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Datum Wahlen

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KANTON

Allgemeines Regierungsrat Kantonale Verwaltung Landrat Gerichtsbarkeit

GEMEINDEN

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AUCH DAS NOCH

Gekrönte Häupter

Allgemeines, Gerichtsordnungen 1803-1850

BESTIMMUNGEN ZUR GERICHTSBARKEIT 1803-1850

Mittwoch, 1. Januar 1823
Vorsitz und Rangordnung in den Gerichten (Art. 050 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 042
   
«Nach dem Richter des Lands als Präsidenten sitzen im Kantons-Gericht die 3 Ammann. Richter nach dem Rang ihres Amts, dann der Ratsherr von Altdorf, hierauf die Rathsherren der übrigen Genossamen dem Amtsalter nach, wie sie im Nach sitzen, und dann der Rathsherr von Ursern.
Die gleiche Ordnung des Sitzens der Rathsherren hat auch im XIer Gericht statt.»

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Suppleanten und zugesetzte Richter (Art. 051 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 043
   
«Der älteste Landammann ist der Supleant des Richters des Lands im Kantons Gericht, kann aber gleichwohl zum Ammann-Richter ernennt werden. Die übrigen Hrn. alt Landammänner supleieren Umgangsweise die Hrn. Ammannrichter in Krankheits- oder Ausstandsfällen. Die übrigen im Rath nach dem Landsstatthalter sitzenden Hrn. Vorgesetzten ersetzen diesen ebenfalls Umgangs- weise bey Krankheits- oder Ausstandsfällen im XIer Gericht.
Die Rathsherren werden in solchen Fällen durch den im Rang folgenden alsdann in keinem Gericht befindlichen Rathsherrn ihrer Genossame ersetzt, und so dieser Verwandtschafts- oder Krankheitswegen nicht sitzen kann, von dem Treffenden der folgenden Genossame.»

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Anwesenheitspflicht von Richtern und Amtsleuten (Art. 052 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 043
   
«Wenn ein Richter oder ein zum Gericht gehöriger Amtsmann, dem der Gerichtstag bekannt ist, nicht erscheint, und so ehehafte Noth ihn hindert, solches nicht zu gehöriger Zeit anzeigt, soll er in Gl. 1 Buß verfallen seyn, und Hr. Großweibel hierauf achten und die Fehlbaren dem Hrn. Landsseckelmeister eingeben.»

> Ergänzung Erscheinen des Landrats, zu Art. 52 LB (LB UR (1842) Bd III S. 012)

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Zitation vor Gericht und Rat (Art. 053 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 044-045.
   
«Wer jemand vor Gericht laden oder vorbiethen wich soll es am 3ten Werktag vor dem Gerichtstag thun, nämlich das zwischen dem Tag des Vorbiethens und jenem des Gerichts zwey ganze Werktage seyen. Das Vorbiethen vor Rath aber soll am 2ten Werktag vorher geschehen, so daß zwischen dem Tag des Vorbiethens und jenem des Raths ein ganzer Werktag seye. Das Vorbiethen oder die Citation solle durch die Amtsleut (Weibel) geschehen; wenn aber einer dieselbe vom Gegner sonst annimmt, ist solche auch gültig.
Jeder ist schuldig auf die Citation zu erscheinen, und wer es unterläßt, ohne durch ehehafte, d. h. rechtmäßige, vor dem Richter genugsam entschuldigende, Noth gehindert zu seyn, soll mit Gl. 2 bestraft, und nebst dem über den Vortrag Rechtens per Contumaciam erkennt werden, gegen welches Urtheil der Verfällte vor dem nächst folgenden Gericht oder Rath, vor der Behörde nämlich, vor welcher die Sache gewaltet, sich rechtfertigen mag, ansonst dasselbe dann in ludicatum erwachset.»

> Ergänzung Prozessordnung, zu Art. 53 LB (LB UR (1842) Bd III S. 013)

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Zitationen, Formelles (Art. 054 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 045.
   
«Bey den Citationen, die dem Gegner auf Verlangen schriftlich zuzustellen sind, solle bestimmt angezeigt werden, auf welchen Tag und warum er erscheinen solle, und so dieses nicht geschieht, ist keiner Red und Antwort zu geben schuldig. Es sollen auch einseitige Vorstand, ohne erwiesene solche Citation nicht angehört werden.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Vom Aufzug (Art. 055 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 045.
   
«Wenn eine Parthey einen Aufzug begehrt, und die Gegenparth solchen nicht gütiglich gestattet, soll das Gericht untersuchen und entscheiden, ob die begehrende Parthey genügsame Gründe zu einem Aufzug habe, und im Fall es dieselben hinreichend erachtet, wird es den Aufzug gestatten, wo dann aber die denselben begehrende Parthey das Gerichtsgeld bezahlen solle.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid auf das Landbuch (Art. 056 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 045.
   
«Es sollen sowohl die Bezirks- als Kantons-Richter bey ihren Eiden auf das Landbuch richten, und so zugesetzte Richter sind, sollen sie des Eids, auf das Landbuch zu richten, erinnert werden.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Ordnung über Zeugen-Verhöre (Art. 057 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 046-047.
   
