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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 020-021
Heirat einer auswärtigen Frau (Ergänzung Art. 88 LB)
Donnerstag, 1. Januar 1824
   
«Diesem Artikel ist die bestimmte Erläuterung dahin lautend gegeben worden: Daß von nun an jede fremde Weibsperson so nicht hiesigen Landrechts genößig ist, und sich mit einem hiesigen Landmann verehelichen will Gl. 300 eigenes Vermögen an gutem und werthschaftlichem Kapital beym betreffenden Dorfgerichte für ihr Mannrecht hinterlegen solle, ohne welches die Copulation nicht zugelassen werden soll. Und im Fall ein Dorfgericht die zu hinterlegenden Gl. 300 nicht als annehmbares Kapital fände; so solle es solches einem w. w. Rathe anzeigen, und dann von solchem entschieden werden, ob es angenommen werden müße oder nicht. Diese nachträgliche Verfügung aber soll auf die schon bestehenden Ehen nicht rückwirken.»

> Art. 88 (LB UR (1823) Bd I S. 071

    
Landsgemeinde-Erkanntnis 1824.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018