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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 023-024
Garantie des sicheren und schnellen Warentransports (zu Art. 234 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Diesem Artikel ist noch beyzusetzen: Der w. w. Landrath ist neuerdingen beauftragt, und bevollmächtigt, dafür zu sorgen, daß unser Kanton übernehme und sich verpflichte, die Waaren durch unser Gebieth gehörig zu transportiren, und daß solche sowohl sicher als schleunig durchgeführt, und die Transport-Mittel, soviel möglich, gemeinnützig gemacht werden, und daß auf diese Grundlage hin die angemessenen Paß- und Transit-Ordnungen getroffen, und in Ausübung gebracht werden.»

> Art. 234 (LB UR (1823) Bd I Art. 234 S. 213-214)

    
Landsgemeinde-Erkenntnis 1823
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018