LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 164-165
Holz-Waldungen, Benützung des Rütli-Waldes (zu Art. 295 LB)
Samstag, 22. April 1837
   
«Auf einem von dem l. Gemeindrathe von Seelisberg über allgemeine und zweckmäßige Benutzung der gemeinsamen Wälder beim Rüttli gemachten und Auftragsgemäß von der l. Finanz-Commission vorgeprüften Antrag wird nun den resp. Gemeinderäthen zu daherigem Verhalt mitgetheilt, und zugleich öffentlich kund gethan.
1) Jeder Landmann ist befugt in dem besagten gemeinsamen Walde bei Rüttli unter Seelisberg sein Scheitwaldholz zu hauen, ist jedoch verpflichtet:
a) sich zuvor beim resp. Gemeindrath in Seelisberg eine Nummer zu verschaffen, mit welcher das gehauene Holz bezeichnet werden muß.
b) dem gleichen l. Gemeinderathe schriftlich zu bescheinigen, in welcher Klasse er in seiner heimatblichen Gemeinde eingetheilt, und welche Anzahl Stöcke er zu Folge dieser Eintheilung in seiner Gemeinde zu hauen befugt sei.
2) Das Holzhauen in diesem Walde ist nur von Mitte Mai bis Mitte Brachmonat erlaubt, nach dieser Zeit ist der Wald gänzlich geschlossen, und darf an dem Holze nichts mehr gearbeitet werden.
3) Das gehauene Holz muß dann vom hl. Kreuz-Tag am Herbst bis Ende Weinmonats von Wald gethan werden mit Ausnahme von Nothfällen, wo laut Holzordnung Bauholz zu fällen wäre, welches grün verbraucht werden müßte.
4) Alle dieser Verordnung zuwidergehende Handlungen sollen mit Gl. 5 vom Stock bestraft werden.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)

    
Ratserkenntnis vom 22. April 1837.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018