Uri
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Gekrönte Häupter
Ehemalige Gerichtsinstanzen in Uri
Dorfgericht
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Quellen / Literatur:
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Kriminalgericht
1850-1924
Das Kriminalgericht bestand seit 1850 aus einem Präsidenten, sechs Kriminal- und vier Ersatzrichtern (worunter 1 von Ursern). Diese wurden nach den für die Kantonsrichter geltenden Bestimmungen vom Landrat gewählt, mit Ausschluss der Mitglieder des Kantonsgerichtes und der vollziehenden Gewalten.
Es war die Strafbehörde für alle Kriminalverbrechen, und zwar für gemeine, geringere inappellabel, für politische oder schwerere mit Beschwerdemöglichkeit.
Es führte die Oberaufsicht über die Gefängnisse und hatte dem Kantonsgericht oder seiner Justizkommission Bericht abzustatten, unter dessen Oberaufsicht und Leitung es stand.
Das Kriminalgericht wurde auf Ende 1924 aufgehoben. Die Rechtssprechung in Strafsachen ging auf die beiden Landgericht über.
Quellen / Literatur:
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Kantons- oder Appellationsgericht
1803-1888
Das Kantons- oder Appellations-Gericht war die höchste richterliche Behörde sowohl für Zivilstreitigkeiten als auch für Straffälle und bestand seit 1803 aus insgesamt 15 Mitgliedern: dem regierenden Landammann als Präsident, aus drei jährlich von der Landsgemeinde zu wählenden Ammann-Richtern (zwei aus dem Bezirk Uri, der dritte von Ursern), ein Mitglied aus jeder der zehn Genossamen sowie vom Bezirk Ursern ein Ratsmitglied, die jährlich abwechselten. Die Gewaltenteilung war somit noch nicht vollzogen.
Das Gericht versammelte sich viermal jährlich jeden ersten Montag nach Fronfasten (sofern kein Festtag) und entschied über alle der Appellation unterworfenen Gegenstände in letzter Instanz.
Mit der KV von 1850 bestand das Kantonsgericht noch aus elf Mitgliedern. Diese werden je sechs von der Landsgemeinde («Kantonsgemeinde»), je fünf vom Landrat für die Dauer von vier Jahren frei aus allen stimmfähigen Bürger gewählt. Damit wurde die Gewaltenteilung erst teilweise vollzogen, denn die Mitglieder durften nur nicht dem Regierungsrat oder einer unteren Gerichtsbehörde angehören. Ein Mitglied sollte aus dem Bezirk Ursern sein.
Das Gericht wählte den Vizepräsidenten aus seiner Mitte. Die Suppleanten wurden in gleicher Weise und Zahl von der Landesgemeinde und dem Landrat gewählt.
Der Austritt geschah zur Hälfte. Den ersten Austritt nach zwei Jahren entschied das Los. Die Ausgetretenen waren gleich wieder wählbar.
Das Kantonsgericht entschied in seiner Eigenschaft als oberste Appellations-, Revisions- und Kassationsbehörde in letzter Instanz über alle rekursfähigen und dahin gezogenen Entscheide des Kriminalgerichts und der Bezirksgerichte sowie über die Revisionsgesuche über seine eigenen Urteile. Für ein gültiges Urteil waren mindestens neun das Urteil fällende Mitglieder nötig. Für die Abwesenden und im Ausstand Befindlichen sollten ihre Ersatzmänner einberufen werden.
Das Kantonsgericht übte die Oberaufsicht über die ganze Rechtspflege aus. Zur besseren Handhabung dieser Aufsicht wurde dem Kantonsgericht aus seiner Mitte dem Präsidenten eine vierköpfige Justizkommission an die Seite gegeben.
Quellen / Literatur:
LB UR 1823 ff. Bd I, S. 39; LB UR I 1853, S. 29 ff.
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Bezirks- oder Elfer-Gericht
1803-
Das Bezirks - oder Efler-Gericht bestand aus sieben Mitgliedern und wurde vom Landesstatthalter präsidiert und bestand aus einem Ratsherrn aus jeder der zehn Genossamen. Die vier Ratsherren der zehn Genossamen wechselten in Besetzung des Kantons- und des Bezirksgericht jährlich so ab, dass es im Umlauf von 4 Jahren jeden ein Jahr ins Elfer und das folgende Jahr ins Kantongericht traf. Es versammelte sich jeden Monat am dritten Montag oder bei einem Festtag am folgenden ersten Werktag. Es sprach in Zivil-Streitsachen, die Ehre, Rechtsansprüche oder den Wert von mehr als 30 Gulden betraffen. Es entschied in Sachen, die den Wert von 60 Gulden nicht überstiegen inappellabel. Entscheide, die den Wert von 60 Gulden überstiegen, oder die Ehre oder Rechtsansprüche betraffen, konnten ans Kantons-Gericht weitergezogen werden.
Quellen / Literatur:
LB UR 1823 ff. Bd I, S. 40.
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Bezirksgericht Ursern
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Das Bezirksgericht in Ursern bildete der Bezirksrat. Es hatte die gleiche Kompetenz wie das Landgericht Uri. Die Appellationsmöglichkeiten waren ebenfalls die gleichen, mit der Ausnahme, dass in Streitsachen, wo beide Parteien Angehörige des Bezirks Ursern waren, sprach es bis auf den Wert von 200 Gulden inappellabel (anstatt 60 Gulden). Wenn diese Summe übersteigt wurde, konnte ans Kantonsgericht appelliert werden.
Quellen / Literatur:
LB UR 1823 ff. Bd I, S. 40.
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Siebnergericht Uri
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Das Siebnergericht im Bezirk Uri wurde vom Landesstatthalter präsidiert. Es bestand aus zwei Ratsherren und vier von der Bezirksgemeinde gewählten Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austrat. Die zwei Ratsherren, die ebenfalls frei von der Bezirksgemeinde gewählt wurden, blieben nur zwei Jahre in diesem Gericht. Das Siebnergericht versammelte sich alle Monate am ersten Freitag. Es sprach über Händel, die den Wert von 30 Gulden nicht überstiegen, ohne Appellation. Auch war es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Übertretung eine bestimmte, 30 Gulden nicht übersteigende, Geldbusse gesetzt war, und war in dieser Hinsicht auch die Appellationsbehörde für Strafurteile, die von den Dorf- oder Gemeindegerichten über die Holzordnung und andere in derselben Kompetenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.
Quellen / Literatur:
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Orts- oder Gassengericht
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Das Orts- oder Gassengericht trat dann zusammen, wenn an Markttagen oder andern Anlässen zwischen Fremden oder zwischen einem Fremden und Einheimischen Streit entstand und beide unverzögerten Entscheid wünschen oder die Sache keinen Verzug erlaubte. Der Richter des Landes hatte dabei sechs Männer, die ihm tauglich und geschickt erschienen, durch den Grossweibel zusammenzurufen. Das Gassengericht sprach dann nach angehörten Parteien bei Ehr und Eid über die Streitsache, wenn diese nicht 30 Gulden überstieg, inappellabel ab. Das Gericht konnte auch von Einheimischen angerufen werden, wo Gefahr oder Schaden im Verzug stand.
Quellen / Literatur:
LB UR 1823 ff. Bd I, S. 49 f.
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Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch
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/ Letzte Aktualisierung: 5.3.2018