«a) Vor Gericht und Räthen sollen nach Form Rechtens Zeugen oder Kundschaften verhört, und dann auf deren Aussag gerichtet werden. Es solle eine jede in Ehren stehende Person um Gut Kundschaft zu geben rechtlich verhört werden, Vorbehalten so derselben an dem Gut, darum sie Kundschaft geben soll, auch zu gewinnen oder zu verlieren stunde, dann soll sie darum nicht verhört werden. Auch sollen in keinem Fall Eheleute einander Kundschaft geben mögen, desgleichen können auch Eltern den Kindern, Kinder den Eltern, Geschwisterte, Schwäger und Schwägerinnen einander nicht Kundschaft geben.
b) Wenn einer selbst an seinen Gegner zeugete, so soll derselbe kundschaftsweiß verhört werden, oder mag dem andern den Eid zurück stellen. In Sachen aber, so Ehr antreffen, solle keine Person, die der Gegner einem oder ihren Kindern oder Kindskindern im 4ten Grad oder näher verwandt ist, verhört werden, und so einer um Ehr belangende Sachen an seinen Gegner zeugete, soll auch nicht darum verhört werden.»
c) Die zugetragenen Kundschaften sollen in keinen Sachen verhört werden, ebenfalls solle Niemand berichtsweise vernommen, sondern allein auf eidliche Kundschaft gerichtet werden.
d) Es solle auch wider amtliche Schriften. Sigill und Briefe keine Kundschaft vernommen werden, desgleichen solle niemal Kundschaft wider Kundschaft verhört werden, und wenn einer das Gegentheil von einer eidlichen Kundschaftsaussage beweisen und also die Kundschaft von Ehren stossen will, muß er fünf einstimmige Zeugen dafür haben.
e) Ueber das für die Zeugen oder Kundschaften erforderliche Alter ist nichts bestimmt, sondern es bleibt dem Richter überlassen, die Fähigkeit des Zeugen zu beurtheilen, und wo sich ein Anstand dagegen ergiebt, über die Zulässigkeit zu entscheiden.
f) Zu mehrerer Deutlichkeit sollen die Kundschaften fragweise verhört, und ihre Aussagen gehörig eingeschrieben werden, und wenn ein Urtheil appelliert wird, so kann über die Zulässigkeit einer Kundschaft auch wieder geurtheilt, und nach Ermessen eine vor erster Instanz nicht zugelassene verhört, oder eine da verhörte, als unzuläßig erkennt und auf deren Aussag nicht geachtet werden.»

Ordnung über Kundschafts-Verhör.


> Ergänzung Ordnung über Kundschaft-Verhör, zu Art. 57 LB UR (1842) Bd III S. 014-016

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Anwesenheitspflicht von Zeugen (Art. 058)
LB UR (1823) Bd I S. 047-048.
   
«Wer als Kundschaft zu erscheinen aufgefordert wird, und nicht erscheint, soll Gl. 2 bestraft werden, und den allenfalls dadurch verursachten Schaden abtragen; erweislich rechtmäßig und genügsame Hinderniß jedoch Vorbehalten.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Gerichtliche Ausschüsse (Art. 059 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 048.
   
«In den Gerichten solle kein Ausschuß zu Verthätigung (Vergleich) der Partheyen verordnet werden, außer wo Beaugenscheinigung der Lage, Untersuch von Schriften oder Rechnungen, oder andere nähere Erläuterung bedürfende Sachen einen Ausschuß erfordern. Es sollen alsdann aber nicht mehr als drey Herren dazu verordnet, und von diesen nicht gesprochen werden; es wäre dann, daß es ihnen von beyden Theilen hiefür übergeben würde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Appellationsmöglichkeiten (Art. 060 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 048-049.
   
«Wer ein Urtheil erster Instanz appellieren will, muß innert 10 Tagen vom Gerichtstag an beym Gerichtspräsident sich hiefür erklären und einen Schein dafür herausnehmen, welchen er dann während den nächstfolgenden 10 Tagen dem Herrn Landammann als Präsident des Appellation-Gerichts vorweisen solle, der denselben zur Bescheinigung gelegter Appellation unterschreiben wird.
b) Um die Rechtshändel nicht in die Länge zu ziehen, kann kein Beyurtheil erster Instanz gleich appelliert, sondern soll in der Sache fortgefahren und abgesprochen werden. Wenn dann aber der Final- oder Hauptspruch appelliert wird, so können die Vorfragen oder Beyurtheile auch wieder vor dem Appellationsgericht vorgebracht, und von diesem neu darüber entschieden werden. Ganz neue Gründe aber, die vor erster Instanz nicht gewaltet, sie mögen für oder wider das Urtheil seyn, sollen vor der 2ten Instanz nicht mögen vorgebracht und nicht darüber geurtheilt werden.
c) Wenn einer der appelliert hat, davon abstehen will, oder von der Gegenparth Aufzug erhaltet; soll er es 6 Tag vor dem Gerichtstag dem Hrn. Landammann anzeigen, sonst das Gerichtsgeld gleichwohl zahlen müßte.»

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Revisionbegehren (Art. 061 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 049-050.
   
