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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 125-128
Verfügung betreffend Führen von Transitgüter (zu Art. 243 LB)
Mittwoch, 21. Oktober 1835
   
«Nachdem wir in Erwägung sowohl des schon von der h. Landesgemeinde 1823 erhaltenen Auftrages für sichere und schleunige Verführung der Transitgüter zu sorgen, als der, durch das mit den l. Ständen, Luzern, Solothurn, Basel und Tessin im Jahre 1826 abgeschlossene Koncordat übernommenen Verbindlichkeiten, Alles zu veranstalten, was zu diesem Zwecke führen kann,
In Beherzigung, daß derselbe nur durch Anordnung gemeinsamer und durchgreifender Maßnahmen erreicht werden kann, und daß ohne dieses die so vielen und großen Opfer unwiederbringlich verloren gehen würden,
Folge leistend den wiederholten und ernstlichen Aufforderungen der mit konkordirenden Stände, die nicht minder als wir die bedeutendsten Aufopferungen zur Bezweckung der Wiederaufnahme des Transites über den St. Gotthardt sich haben gefallen lassen,
In Betracht das zu Folge erhaltener daheriger Bewilligung die Verführung an Sonn- und Feiertagen sowohl auf den übrigen Gebirgspässen als in den mit uns konkordierenden Ständen bereits stattfindet,
In Betracht, daß eine theilweise Begünstigung nicht nur keinen Vortheil bringen kann, sondern viel mehr zu Verwickelungen und Hemmungen Anlaß geben müßte, wovon häufige Beweise keineswegs fehlen. Uns vereint mit der h. Regie- rung des Standes Tessin direkte an S. Päpstliche Heiligkeit mit der Bitte gewandt haben, daß auch in beiden Kantonen Uri und Tessin der Verführung der Transitgüter an Sonn- und Feiertagen von Seite der geistlichen Behörden kein Hinderniß in den Weg gelegt werden möchte,
Nachdem uns in der Zwischenzeit durch die Regierung des Standes Tessin, ein in einem dortigen geistlichen Archive aufgefundenes Jndult von Pabst Paul V. dat. den 20. März 1617 mitgetheilt wurde, nach welchem diese Bewilligung dem Stande Uri und seiner Landschaft (damals Lifenen) in gleichem Maße wie sie jetzt verlangt wurde, schon ertheilt war,
Nachdem sowohl laut amtlicher Mittheilung der Regierung des Standes Tessin, als derjenigen des bischöflichen Ordinariats von Chur durch die Vermittlung des Hochw. Herrn Commissarius Seine Heiligkeit Gregor XVI. unsre Bitte zu gewähren geruht hat, mit dem Beisatze jedoch, daß Aergernisse möglichst verhindert werden und der Heiligung der Festtage nicht mehr Abbruch geschehe, als die Nothwendigkeit erfordert,
Beschließen und verordnen:
I. Alle Transitgüter ohne Ausnahme, worunter nämlich jene Kaufmannsgüter gerechnet werden, welche einen Kanton ganz durch ziehen, mögen an Sonn- oder Feiertagen frei verführt werden.
II. Diese Bewilligung dehnt sich jedoch nicht aus auf nachbenannte Feste, an welchen die Verführung der Kaufmannsgüter untersagt bleibt, insofern es nicht Eilgüter sind, da dieselben auch an diesen Tagen verführt werden mögen, als heil. Weihnachtstag, drei Königen, dem heil. Ostertag, der Himmelfahrt Christi, dem Pfingst- und Frohnleichnamsfest, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.
III. Das Auf- und Abladen soll wo immer möglich vor oder nach den Festtagen geschehen, und jedenfalls hiebei, so wie auch im Fahren den Hauptgottesdiensten geschont, jedes Aufsehen und jeder Lärm sorgfältig vermieden werden.
IV. Von dieser Bewilligung bescheidenen Gebrauch zu machen, wird sowohl den Versendern von Waaren, als den Fuhrleuten bestens empfohlen, und es sind die Fuhrleute von der schuldigen Anhörung der heil. Messe keineswegs losgesprochen.
V. Der Art. 243 welcher das Verführen der Kaufmannsgüter, an Sonn-und Feiertagen verbietet, ist hiemit und zwar auch für die Verführung derselben auf dem See abgeändert.
VI. Alles Führen für den innern Verkehr ist in dieser Bewilligung nicht begriffen, sondern bleibt fernerhin an Sonn, und gebotenen Festtagen verboten.
VII. Den resp. Dorfgerichten wird die gute Aufsicht für Handhabung dieser Verordnung nachdrucksamst empfohlen, und dieselben sind pflichtig, Dawiderhandelnde dem w. w. Rathe anzuzeigen damit dieselben mit der hiefür aufgesetzten Strafe von Gl. 13 belegt werden können.
VIII. Diese Verfügung soll öffentlich verlesen, und an den gewohnten Orten angeschlagen werden.»

> Art. 243 (LB UR (1823) Bd I S. 218)

    
Landrathserkenntniß den 21. Weinmonat 1835.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018