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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 014-016
Ordnung über Kundschaft-Verhör (zu Art. 57 LB)
Donnerstag, 4. April 1839
   
«Wir Landammann und Landrath des Kantons Uri, Nachdem wir, die Nothwendigkeit einsehend, daß für die vor Behörden oder in Prozessen zu vernehmenden Zeugen oder Kundschaften, so wie auch bei Verhören in Paternitätssachen eine eigene und bestimmte Form der Beeidigung festgesetzt werde, und daher die w. w. Instruktions-Kommission mit der nähern Berathung des Gegenstandes und mit der Bearbeitung eines daherigen Vorschlages beauftragt hatten, der uns nun in heutiger Sitzung vorgelegt worden ist, in Genehmigung desselben erkennen und beschließen:

1) Jedem vor Behörde (Rath oder Gericht) zu vernehmenden Zeugen und überhaupt in Fällen, wo der Kläger nicht geheim gehalten werden muß, soll die Frage gestellt werden: „ob er demjenigen, von dem er als Zeuges aufgefordert sey, oder für den er als solchen reden soll, in den durch den Art. 57 Landb. bezeichneten Graden verwandt sey, oder ob ihm an dem Streite oder der Sache, über die er zu deponiren habe, zu gewinnen oder zu verlieren stehe?"

2) Zeugen, die in Prozessen vernommen werden sollen, die in Folge von Klagen geführt werden, welche, sey es beim Tit. Herrn Richter des Landes oder dem Bauherrn (Landseckelmeister) gefallen und mit der Geheimhaltung des Klägers verbunden sind, sind einfach zu befragen: „ob ihnen an der Sache, über die sie zu reden aufgefordert seyen, zu gewinnen oder zu verlieren stehe?"

3) Die in beiden vorkommenden Fällen vorgeschriebenen Fragen sind zwar an solche nicht zu stellen, welche vor Behörde oder sonst in eigener Sache selbst als Zeugen vernommen und zum Richter gesetzt werden, dagegen aber vom Präsidium oder dem mit der Aufnahme des Verhörs beauftragten Beamten zu ermahnen und zu erinnern, daß sie ihre Aussagen so abzugeben haben, als würde ihnen in der Sache, über die sie zu deponiren aufgefordert sind, weder zu gewinnen, noch zu verlieren stehen.

4) Ob dem zu vernehmenden Zeugen die Bedeutung eines falschen Eides vorgelesen werden soll, ist dem Befinden der betreffenden Behörde oder ihres Präsidenten, der Kanzlei oder einem andern mit der Einvernahme eines Zeugen Beauftragten überlassen, und kann in Streitsachen vor Behörden auch von der Gegenparthey verlangt werden. Bei Genießverhören jedoch soll es stets geschehen.

5) Zum Verhör selbst schreitend, soll vor Behörde sowohl, als bei Prozessen oder Vaterschafts-Verhören die zu vernehmende Person aufgefordert werden, die drei Schwörfinger aufzuheben und zu sprechen: „Ich schwöre, daß ich mein Zeugniß nach bestem Wissen und Gewissen ablegen und daß ich die ganze Wahrheit und nichts als Wahrheit sprechen werde. Das schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und alle Heiligen."

6) Diese Verordnung soll dem amtlichen Wochenblatt beigedruckt und auch in genügenden Abdrucken zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.»

> Art. 57 LB UR (1823) Bd I S. 046-047

    
Landrats-Erkenntniß den 4. April 1839.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018