«Wenn einer über eine ausgesprochene Rechtssache neue Gründe, Kundschaften oder Schriften auffindt oder in Erfahrung bringt, und daher eine Revision des Urtheils verlangt, muß solche über das Urtheil des XIer Gerichts und des Bezirks- Gerichts von Ursern vor dem Kantonsgericht, und über das Urtheil des Kantonsgericht vor einem Landsrath begehrt werden, und diese Behörden werden dann entscheiden, ob die Gründe zu einer Revision hinreichend, und solche zu gestatten sey oder nicht. Im Gestattungsfall wird die Sache vor die nämlichen Richter, die darin gesprochen haben, gewiesen.
Vor's VII ner Gericht hat der w. w. Rath die Revisionsbegehren zu untersuchen und über deren Zuläßigkeit zu entschieden.»

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Anzeigepflicht bei Schenkungen (Art. 062 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 050.
   
«Bey vorkommenden Ehrenhändeln, wo Scheltungen oder sträfiiche Verleumdungen statt haben, solle der Gerichtspräsident, es werde dann über den Handel abgesprochen, oder derselbe noch vor dem Spruch gütiglich verglichen, die Sache einem Rath anzeigen, damit der Fehlbare zur gesetzlichen Strafe gezogen werden kann.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Verjährung (Art. 063 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 050-051.
   
«Wer eine Sache zehn Jahre ungerechtfertigt anstehen läßt, oder obwohl es wehrte oder forderte, und aber der andere es nicht gestünde, und er es dennoch nicht rechtiglich betriebe, dem soll man darum nicht mehr richten, und zwar bey Verlierung des Amts; es wäre dann, daß einer hätte gute Sigill und Briefe, die nicht gefährlich hinterhalten worden, d. h. die er nicht selbst kundig in Händen gehabt und doch nicht geltend gemacht hätte. Erweislich bestehende Rechtsamen aber, wenn sie auch 10 und mehr Jahre nicht ausgeübt werden, können deshalb nicht verjähren. Wenn aber einer von einem Kapital zehn Jahre keinen Zins fodert, oder so er solchen foderte und der Schuldner nicht kanntlich wäre, denselben nicht rechtlich betriebe; sondern solche so auflaufen ließe, soll das Kapital mit den Zinsen verloren haben.
Für Kirchen, Klöster, Stiftungen, vogtbare unter gesetzlicher Vormundschaft stehende Leute, und für solche, die lange Zeit nicht im Land gewesen, sind für all obiges statt nur zehn Jahre, fünfzehn Jahr festgesetzt.»

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Gerichtsgelder (Art. 064 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 051-052
   
«Das Gerichtsgeld ist bestimmt von jedem Urtheil, im VII ner oder Strafgericht Batzen 10 im XIer Gericht Batzen 30, und im Kantons- oder Appellationögericht 1 Nthlr., und soll das Gericht jedesmal beym Urtheil erkennen, wer das Gerichtsgeld bezahlen solle.
Für ein Ort- oder Gassengericht soll in Sachen, die nicht Gl. 30 übersteigen, Batzen 20 und in Sachen von höherm Werth Batzen 40 erleget werden. Bey erkauften ausserordentlichen Gerichten aber solle sowohl für das XI er- als Appellationsgericht Gl. 1 Sch. 20, nämlich Batzen 20, auf jeden Richter und Amtsmann, und für's VII ner Gericht Batzen 10 auf jeden bezahlt werden.
In solchen Fällen soll das Gerichtsgeld, wenn die Richter zusammen gekommen, doch müssen bezahlt werden, wenn der Handel dann schon verglichen würde. Wenn aber der Verglich noch zur Zeit geschieht, daß die Richter abgerufen werden können, muß das Gerichtsgeld nicht bezahlt werden.
Dem zugesetzten Richter, wenn nämlich zur Ergänzung des Gerichts bey Ausstandsfällen, oder wo der treffende Richter sonst nicht erscheinen kann, ein anderer berufen wird, solle in allen Gerichtsbehörden Gl. 1 bezahlt werden, welches die, die Ergänzung verlangende, Parthey zu erlegen hat.»

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Mittwoch, 1. Januar 1823
Beistand (Art. 066 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 053-054.
   
«Wenn jemand zu Führung eines Rechtsstreits einen Beystand verlangt, soll er vor das Dorfgericht kehren, und dieses ein Gutachten dem w. w. Rath darüber vorlegen, und im Bewilligungsfall den Beystand namentlich darin anzeigen, wo dann der w. w. Rath solches bestättigen oder nach Umständen erkennen wird.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Nur ein Fürsprecher pro Partei (Art. 067 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 054
   
«Es solle im gleichen Handel auf keiner Seite mehr als ein Fürsprech seyn, und nicht zwey für die gleiche Sache gebraucht werden. Dieselben sollen ihres Eides sich wohl erinnern und demselben getreu nachleben, und so einer vor Oberkeit etwas auszuwirken verdingen, oder einem Rathsglied etwas anbiethen oder geben würde, soll er des Amts verlustig und in Gl. 50 Straf verfallen seyn. Sie sollen auch bey den Urtheilen über die von ihnen vorgetragenen Gegenstände ausstehen.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Regulativ für Fürsprecher (Art. 068 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 054-056
   
