Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
				
				
				 
				
				
	
		
						LB UR (1826) Bd II S. 024
						 
						Der vierte Schilling bei Bussen (Art. 265 LB)
						 
						Donnerstag, 1. Januar 1824
						 
						   
						 
						«In Betreff der Schilling vier die auf jeden Gulden von auferlegten Bußen bezahlt werden sollen, ist am Ende dieses Artikels noch bey¬ zufügen: Wenn aber einer die Strafe in Zeit eines Monats bezahlt; so sollen ihm die Sch. 4 nachgesehen seyn. Für diejenigen hingegen, so in Monatsfrist nicht bezahlen, bleibt der Artikel Landbuches in seiner Kraft.» 
>  Art. 264 (LB UR (1823) Bd I Art. 264 S. 246)
						 
						    
						 
						Landrats-Erkenntnis 1824.
						 
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