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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 137-138.
Schatzung des Pfandes (Art. 152)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Jeder ist schuldig Pfand zu geben, das sich mit der Schuld vergleicht, bis zur Tilgung der Schuld laut Schatzung. Wenn einer lebendes Pfand zu geben hat, ist er vorzüglich solches zu geben schuldig, in so fern es sich mit der Schuld vergleicht. Lebendes Pfand und Schatzung soll aber nicht länger als 6 Wochen und 3 Tag gültig seyn, und dann, so es nicht in Schatzung weggenommen wird, wieder erneuert werden müssen, in so fern nicht Anbeding dabey gemacht worden.
Todtes Pfand und Schatzung aber soll ohne Erneuerung bis zu Entrichtung der Schuld gelten. Für Schulden von Gl. und darunter soll in 3 Wochen und was darüber ist, in 6 Wochen mögen ausgeschätzt und in Schatzung weggenommen werden.
Wenn einer kein lebendes mit der Schuld sich vergleichendes Pfand zu geben hat, soll er zuerst fahrende Waare, und so er deren nicht mehr hätte, Kapitalbriefe, und dann endlich liegende Güter in's Pfand geben. Bey jeder Gattung Pfand, den letzten wie den erstgenannten, soll, so es zur Schatzung kommt, der 3te Pfenning der Anspruch dazu gethan und geschätzt werden, z. B. für eine Ansprach von Gl. 30 mag dann für Gl. 40 ausgeschätzt und bezogen werden, und soll bey Kapitalbriefen dieser 3te Pfenning der Ansprach mit derselben vom Kapital vor ab dem Crediror zugeschrieben werden, welch gleiche Bewandtniß es auch bey den ins Pfand gegebenen Gütern nach dem früher darauf Haftenden haben solle.»

    
Alt LB 90-92, 253; LG 1711; LB UR 1823 Bd I, S. 137 f. /LR 28.12.1828, 28.12.1830; LB UR 1842 Bd III, S. 38.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018