«Regulativ für die Hrn. Fürsprechen.
a) Wenn eine Parth einen Aufzug einen Augenschein oder einen Untersuch im Handel verlangt, oder so es vor Rath ist, Recht darschlagen will; so solle der Fürsprech solches gleich anfänglich anbringen und begehren, ohne in Handel einzutretten oder mit weitern Erzählungen sich aufzuhalten.
b) Es wird den Hrn. Fürsprechen sämmtlich möglichste Kürze und Einfachheit in den Vorträgen und Vertheidigung des Handels empfohlen, und diese besteht vorzüglich darin, daß das Begehren oder die Klage kurz und deutlich vorgebracht; dann sogleich die Gründe und Beweise dafür angeführt und dargestellt werden, und daher nicht erst in der Réplique neue Gründe oder Beweise, insofern nicht von des Gegners Antwort dazu veranlaßt wird, vorgebracht werden sollen. Auch sollen vorzüglich die unnützen Wiederholungen vermieden, und das einmal Gesagte oder Bewiesene nicht wieder, noch weder im Vortrag, noch in der Réplique nochmals gesagt und wiederholt werden, mit Ausnahm der zweckmäßigen Résumption. Auch sollen sie im Vortrag Bescheidenheit gebrauchen, und des unmäßigen Schreyens sich enthalten.
c) Die Herren Fürsprechen sollen auch das Aufführen von Kundschaften, die nur über Nebensachen zu reden, und nichts wesentlich zu der Rechtssache, um die es sich wirklich handelt, zu sagen haben, somit auch alle überflüssigen Ansinnungen, so wie das Begehren unnöthiger Beyurtheln unterlassen. Auch sollen die Ansinnungen nach Satz und Ordnung gestellt, und keine allgemeine oder Generalansinnung gegeben werden.
d) Dieselben sollen vorzüglich auch persönliche Anzüglichkeiten und Beleidigungen, sey es gegen die Widerparth oder deren Fürsprech oder über Fehler oder Unförmlichkeit des Vortrags, ganz vermeiden, und nichts vom Lebenswandel oder andere Handlungen des Gegners anführen, sondern sich ausschließlich an die Sache halten, die wirklich im Rechten liegt, indem es vor dem Recht nicht darauf ankömmt, wer die Person sey, so den Handel führt, sondern nur die Sache an und für sich allein zu betrachten ist.
e) Zu bester Beschränkung soll eine Zeit für gänzliche Beendigung der Vorträge und Répliquen bestimmt seyn, und zwar für einen Handel ohne Kundschaften 1 Stunde, und mit Kundschaften oder Beyurthel 1 ½ Stunde, mit mehrern Kundschaften oder Beyurtheln 2 Stund, welches vollkommen hinreichend seyn wird, wenn obige Vorschriften befolgt werden.
f) Wenn ein Fürsprech sich in eint oder andrer Sache der obigen 5 Punkten vergeht, so soll das Gericht oder Rath ihn gleich nach dem Urthel in eine Straf von höchstens Gl. 6 Sch. 20 und wenigstens Gl. 1 Sch. 25 verfallen, und solches dem Herrn Seckelmeister eingeben, der es von den Fürsprechen entziehen, und am Ende des Jahrs dem w. w. Gericht begüten wird: Vergehen gegen den 4ten Punkt sollen besonders mit höherer Straf belegt werden.»

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Samstag, 28. Dezember 1833
Zitationen von Witwen und Waisen (zu Art. 53)
LB UR (1842) Bd III S. 013
   
«Auf die verlangte Erläuterung, wie es mit Citationen an Wittwen und Waisen zu halten sey, indem es in dieser Beziehung bald so, bald anders geübt worden, wurde erkannt: „Da alle Wittwen und Waisen, welche nicht Partikular-Vögte haben, unter dem betreffenden Waisenamt stehen, so soll jedesmal entweder der Vogt oder wenn kein solcher gewählt ist, der Waisenvogt, niemals aber die Wittwen oder Waisen citirt werden."»

> Art. 53 LB (LB UR (1823) Bd I S. 044-045)

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Donnerstag, 4. April 1839
Ordnung über Kundschaft-Verhör (zu Art. 57 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 014-016
   
«Wir Landammann und Landrath des Kantons Uri, Nachdem wir, die Nothwendigkeit einsehend, daß für die vor Behörden oder in Prozessen zu vernehmenden Zeugen oder Kundschaften, so wie auch bei Verhören in Paternitätssachen eine eigene und bestimmte Form der Beeidigung festgesetzt werde, und daher die w. w. Instruktions-Kommission mit der nähern Berathung des Gegenstandes und mit der Bearbeitung eines daherigen Vorschlages beauftragt hatten, der uns nun in heutiger Sitzung vorgelegt worden ist, in Genehmigung desselben erkennen und beschließen:

1) Jedem vor Behörde (Rath oder Gericht) zu vernehmenden Zeugen und überhaupt in Fällen, wo der Kläger nicht geheim gehalten werden muß, soll die Frage gestellt werden: „ob er demjenigen, von dem er als Zeuges aufgefordert sey, oder für den er als solchen reden soll, in den durch den Art. 57 Landb. bezeichneten Graden verwandt sey, oder ob ihm an dem Streite oder der Sache, über die er zu deponiren habe, zu gewinnen oder zu verlieren stehe?"

