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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1864) Bd VI a S. 088-090
Gesetz über das Stimmrecht und die Besteuerung niedergelassener Nichtkantonsbürger
Donnerstag, 5. April 1855
   
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die Ausübung des Stimmrechts der niedergelassenen Schweizerbürger in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten, nach Maßgabe des Art. 41 Ziffer 4 und Art. 42 der Bundesverfassung, durch eine Verordnung zu sichern und zu regeln, sowie auch gleichzeitig die von selben zu tragenden Steuern und Beschwerden zu bestimmen,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet hiemit:

§. 1.
Jeder Schweizerbürger, welcher
a. im Kanton gesetzlich niedergelassen ist, und
b. alle übrigen Eigenschaften besitzt, welche für die Stimmfähigkeit der Bürger durch die Verfassung vorgeschrieben sind, ist stimmfähig:
a. bei der Wahl der Abgeordneten zur eidgenössischen Bundesversammlung,
b. bei der Wahl der eidgen. Geschwornen,
c. bei der Wahl der Mitglieder des Landrathes,
d. bei der Wahl des Kantonsgerichtes,
e. bei der Wahl der Bezirksgerichte,
f. bei der Verhandlung über eidgenössische und kantonale Ver- fassungsfragen,
g. bei der Verhandlung über Staatsvertrage,
h. bei der Verhandlung über kantonale Steuern,
i. bei der Verhandlung über kantonale Gesetze, welche auf den Staatsorganismus, das Justiz- und Polizeiwesen Bezug haben, insoweit diese Wahlen und Geschäfte in der Kompetenz der Landes-, Bezirks- oder Dorfgemeinden liegen.
Das Stimmrecht in den unter litt. c. d. e. g. h. i. erwähnten kantonalen Angelegenheiten knüpft sich überdieß an die Bedingung eines vorangängigen zweijährigen Ansitzes, wofür jeweilen der Ausweis geleistet werden muß.
Bei Bezirks- und Dorfgemeinden hat der Niedergelassene das Stimmrecht da auszuüben, wo er seinen Wohnsitz hat.

§. 2.
Wenn bei Gemeinde-Versammlungen nebst obbezeichneten Punkten gleichzeitig andere zu behandeln sind, z. B. solche, welche den ökonomischen Staatshaushalt, Gemeinde- oder Korporarionsangelegenheiten beschlagen, wobei die angesessenen Nichtkantonsbürger vom Stimmrechte ausgeschlossen sind, so sollen jene zuerst in Berathung gezogen und erledigt werden, und nachher die Nichtstimmberechtigten von der Versammlung sich entfernen und der Mitstimmung durchaus sich enthalten.
Die dieser Vorschrift Zuwiderhandelnden verfallen in eine Geldbuße von Fr. 10—20, die im Wiederholungsfälle oder bei beharrlicher Widersetzlichkeit bis auf Fr. 60 zu erhöhen ist. (Klagen aus Kassation von Wahlen und Beschlüssen, die durch unbefugte Mitwirkung Nichtstimmberechtigter zu Stande kommen, bleiben immerhin vorbehalten.)
Wer die ausgefällte Geldbuße, wovon der Anzeiger die Hälfte erhält, nicht bezahlen kann, soll dieselbe nach Maßgabe des Gesetzes über Umänderung unerhebbarer Geldbußen in eine andere Strafe abtragen.

§. 3. Jede Gemeinde und auch jeder Bezirk find berechtigt, einem niedergelassenen Nichtkantonsbürger (resp. auch Nichtbezirksbürger) an die aus dem Korporationsgute bestrittenen Kosten von Kirche, Schule, Wasser- und Brunnenleitungen, Brücken, Straßen, Lösch-, Sicherheits- und Armen-Anstalten u. dgl., einen jährlichen Beitrag aufzulegen, bei dessen Festsetzung der Kostenbetrag und die Einwohnerzahl der Gemeinde, resp. des Bezirks, in Anschlag gebracht werden sollen.
Die von den Gemeinden und Bezirken festgesetzten Beiträge sind nebst einem Ausweis über die dießfälligen Auslagen dem Regierungsrathe zur Genehmigung anzuzeigen.

§. 4. Die niedergelassenen Nichtkantonsbürger (resp. Nichtbezirksbürger) sind auch in denjenigen Sachen, wo sie steuerpflichtig sind, zu Beamtungen, die als wechselweise zu tragende Beschwerden betrachtet werden, wählbar.

Vollziehungs-Dekret. (Reg.-Raths-Erk. v. 10. April 1855.)
Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Nach Einsicht vorstehenden Gesetzes und in Vollziehung desselben, beschließt und verordnet: Es soll dieses Gesetz, welches sofort
in Kraft und Wirksamkeit tritt, und zu dessen genauer Handhabung und Vollziehung die Gemeinderäthe speziell angewiesen sind, durch den Druck verbreitet, in’s Amtsblatt aufgenommen und üblichermaßen verlesen werden.»

    
Landraths-Erkenntniss vom 5. April 1855, in: AS Bd VI a (1864), S. 88-90.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018