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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 05 (1893) S. 130-131
Landratsbeschluss betreffend das Feuerlöschwesen in den Gemeinden
Montag, 28. Mai 1894
   
«Der Landrath des Kantons Uri, in Ergänzung und theilweiser Erneuerung der in Art. 206 des Landbuches enthaltenen Vorschriften über die Feuerpolizei, auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt:

1. Jene Gemeinden, welche noch keine Löscheinrichtungen besitzen, sind verpflichtet, die für ihre örtlichen Verhältnisse nothwendigen Löschgeräthe (größere Feuerspritzen oder Handspritzen, Extincteurs, Wassergefäße, Leitern, Hacken etc.) anzuschaffen und hierüber dem Regierungsrathe Bericht zu erstatten.

2. Gemeinden, die noch keine Feuerwehrordnung besitzen, werden aufgefordert, unverzüglich eine solche aufzustellen (Ldb.- Art. 206, § 7), die Mannschaft zu organisiren und die erlassenen Vorschriften der Polizeidirektion vorzulegen.

3. Die Erstellung von Wasserleitungen, wenn möglich mit Hydranten oder doch wenigstens mit zweckmäßigen Wassersammlern, wird namentlich den Gemeinden mit geschlossenen Ortschaften anempfohlen.

4. Die Gemeinderäthe haben wenigstens alle zwei Jahre über das ganze Feuerwehrwesen, namentlich über den Bestand der Feuerwehrmannschaft, der Löschgeräthe und allfällige Neuanschaffungen unter Beigabe der bezüglichen Rechnungen Bericht zu erstatten. In demselben soll auch angegeben werden, ob die vorgeschriebene Feuerinspektion regelmäßig vorgenommen wurde (Art. Ldb. 206, III. Bd., S. 60).»

    
Landratsbeschluss vom 28. Mai 1894.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018