2) Zeugen, die in Prozessen vernommen werden sollen, die in Folge von Klagen geführt werden, welche, sey es beim Tit. Herrn Richter des Landes oder dem Bauherrn (Landseckelmeister) gefallen und mit der Geheimhaltung des Klägers verbunden sind, sind einfach zu befragen: „ob ihnen an der Sache, über die sie zu reden aufgefordert seyen, zu gewinnen oder zu verlieren stehe?"

3) Die in beiden vorkommenden Fällen vorgeschriebenen Fragen sind zwar an solche nicht zu stellen, welche vor Behörde oder sonst in eigener Sache selbst als Zeugen vernommen und zum Richter gesetzt werden, dagegen aber vom Präsidium oder dem mit der Aufnahme des Verhörs beauftragten Beamten zu ermahnen und zu erinnern, daß sie ihre Aussagen so abzugeben haben, als würde ihnen in der Sache, über die sie zu deponiren aufgefordert sind, weder zu gewinnen, noch zu verlieren stehen.

4) Ob dem zu vernehmenden Zeugen die Bedeutung eines falschen Eides vorgelesen werden soll, ist dem Befinden der betreffenden Behörde oder ihres Präsidenten, der Kanzlei oder einem andern mit der Einvernahme eines Zeugen Beauftragten überlassen, und kann in Streitsachen vor Behörden auch von der Gegenparthey verlangt werden. Bei Genießverhören jedoch soll es stets geschehen.

5) Zum Verhör selbst schreitend, soll vor Behörde sowohl, als bei Prozessen oder Vaterschafts-Verhören die zu vernehmende Person aufgefordert werden, die drei Schwörfinger aufzuheben und zu sprechen: „Ich schwöre, daß ich mein Zeugniß nach bestem Wissen und Gewissen ablegen und daß ich die ganze Wahrheit und nichts als Wahrheit sprechen werde. Das schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und alle Heiligen."

6) Diese Verordnung soll dem amtlichen Wochenblatt beigedruckt und auch in genügenden Abdrucken zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.»

> Art. 57 LB UR (1823) Bd I S. 046-047

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Sonntag, 4. Mai 1879
Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens
Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04)
   
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In theilweiser Abänderung der §§ 74 und 86 der Verfassung und des Gesetzes über Ausstellung von Vermittlern, vom 4. Mai 1851,
Auf Antrag des Landrathes beschliesst:
1. Im Bezirk Uri wird ein Siebnergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, nebst sechs Ersatzmännern, aufgestellt, welches in Straffällen bis auf den Betrag von Fr. 100 und in Civilstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 150 inappellabel abzusprechen hat. Die Aburtheilung von Paternitätsfälle sowohl in civilrechtlicher als auch in Rechtlicher Beziehung bleibt bei dem Bezirksgerichte, sowie die im 3. und 4. Absatze des § 74 der Verfassung bezeichneten Geschäfte.
2. Die Wahl des Siebnergerichts von Uri geschieht frei aus der Zahl der Bezirkseinwohner in der Weise, dass der Präsident und 3 Mitglieder nebst 3 Suppleanten durch die Bezirksgemeinde gewählt werden, während die Wahl der übrigen 3 Mitglieder und 3 Suppleanten dem Bezirksrathe zukömmt, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes der Gewaltentrennung gemäß § 27 der Kantons-Verfassung.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Der Austritt erfolgt jeweilen zur Hälfte und zwar zuerst durch Loosentscheid auf Mai 1881.
Nicht wählbar sind Diejenigen, welche bereits Mitglieder eines Gerichtes sind.
3. Für die Gültigkeit einer Verhandlung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern resp. Ersatzmännern erforderlich.
4. Das Siebnergericht versammelt sich ordentlicher Weise den ersten und dritten Freitag eines jeden Monats, eventuell auch den folgenden Tag, — ausserordentlich, so oft die Geschäfte es erheischen — gegen gleiche Salarirung, wie sie für die Bezirksgerichte vorgeschrieben ist.
5. Betreffend Geschäftsführung u. s. w. hat das Siebnergericht nach dem Reglemente für die Justizbehörden, vom 13. August 1851, zu verfahren.
6. Die Revision und Kassation von Urtheilen des Siebnergerichtes von Uri steht dem Kantonsgerichte zu.
7. Litt. b des § 86 der Verfassung tritt ausser Kraft; die Funktionen des bisherigen Ammanngerichtes von Ursern gehen auf das Bezirksgericht von Ursern über.
8. Der § 6, Litt. d und f des Reglementes für die Justizbehörden, wird dahin abgeändert, dass das Kantonsgericht allmonatlich je den zweiten Mittwoch und das Bezirksgericht von Ursern ebenfalls allmonatlich je den ersten Mittwoch sich zu versammeln hat.
9. Ohne Accessschein vom Vermittler soll fortan keine Streitpartei mehr vor den gesetzlichen Civilgerichten zugelassen werden.
(2. Absatz von § 4 des Gesetzes über Aufstellung von Vermittlern wird also gestrichen, v. Bd. V. S. 144).
10. Die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bei dem Bezirksgerichte Uri anhängigen, noch in keiner Weise behandelten Civilprozesse fallen, soweit sie nach diesem Beschlusse nunmehr in die Kompetenz des Siebnergerichtes gehören, ohne Weiteres diesem Letztem zu.
11. Der für das Bezirksgericht aufgestellte Sportelntarif gilt auch für das Siebnergericht und das Bezirksgericht Ursern.»

