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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1864) Bd VI a S. 280.
Bekanntmachung beireffend Anschluss an den Niederlassungsvertrag mit Frankreich.
Sonntag, 1. Mai 1859
   
«Der Landrath des Kantons Uri, hat sich veranlaßt gefunden, mit Berücksichtigung der vielen gegenwärtig in Frankreich sich aufhaltenden Urner, den Beitritt zu dem zwischen diesem Staate und mehrern Schweizerkantonen bestehenden Niederlassungsvertrage vom 30. Mai 1827, mit Vorbehalt der definitiven Genehmigung der künftigen Landesgemeinde, zu erklären.
Nach Maßgabe dieses Konkordates sind fortan französische Unterthanen, welche sich im Kanton Uri niederlassen wollen, nach den gleichen Gesetzesbestimmungen zu behandeln, welche für die Schweizerbürger Geltung haben, indem umgekehrt die Schweizerbürger, welche in Frankreich sich niederlassen, den eigenen Staatsangehörigen gleich gehalten werden.
Die l. Gemeinderäthe sind daher anmit eingeladen, von dieser Schlußnahme des Landrathes gehörige Vormerkung zu nehmen und bei vorkommenden Niederlassungsbegehren französischer Staatsangehöriger darnach zu verfahren.»

    
Landraths-Erkenntnis vom 19.. Oktober 1858, genehmigt von der Landsgemeinde vom 1. Mai 1859.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018