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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 092-093
Zentralarmenpflege und ihre Hilfsmittel (Art. 105 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Zur Obsorge und bessern Unterstützung der Gemeindsarmenpflegen soll auch eine vom Landsrath zu ernennende Zentralarmenpflege unter Vorsitz des Landammanns errichtet werden, und zur Unterstützung sind für diese, nebst dem noch bestehenden sogenannten Siechenfond, folgende Quellen bestimmt: a) Das Ohmgeld um Angster 1 die Maas für 6 Jahr vermehrt, und dieses zu Bildung eines Armenfonds. b) Wer in Zukunft ein neues Hüttenrecht begehrt und erhaltet, soll zu gleichem Zweck Gl. 6 Sch. 20 bezahlen. c) Wer eine fremde Person heirathet soll 2 Ld’ors bezahlen, wovon ½ in die Zentralarmenkasse und ½ der Armenpflege seiner Gemeinde zukommen soll. Wenn die Person aus einem Kanton ist, wo in solchen Fällen mehr bezahlt werden muß, soll das Gegenrecht gehalten, und das gleiche, was daselbst, bezahlt werden müssen. d) Der von jedem Tanz mit gedungenen Spielleuten gesetzlich zu zahlende Neuthaler soll der Zentralarmenpflege zukommen. e) Wenn jemand ohne gesetzliche Erben stirbt, soll die Zentralarmenpflege, nach Abzug allfälliger Unterhaltskosten, Erbin seyn.»

Erläuterung von 1824 (Beschluss Landrat)
«Wenn ein Landmann die Tochter eines Hintersäßen heirathet, so soll er die in diesem Artikel bestimmten Gl 26 ebenfalls an die Armenpflege zu entrichten schuldig seyn.»

> Ergänzung Art. 105: Besetzung der Zentral-Armenpflege (LB UR (1842) Bd III S. 034)

> Ergänzung Art. 105 I c: Beitrag an die Armenpflege bei Heirat einer Tochter eines Hintersassen (LB UR (1826) Bd II S. 021)

    
LG 1813, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 92 f. / LR 1824; LB UR 1826 Bd 2, S. 21 / LR 23.6.1830; LB UR 1842 Bd III, S. 34.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018