§ 27 der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850

§ 74 der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850

§ 86 der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850

Gesetz über Ausstellung von Vermittlern vom 4. Mai 1851

Reglemente für die Justizbehörden, vom 13. August 1851

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Kantonsgericht Uri (Appelationsgericht)

Das Kantons- oder Appellations-Gericht war die höchste richterliche Behörde sowohl für Zivilstreitigkeiten als auch für Straffälle und bestand seit 1803 aus insgesamt 15 Mitgliedern: dem regierenden Landammann als Präsident, aus drei jährlich von der Landsgemeinde zu wählenden Ammann-Richtern (zwei aus dem Bezirk Uri, der dritte von Ursern), ein Mitglied aus jeder der zehn Genossamen sowie vom Bezirk Ursern ein Ratsmitglied, die jährlich abwechselten. Die Gewaltenteilung war somit noch nicht vollzogen.
Das Gericht versammelte sich viermal jährlich jeden ersten Montag nach Fronfasten (sofern kein Festtag) und entschied über alle der Appellation unterworfenen Gegenstände in letzter Instanz.

Mit der KV von 1850 bestand das Kantonsgericht noch aus elf Mitgliedern. Diese werden je sechs von der Landsgemeinde («Kantonsgemeinde»), je fünf vom Landrat für die Dauer von vier Jahren frei aus allen stimmfähigen Bürger gewählt. Damit wurde die Gewaltenteilung erst teilweise vollzogen, denn die Mitglieder durften nur nicht dem Regierungsrat oder einer unteren Gerichtsbehörde angehören. Ein Mitglied sollte aus dem Bezirk Ursern sein.
Das Gericht wählte den Vizepräsidenten aus seiner Mitte. Die Suppleanten wurden in gleicher Weise und Zahl von der Landesgemeinde und dem Landrat gewählt.
Der Austritt geschah zur Hälfte. Den ersten Austritt nach zwei Jahren entschied das Los. Die Ausgetretenen waren gleich wieder wählbar.
Das Kantonsgericht entschied in seiner Eigenschaft als oberste Appellations-, Revisions- und Kassationsbehörde in letzter Instanz über alle rekursfähigen und dahin gezogenen Entscheide des Kriminalgerichts und der Bezirksgerichte sowie über die Revisionsgesuche über seine eigenen Urteile. Für ein gültiges Urteil waren mindestens neun das Urteil fällende Mitglieder nötig. Für die Abwesenden und im Ausstand Befindlichen sollten ihre Ersatzmänner einberufen werden.
Das Kantonsgericht übte die Oberaufsicht über die ganze Rechtspflege aus. Zur besseren Handhabung dieser Aufsicht wurde dem Kantonsgericht aus seiner Mitte dem Präsidenten eine vierköpfige Justizkommission an die Seite gegeben.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM KANTONSGERICHT URI

Sonntag, 1. Mai 1803
Kantonsgericht: Bildung, Versammlung und Kompetenz (Art. 045 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 039
   
«Das Kantons- oder Appellations-Gericht besteht aus dem regierenden Landammann, Präsident, aus 3 jährlich von der Landsgemeinde zu wählenden Ammann-Richtern, wovon zwey aus dem alten Bezirk und der 3te von Ursern seyn sollen, und dann aus jeder der zehn Genossamen und vom Bezirk Ursern ein Rathsglied, die jährlich abwechseln. Also aus 15 Gliedern. Es versammelt sich 4 mal im Jahre, nämlich jeden ersten Montag nach Fronfasten, wenn kein Festtag darauf fällt, und spricht über alle der Appellation unterworfenen Gegenstände in letzter Instanz ab.»
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Bezirksgericht Uri (Elfer-Gericht)

Das Bezirks - oder Efler-Gericht bestand aus sieben Mitgliedern und wurde vom Landesstatthalter präsidiert und bestand aus einem Ratsherrn aus jeder der zehn Genossamen. Die vier Ratsherren der zehn Genossamen wechselten in Besetzung des Kantons- und des Bezirksgericht jährlich so ab, dass es im Umlauf von 4 Jahren jeden ein Jahr ins Elfer und das folgende Jahr ins Kantongericht traf. Es versammelte sich jeden Monat am dritten Montag oder bei einem Festtag am folgenden ersten Werktag. Es sprach in Zivil-Streitsachen, die Ehre, Rechtsansprüche oder den Wert von mehr als 30 Gulden betraffen. Es entschied in Sachen, die den Wert von 60 Gulden nicht überstiegen inappellabel. Entscheide, die den Wert von 60 Gulden überstiegen, oder die Ehre oder Rechtsansprüche betraffen, konnten ans Kantons-Gericht weitergezogen werden.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM BEZIRKSGERICHT URI

Sonntag, 1. Mai 1803
Bezirksgericht (Elfer-Gericht): Bildung, Sitzungen, Kompetenz und Appellation (Art. 046 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 039
   
