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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 148-150
Eisenerzabbau im Maderanertal (zu Art. 275)
Sonntag, 10. Mai 1840
   
«Die h. Bezirks-Landesgemeinde, auf das von Herrn Johannes Müller von Altdorf gestellte Begehren eines Privilegiums auf ein Eisenberg- und Hüttenwerk in Kärschelnthal. Nach vernommenem Antrag und Gutachten eines w. w. Landraths und einiger Bemerkungen und Vorbehalte der l. Gemeinde Silenen;
In Betracht, daß durch ein Unternehmen dieser Art ohne Jemandes Beeinträchtigung in unserem Vaterlande eine erwünschte, andauernder Verdienst und Arbeit gewährende Erwerbsquelle eröffnet werden könnte, beschließt:

1) Dem Herrn Johannes Müller von Altdorf sei ein Privilegium ans das Eisenerz ob Kässern im Kärschelnthale für die Dauer von 40, sage vierzig Jahren ertheilt und zugesichert. Es soll aber hierunter einzig das Recht für Benutzung des Eisenerzes verstanden und nebenbei ihm keine früher daselbst bestandene oder nicht bestandene bergherrliche Rechte, und durch Güter keine andern Rechtsammen zu gegeben sein, als welche in den Kaufbriefen der betreffenden Güter enthalten sind.
2) Seien ihm die für die nöthigen Gebäulichkeiten erforderlichen Bauplätze auf Allmendboden bewilligt; es sollen aber dieselben nach vorangegangener gesetzlicher Besichtigung und im Einverständniß des betreffenden Gemeindraths an den für eine zweckmäßige Anlegung geeignetsten Stellen angewiesen werden.
3) Der w. w. Landrath ist bevollmächtiget, die Ausfuhr der aus diesem Bergwerke hervorgehenden Eisenprodukte durch Zollbegünstigungen, je nach dem Gedeihen des Unternehmens, für die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums zu erleichtern.
4) Herr Johann Müller ist gehalten, die Bergwerks- und Hüttenarbeiten so viel möglich durch Landleute verrichten zu lassen; sofern sich taugliche Individuen unter angemessenen billigen Bedingungen anstellen lassen wollen.
5) Der Gemeinde Silenen dürfen in Hinsicht von Gemeindsbrücken und Wege durch dieses Bergwerk und die daherigen Arbeiten keine neue Beschwerden und Verpflichtungen erwachsen, sondern der vermehrte Unterhalt und die daherigen Kosten fallen zu Lasten des Unternehmers. Ueber allfällige Verbesserungen der Brücken und Wege, die der Gemeinde, — abgesehen von den Bergwerksarbeiten — auch zum Vortheile gereichen, werden sich die Gemeinde und der Unternehmer über den Unterhalt in Güte mit einander verständigen.
6) Rechtliche Ansprüche auf Waldungen werden dem Herrn Johann Müller ebenfalls keine zu- gegeben , sondern es mag derselbe das für dieses Unternehmen nöthige Holz, sowie die nöthigen Wege durch Güter , wo die Kaufbriefe nicht schon Bestimmungen darüber enthalten , durch Käufe und Verkommnisse zu erhalten suchen. ES ist ihm jedoch nicht benommen, für Holz zur Errichtung -er Gebäude vor dem Gemeinderathe anzuhalten, dem es jedoch freisteht nach Billigkeit und Gutfinden seinem Ansuchen zu entsprechen oder nicht.
7) Die Gemeinde Silenen verwahrt sich auch vor allen aus diesem Unternehmen für sie im Allgemeinen nachtheiligen Folgen und macht den Unternehmer für die aus seinen bestimmten und vorzusehenden Verschuldungen hervorgegangenen Nachtheile wenn der Beweis hiefür vorliegt, verantwortlich.
8) Das gegenwärtige Privilegium soll als erloschen zu betrachten sein, wenn dieses Unternehmen im Laufe der nächstfolgenden 5 Jahre nicht zu Stande kommen sollte.
9) Der Unternehmer soll vor Errichtung der Gebäude und Werke ein Plan zu Handen der Bezirksgemeinde dem w. w. Rathe eingeben. —
10) Die Rechte des Landes, der Gemeinden und Privaten bleiben schließlich vorbehalten.»

> Art. 275 (LB UR (1823) Bd I S. 251)

    
Nachgemeinde-Protokoll vom 10. Mai 1840.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018