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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 05 (1893) S. 059-060
Vorschriften für die Wildhut im Jagdbannbezirke Schlossberg.
Samstag, 20. August 1892
   
«Art. 1. Die Grenzen des Jagdbannbezirkes Schloßberg- Titlis auf dem Gebiete des Kantons Uri sind folgende:
Von der Einmündung des Bockibaches in die Reuß, ersterem folgend bis Waldnacht, längs dem Surenenweg zur Paßhöhe; in nördlicher Richtung aus den Blackenstock und über Schloßstock zum Wissigstock. Von hier längs der Grenze gegen Obwalden bis Niedersurenen; von hier bis zur Bärengrube, dann über Kleinspannort, Zwächten, zur Krönte, hinunter in den Leitschachbach und diesem folgend bis zur Reuß; der Reuß entlang bis zur Einmündung des Bockibaches.
Art. 2. Dieses Gebiet wird in zwei Wildhutkreise eingetheilt: Zum einen gehört die ganze Surenen, bis auf die höchsten Punkte der sie umgebenden Gebirgszüge, und zum andern der übrige Theil des Bannbezirkes.
Art. 3. Für jeden dieser beiden Kreise wird ein Wild-Hüter angestellt. Sofern einem dieser Wildhüter Uebertretungen des Jagdgesetzes bekannt werden, welche im andern Kreise sich zugetragen haben, hat er sie einzuklagen, wenn sie auf eigener Wahrnehmung beruhen, andernfalls aber dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen. Sie haben sich gegenseitig in ihren Amtsverrichtungen zu unterstützen und nötigenfalls gemeinsam gegen Jagdfrevel vorzugehen.
Art. 3. Die Wildhüter werden bis zur Erneuerung des Jagdbannbezirkes gewählt und vom Landammannamte beeidigt.
Als Jahresgehalt bezieht Derjenige des Kreises Surenen Fr. 140 und Derjenige des andern Kreises Fr. 300—350.
Die Zumessung dieses Maximums richtet sich nach Maßgabe des Diensteifers und der Pflichterfüllung.
Art. 4. Die Pflichten und Rechte der Wildhüter sind in der eidgenössischen Instruktion für die Wildhüter vom 16. Juli 1886 enthalten und haben die Wildhüter denselben getreu nachzukommen.
Art. 5. Die Wildhüter stehen unter der Aufsicht der Polizeidirektion und haben deren Weisungen Folge zu leisten.
Art. 6. Zur Benützung während der Dienstzeit wird den Wildhütern eine Jagdwaffe und ein Feldstecher übergeben.
Art. 7. Die Wildhüter haben Anspruch auf das gesetzliche Schußgeld für Raubwild, sowie auf den Klägerlohn (Art. 28 der V.-V. zum Bundesgesetze über Jagd und Vogelschutz.)»

    
Regierungsrats-Erkanntniß vom 20. August 1892.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018