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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1881 nach S. 176 (01-07)
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei
Freitag, 11. Februar 1881
   
«Der Landrath des Kantons Uri, In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 18. Sept 1873 und der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 18. Mai 1877, verordnet:

Art. 1.
Das Recht, den Fischfang in den öffentlichen Gewässern des Kantons auszuüben oder zu gestatten, gehört dem Staate, insoweit nicht besondere Rechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten nachgewiesen werden.

Art. 2.
Der Fischereibetrieb im Kanton Uri findet nach dem Patentsystem statt. Die Ausübung der Fischerei ist nur gegen Lösung von Fischerpatenten gestattet.

Art. 3.
Fischerpatente dürfen nur an Kantonsangehörige und Niedergelassene oder Aufenthalter im Kanton Uri, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, ausgestellt werden.
Es können jedoch mit polizeilicher Bewilligung ausnahmsweise auch an andere Personen Fischerpatente ausgestellt werden, jedoch nur für die Angelfischerei während der gesetzlich erlaubten Zeit und gegen Bezahlung der betreffenden Taxe.

Art. 4.
Vom Bezuge der Fischerpatente sind auch bei erfülltem 18. Lebensjahr ausgeschlossen:
a) die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Rehabilitation; b) die tut Aktivbürgerrecht Eingestellten während der Dauer der Einstellung;
c) Blödsinnige und Geistesschwache.

Art. 5.
Die Patente werden von der Standeskanzlei (in Ursern durch die dortige Bezirkskanzlei) ausgestellt und sind nur für ein Jahr (Kalenderjahr) und diejenige Person gültig, auf welche sie namentlich ausgestellt sind.
Die Fischerpatente, deren Form von der Polizeikommission festzusetzen ist, sollen enthalten:
Tauf- und Geschlechtsname,
Beruf und Wohnort des Fischers, sowie die Angabe der Schonzeit.
Die Namen sämmtlicher patentirter Fischer sind im Amtsblatte öffentlich bekannt zu geben.
Jedem patentirten Fischer ist nebst dem Patent das eidg. Fischereigesetz mit Vollziehungsverordnung zu verabfolgen.

Art. 6.
Es werden Patente ausgestellt:
a) Für das Fischen mit der Angelruthe in den Seen des Kantons
Taxe Fr. 5
b) Für das Fischen mit der Angelruthe in den fliessenden Gewässern
Taxe Fr. 15
c) Für Schleif-, Leg- und Schwebschnüre Taxe Fr. 15
d) Für Garne, Netze und Reussen Taxe Fr. 30
(Stempelgebühr nicht inbegriffen)
Die Inhaber von Fischerpatenten haben dieselben auf der Fischerei mit sich zu tragen und auf Verlangen eines Polizeiangestellten oder patentirten Fischers oder auch eines Grundeigenthümers, der sich durch die Fischerei beschädigt findet, vorzuweisen.

Art. 7.
Zum Fangen der Fische dürfen weder giftige Substanzen noch Sprengpatronen, Dynamit, Fallen mit Schlagfedern angewendet werden.
Der Fischfang mit Gabeln, Gehren, Schiesswaffen und betäubenden Mitteln ist ebenfalls verboten, sowie Stoffe in Bäche oder Gewässer einzuwerfen, durch welche die Fische beschädigt oder vertrieben werden. (Bundesgesetz Art. 5.)
Derartige Stoffe und Abgänge sollen in einer dem Fischstande unschädlichen Weise abgeleitet werden. Das sog. Tötschen ist ebenfalls verboten.

Art. 8.
Betreffend die Fanggeräthe, Vorrichtung zum Fischfang, Fischarten, Fischfangzeit, das Feilbieten (Verkauf und Kauf der Fische) wird auf die Art. 2 bis inklusive Art 11 des Bundesgesetzes verwiesen. An Sonn- und Feiertagen ist im ganzen Gebiete des hiesigen Kantons alles Fischen gänzlich verboten.

Art. 9.
Der Besitz eines Fischereipatentes gibt kein Recht zum Betreten von Privateigenthum.

Art. 10.
Der Landrath ist ermächtigt, auf regierungsräthlichen Antrag gewisse Bäche, Flüsse oder Seestrecken auf angemessene Dauer als Schon- oder Freigebiet zu erklären. (Bundesgesetz Art. 9.)

Art. 11.
Uebertretungen vorstehender Gesetzesbestimmungen sind von den zuständigen Gerichtsbehörden mit Bussen von Fr. 3 bis Fr. 400 zu belegen, welche dem Staate anheimfallen.
Von den sämmtlichen ausgefällten und bezahlten Geldbussen kommt dem Kläger ein Drittel zu.
Bei Uebertretung des Verbotes der Verwendung von Fallen mit Schlagfedern, von Sprengpatronen, Dynamit oder schädlichen, giftigen und betäubenden Substanzen, sowie beim Fischfange während der Laichzeit (10. Oktober bis 20. Januar) darf die Buße nicht unter Fr. 50 betragen.
Im Wiederholungsfalle kann dieselbe verdoppelt werden. Mit Verhängung der Busse kann der Entzug der Berechtigung zum Fischen auf bestimmte Zeit, im Wiederholungsfalle auf 2 — 6 Jahre und die Konfiskation der gebrauchten und unerlaubten Geräthe und der in unberechtigter Weise gefangenen Fische verbunden werden.
Unerhältliche Bußen sind in Gefängniss umzuwandeln, wobei der Tag zu Fr. 3 zu berechnen ist. (Bundesgesetz § 14.)
Klagen von beeidigten Amtspersonen, sofern sie auf eigenen persönlichen Wahrnehmungen beruhen, werden als „erwiesen" betrachtet; jedoch hat Kläger auf den Klägerlohn zu verzichten.
Im Uebrigen wird auf das eidg. Fischereigesetz und die bundesräthliche Vollziehungsverordnung hingewiesen.

Art. 12.
Alle mit dem eidg. Fischereigesetz vom 18. Sept. 1875 der bundesräthlichen und gegenwärtigen Vollziehungs-Verordnung im Widerspruche stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 13.
Diese Vollziehungsverordnnng ist dem schweiz. Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen und tritt nach erhaltener Ratifikation sofort in Kraft.»

    

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018