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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 010
Sitzungszeiten des Landrats (zu Art. 33 LB)
Sonntag, 2. Mai 1830
   
«Da laut Erkenntniß des w. w. Unschuldigen-Kinder-Landraths in Abänderung des Artikel-Landbuchs 33 in Zukunft die Landrälhe im Sommer am Morgen um 8 Uhr, und im Winter um 9 Uhr gehalten, und in Kraft Landraths fortdauern sollen bis Abends 4 Uhr, mit Ausnahme der Malefiz-Landräthen, die wie gewohnt, Nachmittag um 12 Uhr gehalten werden, so ist dieser Antrag des w. w. Landraths von der hohen Landsgemeinde genehmigt worden, welchem zufolge künftig die Landrathe zu der Zeit, wie ob bemerkt ist, anfangen und gehalten werden sollen.»

> Art. 33 LB, LB UR (1823) Bd I S. 032-033

    
Landsgemeinde-Protokoll den 2. Mai 1830.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018