LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 138-139.
Vorschriften für die Weibel beim Pfänden und Schätzen (Art. 153 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Wenn ein Landweibel in einer Gemeinde pfänden will, soll er bey dem Dorfweibel sich erkundigen, ob der zu pfändende Schuldner bereits gepfändt, und was von dem Seinigen schon mit Pfand belegt sey, und in Altdorf soll er nebst dem Dorfweibel auch die übrigen Landweibel diesfalls befragen. Es sollen auch die Land- und Dorfweibel gehörige Pfandbücher führen, und alles genau und sorgfältig mit Ansetzung der Summe, Angab des Pfands und Tag und Datum einschreiben. Jeder Weibel oder Weibelsboth soll den Schuldner bey Feuer und Rauch besuchen und pfänden, und sich das Pfand gehörig vorweisen lassen, und soll selbes von ihm sogleich geschätzt und dem Weibel der gebührende Lohn gegeben werden. Wenn aber der Creditor oder Schuldner mit der Schatzung unzufrieden, und sich in gleicher Zeit bey der Schatzung erklärt, soll er es vor UGHhrn. bringen, die einen unpartheyischen Schätzer dazu verordnen werden. Das Pfand und Schatzung aber bleibt bis zur Wegnahm auf Gefahr und Wag des Schuldners, so es bey sich hat.»
    
Alt LB 92; LG 1813; LB UR 1823 Bd I, S. 138 f. / LR 21.2.1828, 28.12.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 39.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018