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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1901) Bd 02 S. 177
Fröschenfang mit Fackeln bei Föhn (Anpassung)
Dienstag, 1. Januar 1901
   
«Beim Fröschenfang in Föhnszeiten ist es verboten, mit Fackeln zu gehen und offene Feuer anzuzünden, unter Verantwortlichkeit und bei einer unnachläßlichen Geldbuße von Fr. 9, von welcher Buße dem Kläger die Hälfte zukommen soll.»br>
> Text LB UR (1901) Bd 02 S. 177

    
Raths-Erkenntnis vom 23. März 1836. Das Datum 01.01.1901 nimmt Bezug auf den Druck im Landbuch (1901). Der Quellennachweis stützt sich auf den LRB. Dieser hat jedoch einen anderen Wortlaut (Währung, Klägerlohn).
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018