«Das Bezirks - oder XIer-Gericht wird vom Landsstatthalter präsidiert, und besteht aus einem Rathsherrn jeder der zehn Genossamen, im Ganzen aus 11 Gliedern. Die vier Rathsherren der zehn Genossamen wechseln in Besetzung dieser beyden Gerichte jährlich so ab, dass es im Umlauf von 4 Jahren jeden ein Jahr ins XI er und das folgende Jahr ins Kantongericht trifft. Es versammelt sich jeden Monat am 3ten Montag oder so ein Festtag einfällt, am ersten Werktag darauf, und spricht über alle Civil-Streite, die Ehre, Rechtsamen oder den Werth von mehr als 30 Gl. betreffen und zwar, was den Werth von Gl. 60 nicht übersteigt inappellabel, was aber darüber ist, oder Ehr oder Rechtsamen betrifft, kann ans Kantons-Gericht appelliert werden.»
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Bezirksgericht Ursern

Das Bezirksgericht in Ursern bildete der Bezirksrat. Es hatte die gleiche Kompetenz wie das Landgericht Uri. Die Appellationsmöglichkeiten waren ebenfalls die gleichen, mit der Ausnahme, dass in Streitsachen, wo beide Parteien Angehörige des Bezirks Ursern waren, sprach es bis auf den Wert von 200 Gulden inappellabel (anstatt 60 Gulden). Wenn diese Summe übersteigt wurde, konnte ans Kantonsgericht appelliert werden.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM BEZIRKSGERICHT URSERN

Dienstag, 1. Mai 1804
Bezirksgericht Ursern: Kompetenz und Appellation (Art. 047 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 040
   
«Das Bezirksgericht in Ursern bildet der dortige Bezirksrath. Es hat die gleiche Competenz wie obiges, und hat auch die gleiche Appellation statt; in Rechtssachen jedoch, wo beyde Partheien Angehörige des Bezirks Ursern sind, spricht es bis auf den Werth von Gl. 200, anstatt nur Gl. 60, inappellabel; und wenn es diese Summe übersteigt, kann es appelliert werden.»
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Siebnergericht, Bezirk Uri

Das Siebnergericht im Bezirk Uri wurde vom Landesstatthalter präsidiert. Es bestand aus zwei Ratsherren und vier von der Bezirksgemeinde gewählten Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austrat. Die zwei Ratsherren, die ebenfalls frei von der Bezirksgemeinde gewählt wurden, blieben nur zwei Jahre in diesem Gericht. Das Siebnergericht versammelte sich alle Monate am ersten Freitag. Es sprach über Händel, die den Wert von 30 Gulden nicht überstiegen, ohne Appellation. Auch war es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Übertretung eine bestimmte, 30 Gulden nicht übersteigende, Geldbusse gesetzt war, und war in dieser Hinsicht auch die Appellationsbehörde für Strafurteile, die von den Dorf- oder Gemeindegerichten über die Holzordnung und andere in derselben Kompetenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM BEZIRKSGERICHT URSERN

Sonntag, 1. Mai 1808
Siebner-Gericht: Wahl, Sitzungen, Kompetenz, Apellation (Art. 048 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 041
   
«Das Vllner Gericht im Bezirk Ury wird auch vom Landsstatthalter präsidiert, u. besteht aus 2 Rathsherren und 4 von der Bezirksgemeinde zu wählenden Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austritt; die 2 Rathsherren / die ebenfalls frey von der Bezirksgemeinde gewählt werden, bleiben nur 2 Jahre in diesem Gericht, können in Folge der Zeit aber wieder darin gewählt werden. Es versammelt sich alle Monat den 1ten Freytag, wenn kein Festtag darauf fällt, und spricht über Händel, die den Werth von 30 Gl. nicht übersteigen, ohne Appellation. Auch ist es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Uebertretung eine bestimmte, Gl. 30 nicht übersteigende, Geldbuße gesetzt ist, und ist in dieser Hinsicht auch die Appellations-Behörde für Strafurtheile, die von den Dorf- oder Gemeinds-Gerichten über die Holzordnung und andere in derselben Compedenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.»
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Gassengerichte

Das Siebnergericht im Bezirk Uri wurde vom Landesstatthalter präsidiert. Es bestand aus zwei Ratsherren und vier von der Bezirksgemeinde gewählten Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austrat. Die zwei Ratsherren, die ebenfalls frei von der Bezirksgemeinde gewählt wurden, blieben nur zwei Jahre in diesem Gericht. Das Siebnergericht versammelte sich alle Monate am ersten Freitag. Es sprach über Händel, die den Wert von 30 Gulden nicht überstiegen, ohne Appellation. Auch war es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Übertretung eine bestimmte, 30 Gulden nicht übersteigende, Geldbusse gesetzt war, und war in dieser Hinsicht auch die Appellationsbehörde für Strafurteile, die von den Dorf- oder Gemeindegerichten über die Holzordnung und andere in derselben Kompetenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM BEZIRKSGERICHT URSERN

Sonntag, 1. Mai 1808
Siebner-Gericht: Wahl, Sitzungen, Kompetenz, Apellation (Art. 048 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 041
   
