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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 017-018
Aufgaben des Seckelamtes (zu Art. 70 LB)
Sonntag, 1. Mai 1836
   
«Der w. w. Landrath hat einen Vorschlag entworfen, wie die Geschäfte eines Landseckelmeisters getheilt und erleichtert werden könnten, und es wurde daher nach Ablesung dessen angenommen und beschlossen:
1) Die Verrichtungen des Seckelamtes sollen in zwei Klassen getrennt werden, nämlich in das Bau- und Rechnungswesen. Das erstere wird von einem Personal unter der Benennung Bauherr, der dieses Jahr ohne Vorschlag, künftig aber auf einen für dieselbe unverbindlichen Vorschlag von der h. Landsgemeinde gewählt wird, besorgt. Das letztere vom Landseckelmeister, den die h. Landsgemeinde wie bisher wählt.
2) Der Bauherr besorgt alles, was auf Gebäude, Straßen, Brücken, Wuhren, Waldungen u. dgl. Bezug hat; der Landseckelmeister befaßt sich mit den Einnahmen und Ausgaben jeden Namens und nimmt die Klagen an. Sie begleiten beide den Rang eines Vorsitzenden Herrn und haben Sitz und Stimme im Rathe und Landrathe.
3) Der Seckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von 25 Louisd'or, der Bauherr 15 Louisd'or, nebst den gewöhnlichen für einen bisherigen Landseckelmeister festgesetzt gewesenen Taggeldern. An diesen Jahrgehalt bezahlt der Kanton Louisd'or 15, der Distrikt Louisd'or 25.
4) Der w. w. Landrath wird beauftragt und bevollmächtigt, diese grundsätzlichen Bestimmungen des weitern auszuarbeiten, die Verrichtungen, Geschäfte und Befugnisse des Landseckelmeisters und Bauherrn des nähern zu bestimmen, und diesfalls ein Reglement und eine Verordnung festzusetzen.»

> Aufgaben des Seckelamtes, zu Art. 70 LB UR (1823) Bd I S. 057-058

    
LG 1.5.1836; LB UR 1842 Bd III, S. 17 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018