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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 008
Der Zoller von Hospental (zu Art. 17 LB)
Sonntag, 6. Mai 1838
   
«Der Zoller für die Zollstätte von Hospenthal soll wie bis dahin für die Dauer von 6 Jahren von der h. Landsgemeinde gewählt werden, doch mit den Vorbehalten, daß der Gewählte seinen Wohnsitz am Orte der Zollstätte aufzuschlagen, und als Einnehmer jenes Zolles, welcher für die Straße von Göschenen bis an Tessins Grenzen, mit Ausnahme des Ursnerthales, bewilligt worden ist, und den Ständen Luzern und Uri gemeinschaftlich gehört, auch die Genehmigung der Regierung des Standes Luzern zu erhalten habe, und sich allen jenen Verfügungen unterwerfen müsse, welche hinsichtlich des Gehalts, der zu leistenden Caution, oder der Weise des Zollbezugs, der w. w. Landrath zu treffen im Falle seyn werde.»

> Art. 17 LB (LB UR (1823) Bd I S. 022-013

    
Landsgemeinde-Protokoll vom 6. Mai 1838.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018