«Das Vllner Gericht im Bezirk Ury wird auch vom Landsstatthalter präsidiert, u. besteht aus 2 Rathsherren und 4 von der Bezirksgemeinde zu wählenden Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austritt; die 2 Rathsherren / die ebenfalls frey von der Bezirksgemeinde gewählt werden, bleiben nur 2 Jahre in diesem Gericht, können in Folge der Zeit aber wieder darin gewählt werden. Es versammelt sich alle Monat den 1ten Freytag, wenn kein Festtag darauf fällt, und spricht über Händel, die den Werth von 30 Gl. nicht übersteigen, ohne Appellation. Auch ist es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Uebertretung eine bestimmte, Gl. 30 nicht übersteigende, Geldbuße gesetzt ist, und ist in dieser Hinsicht auch die Appellations-Behörde für Strafurtheile, die von den Dorf- oder Gemeinds-Gerichten über die Holzordnung und andere in derselben Compedenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.»
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Das Gericht zu Reuss und Schächen


EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZU DEN DORFGERICHTEN

Mittwoch, 1. Januar 1823
Das Gericht zu Reuss und Schächen (Art. 289 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 035- 036.
   
«Das Gericht zu Reuß und Schächen besteht ans dem jeweiligen Richter des Landes, dem Seckelmeister und sieben Männern, die von der Bezirks Gemeinde aus den an Reuß oder Schächen liegenden Dorfschaften für Lebenslang gewählt werden, und welchen der älteste Landschreiber und der Großweibel beywohnen.
Dieses Gericht solle jährlich beym ersten Augenscheins-Tage den im Art. 9. des Landbuchs beschriebenen Eid der XI er. Richter schwören. Was dieses Gericht an Reuß und Schächen wie auch beym Palanggen und alten Bach befiehlt zu machen, zu brechen, oder hinwegzuthun, wo es immer seyn mag, das soll gemacht, gebrochen oder hinweggethan werden, in der Zeit, wie es befohlen wird, bey Gl. 20 Strafe, und solle jährlich durch das Gericht ein Ausschuß gemacht werden, die Revision darüber zu machen: auch solle hierüber keine Appellation statt haben mögen.
Das gleiche Gericht spricht ebenfalls ohne Appellation über Streitsachen zwischen den Wehregenossen oder Steuren, über die Frage, «wer es brechen, oder machen und die Kosten tragen solle?» und dieß nach angehörter Red und Widerred, nach Erfindniß des Rechts, und mit billiger Berücksichtigung der bestehenden Marken, beym Eide.
Wie aber die Wuhren (Wehrenen) beyderseits ausgemarket sind; so ist auch zugleich der Grundsatz angenommen, daß das Reuß- und Schächen-Bett zwischen dem Fuß oder Boden beydseitiger Wuhren und alle darin liegende Rifen ohne Rücksicht an welcher Wuhr dieselbe anstoßen, beydseitigen Wuhren gemeinschaftlich seyn, und nach Verhältniß ihrer Länge getheilt werden sollen.
Wenn ein Glied dieses Gerichts selbst ein Gut in einer Steuer besitzt, über welche verfügt oder erkennt wird, soll selbes in solchen, diese Steuer betreffenden Sprüchen, ausstehen.»

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Dorfgerichte

Das Siebnergericht im Bezirk Uri wurde vom Landesstatthalter präsidiert. Es bestand aus zwei Ratsherren und vier von der Bezirksgemeinde gewählten Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austrat. Die zwei Ratsherren, die ebenfalls frei von der Bezirksgemeinde gewählt wurden, blieben nur zwei Jahre in diesem Gericht. Das Siebnergericht versammelte sich alle Monate am ersten Freitag. Es sprach über Händel, die den Wert von 30 Gulden nicht überstiegen, ohne Appellation. Auch war es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Übertretung eine bestimmte, 30 Gulden nicht übersteigende, Geldbusse gesetzt war, und war in dieser Hinsicht auch die Appellationsbehörde für Strafurteile, die von den Dorf- oder Gemeindegerichten über die Holzordnung und andere in derselben Kompetenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZU DEN DORFGERICHTEN

Sonntag, 1. Mai 1808
Siebner-Gericht: Wahl, Sitzungen, Kompetenz, Apellation (Art. 048 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 041
   
«Das Vllner Gericht im Bezirk Ury wird auch vom Landsstatthalter präsidiert, u. besteht aus 2 Rathsherren und 4 von der Bezirksgemeinde zu wählenden Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austritt; die 2 Rathsherren / die ebenfalls frey von der Bezirksgemeinde gewählt werden, bleiben nur 2 Jahre in diesem Gericht, können in Folge der Zeit aber wieder darin gewählt werden. Es versammelt sich alle Monat den 1ten Freytag, wenn kein Festtag darauf fällt, und spricht über Händel, die den Werth von 30 Gl. nicht übersteigen, ohne Appellation. Auch ist es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Uebertretung eine bestimmte, Gl. 30 nicht übersteigende, Geldbuße gesetzt ist, und ist in dieser Hinsicht auch die Appellations-Behörde für Strafurtheile, die von den Dorf- oder Gemeinds-Gerichten über die Holzordnung und andere in derselben Compedenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.»
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 5.3.2018