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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 172-173
Entlöhnung der Lehrer in Altdorf (Art. 428)
Samstag, 28. Dezember 1833
   
«Auf die Einfrage des respektiven Gemeinderaths von Altdorf, wie die Gl. 50, welche laut Gesetz dem Schullehrer von Altdorf gegeben werden, zwischen dem Professor der Principie der lateinischen Sprache und dem Lehrer der deutschen Schule, zu vertheilen seien? ward erkannt:
Die Gl. 50, welche für den Schullehrer von Altdorf bestimmt sind, sollen, da nun zwei Lehrer aufgestellt sind, so vertheilt werden, daß Gl. 40 dem Professor der Principie, und Gl. 10 dem Lehrer der deutschen Schule zu kommen.»

> Art. 428 (LB UR (1826) Bd II S. 172-173)

    
Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1833.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018