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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 160-161
Holz-Waldungen, Holzen in Eigenwaldungen (zu Art. 295 LB)
Dienstag, 18. März 1823
   
«Nachdem UGHerrn. in Betrachtung gezogen, wie dem allzustarken Holzhauen in Eigenwaldungen Schranken gesetzt werden könnten, so haben Hochselbe sowohl deswegen, als auch in Betreff des Holzverkaufs aus Eigenwäldern nachfolgendes erkennt und verordnet, welches hiemit zu Jedermanns Verhalt bekannt gemacht wird;
Es solle nämlich, wenn einer künftig aus Eigenwäldern Holz verkaufen will, und es nur kleine Parthien oder einzelne Stöcke betrifft, derselbe, wenn er sein Gut nicht ledig und los hat, gehalten sein, noch vorher die Bewilligung hiezu beim resp. Dorfgericht einzuholen, so es sich aber um größere Parthien oder den Verkauf ganzer Wälder handelt, solle der Eigenthümer ebenfalls hievon dem Dorfgericht Anzeige machen, und bei selbem um die Bewilligung nachsuchen, und daS Dorfgericht UGHerrn. sein Gutachten hierüber vorlegen, wo Hochselbe sich dann die weitern Dispositionen und Sicherheitsmaßregeln vorbehalten. Auch sollen jedesmal, bevor solche Gutachten UGHerrn. eingegeben, und daherige Vorstände gemacht werden, die sämmtlichen Hrn. Creditoren hievon in Kenntniß gesetzt werden. Es ist auch im Uebetretungsfall eine Buße von Gl. 6 von jedem Stock festgesetzt, von welcher Buß 1/3 UGHerrn., 1/3 der betreffenden Gemeinde, und 1/3 dem Kläger zukommen solle.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)

    
Beschluss Landrat vom 18. März 1829.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018