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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 032-033
Besteuerung gemäss Armenrecht (zu Art. 101 c LB)
Samstag, 28. Dezember 1833
   
«Auf die über den Artikel 101 Lit c. verlangte Erläuterung, und deßhalb in Berathung gesetzte Frage, welche Gemeinds-Armenpflege zur Besteurung eines Armen angehalten werden könne, wenn Anverwandte außer dem 3 ten Grade nicht mehr angehalten werden können, weil sie verhältnißmäßig in die Armenpflege steuern, ob die Armenpflege der Gemeinde der Steuerpflichtigen oder diejenige des zu Besteuernden? wurde erkannt:
Es soll deßhalb nach bisher gepflogener Uebung und nach der deutlichen Bestimmung des Gesetzes die Armenpflege derjenigen Gemeinde in Anspruch genommen werden, wo sich der zu Versteuernde aufhält.»
(Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1833)

«In Betreff der Besteurung solcher Kinder, deren Väter sich in Kriegsdienste begeben, und also die Verwandtschaft mit der Besteurung dieser Kinder belastet wird, wie auch in Hinsicht auf die eheliche Kopulation des Angeworbenen ist erkannt: Daß ein im Dienststehender nicht ehelich kopulirt werden möge, es seye dann, daß er sich ausweisen könne, daß er vom Regiment die Erlaubniß erhalten habe, seine Frau mit sich zum Regiment zu nehmen, oder es wäre dann, daß einer eigenes Vermögen besäße, und also seine Frau und Kinder damit erhalten könnte. Sollte ein Angeworbener während seiner Dienstzeit nichts zum Unterhalt seiner Familie beitragen, solle dies seinem Hauptmann angezeigt und derselbe angesucht werden, einen solchen nicht nach Hause gehen zu lassen, bis nach seiner vollendeten kapitulirten Dienstzeit. — Wenn einer, der sich in einen fremden Kriegsdienst begiebt, und uneheliche Kinder zu unterhalten hat, oder während der Dienstzeit solche erzeugen sollte, unter seiner Dienstzeit ins Land kommt, soll ein solcher von seinem Aktiv- und Gemeindebürgerrecht entsetzt seyn, und zwar so lang, bis er die betreffende Gemeinde wegen den diesfalls gehabten Kosten entschädigt haben wird, wo es dann U. G. Herren Vorbehalten bleibt, ihn wieder in seine Rechte einzusetzen.
(Beschluss Landrat vom 21. Februar 1828) »

> Art. 101 (LB UR (1823) Bd I S. 085-088)

    
Beschluss Landrat vom 21. Februar 1828; Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1833.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018