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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 168-169
Holz-Waldungen, Holzfrevel (zu Art. 299 LB)
Mittwoch, 29. April 1840
   
«Der w. w. Rath.
Nach Prüfung der diesjährigen, von den l. Gemeinderäthen eingesandten, Holz- und Straflisten auf einige in denselben vorkommenden Unvollständigkeiten aufmerksam gemacht, finden sich veranlaßt zur Hebung derselben Folgendes zu verordnen:
a) Um den immer mehr überhandnehmenden Holzfrevel bestmöglichst zu steuren, wird sämmtlichen l. Gemeindräthen nachdrucksamst anempfohlen, den Frevlern das gefrevelte Holz, wenn immer möglich wegzunehmen, und wenn dies nicht mehr erhältlich, dieselben desto schärfer zu bestrafen, so wie auch nicht zu unterlassen, alljährlich in den einzugebenden Straflisten zu bemerken, ob die Fehlbaren mit Wegnahme des Holzes bestraft worden seien oder nicht.
b) Sämmtliche Gemeindsräthe sind unter Verweisung auf den Art. 299 §. 10 der allgemeinen Holzordnung wiederholt ermahnt, genau nachzusehen, ob diejenigen, denen Holz zu Gebäuden ist gegeben worden, dasselbe auch zu dem angegebenen Zwecke verwendet haben, widrigenfalls aber die Fehlbaren mit der festgesetzten Strafe zu belegen, und dann in der Strafliste einzugeben.
c) Diejenigen Gemeinden, in denen sich Wälder befinden, wo nach Bestimmungen besonderer Instrumente, ein Theil der Strafe, über die in diesen Waldungen verübten Holzfrevel UGHern. und Obern zukommt, werden anmit aufgefordert, den daherigen Betrag zu Händen des l. Säckelamtes verabfolgen zu lassen.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)

    
Ratserkenntnis vom 29. April 1840.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018