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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1881 nach S. 188 (01-02)
Verordnung betreffend den Turnunterricht an Primarschulen
Dienstag, 12. April 1881
   
«Der Landrath, In Vollziehung der bundesräthlichen Verordnung vom 13. September 1878, betreffend die Einführung des Turnunterrichts für die männliche Jugend vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre, Auf den gutachtlichen Antrag des Erziehungsrathes, beschliesst: 1. Der Turnunterricht für die Knaben vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre ist in theilweiser Abänderung unserer kantonalen Schulordnung vom 24. Februar 1875, § 28, als obligatorisches Unterrichtsfach aufznnehmen. 2. Der Turnunterricht ist successive in sämmtlichen Primär- und Sekundarschulen hiesigen Kantons für die Knaben vom vorgeschriebenen Alter einzuführen 3. Zur raschern Ermöglichung dieser Vorschrift erhält der Erziehungsrath Vollmacht und Auftrag, einen angemessenen Turnunterricht zur nöthigen Heranbildung von Turnlehrern zu veranstalten. 4. Zur Bestreitung der diesfallsigen unausweichbaren Kosten, resp. zur Bezahlung des Unterrichts, Honorirung der daran Theil nehmenden Schullehrer aus den Gemeinden, zur Anschaffung der nothwendigen Geräthe, wird dem Erziehungsrathe ein Kredit bis auf Fr. 1’200 anmit bewilligt. 5. Gegenwärtige Verordnung soll gedruckt und in üblicher Weise publizirt werden.»

Kantonale Schulordnung vom 24.02.1875

    

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018