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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 174-175
Verzollung von Holzausfuhren (zu Art. 309 LB)
Freitag, 14. Dezember 1838
   
«Wir Landammann und Landrath des Kantons Uri.
Da wir in Erfahrung gebracht haben, daß einerseits öfters bei der Zollstätte in Fluelen Holz ausgeführt und unter dem Vorwände, es sei dasselbe für irgend eine der Seegemeinden bestimmt, nicht verzollt und dennoch außer den Kanton gebracht, und daß anderseits, ebenfalls zur Ausweichung des Zolles, Allmendholz für Holz aus Eigen angegeben, und auf diese Weise das Gesetz umgangen und das hoheitliche Einkommen bedeutend geschmälert und beeinträchtigt werde haben erkannt und beschlossen:
1) Alles Holz, welches künftig, sei es vom Gestade zu Fluelen oder von Seedorf, ausgeführt werden will, soll den gebührenden Zoll bezahlen, der dann aber wieder zurückgestattet wird, wenn der Beweis geleistet werden kann, daß dasselbe im Kanton verbraucht oder verwendet worden sei.
2) Wenn ungesägtes Holz in die Seegemeinden ausgeführt und verzollt worden ist, dann aber in anderer Form aus dem Kanton geführt wird, so soll bei Strafe und Verantwortlichkeit der nach dem bestehenden Tarif für solches Holz noch betreffende höhere Zoll nachbezahlt werden.
3) Holz aus Eigen ist bei der Ausfuhr von benannten Gestaden ebenfalls dem treffenden Zolle unterworfen, wenn dem Einnehmer des Zolles nicht schriftlich bewiesen wird, daß es wirklich Holz aus Eigen sei, welche Ausweistitel sodann beförderlich der l. Finanzkominission zur Einsicht zuzustellen sind.»

> Art. 309 (LB UR (1826) Bd II S. 074-075)

    
Beschluss Landrat vom 14. Dezember 1838
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018