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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1853) Bd V S. 197-200.
Verordnung zur Verbesserung und Veredlung der Pferde- und Rindviehzucht im Kanton Uri
Montag, 22. März 1852
   
«Der Landrath -es Kantons Uri,
In der Absicht, die Pferde- und Rindviehzucht, welche eine der bedeutendsten Erwerbsquellen des Landes bildet, durch Veredlung derselben bestmöglichst im Handel zu erheben, und der Konkurrenz benachbarter Kantone gleichen Schritt halten zu können,
In Erwägung, dass diese Viehveredlung einerseits nur durch das Halten schöner Zuchtthiere möglich ist, anderseits aber das Halten dieser Zuchtthiere einzig durch Zuerkennung von Prämien an die Eigenthümer derselben erzweckt werden kann,
In Vollziehung des Landsgemeinde-Beschlusses vom 4. Mai 1851, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Zur Verbesserung der Rindvieh- und Pferdezucht im dasigen Kantone soll alljährlich eine Schau der Zuchtstiere und Zuchthengste vorgenommen, und auf solche Zuchtthiere, welche prämienfähig erkennt worden, eine Summe von Fr. 1000 n. W. zu Prämien verwendet und vertheilt werden.

§. 2.
Die Viehschau, Zuerkennung und Vertheilung der Preise wird durch eine vom Landrathe zu ernennende Kommission von 3 Mitgliedern, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der Kommission des Innern, besorgt und vorgenommen, mit Zuzug von zwei patentirten Thierärzten, letztere jedoch nur mit berathender Stimme oder zur Abgabe ihres Gutachtens.

§. 3.
Die Viehschau und Bezeichnung der sämmtlichen Prämien- Zuchtthiere findet alljährlich auf dem Lehn in Altdorf an einem von der Viehschau-Kommission, jeweilen innert den Monaten März, April oder Mai, zu bestimmenden Tage statt.

§. 4.
Für das Halten von vorzüglich schönen Zuchtstieren sind nachfolgende Prämien oder Wartgelder nach zwei Hauptklassen festgesetzt, als:

I. Klasse: 3 Kantonal-Prämien im Betrage von Fr. 180 n. W.;
wovon der schönste Stier Fr. 70,
der zweitschönste Stier Fr. 60 und
der drittschönste Stier Fr. 50 bezieht.
II. Klasse: 22 Gemeinds-Prämien im Betrage von Fr. 650, die aus sämmtliche Gemeinden vertheilt werden. Es fallen demnach nach dem Verhältniss des Viehstandes den Gemeinden Bürgeln, Spiringen, Silenen, Wassen und Ursern, je zwei Prämien-Zuchtstiere, und den übrigen Gemeinden je ein solcher zu, die, in drei Abstufungen getheilt, nachfolgende Prämien beziehen:

a. 7 Stiere 1ster Abstufung je Fr. 40 n. W.
b. 7 Stiere 2ter Abstufung je Fr. 30 n. W.
c. 8 Stiere 3ter Abstufung je Fr. 20 n. W.

Die Vertheilung dieser Abstufungen geschieht ohne Rücksichtnahme auf die Gemeinden, nach dem Werthe der Zuchtstiere.

§. 5.
Für das Halten der vorzüglichsten und schönsten Zuchthengste sind zwei Prämien im Betrage von Fr. 170 n. W. festgesetzt, wovon der schönste Fr. 120 und der zweite Fr. 50 bezieht.

§. 6.
Wenn keine oder nicht die genügende Anzahl preiswürdiger Zuchtthiere im Lande oder in den Gemeinden sich befinden würden, welche den aufgesetzten Bedingungen entsprechen und als prämienfähig erkennt würden, so fällt die betreffende Prämie wieder an Landesseckel zurück.

§. 7. Zuchtstiere, für welche auf Prämien Anspruch gemacht wird, müssen:
a. nicht unter 1 und nicht über 3 Jahre alt und zeugungsfähig,
b. Eigenthum des Besitzers oder Vorweisers,
c. von der Landesrasse, schöner Farbe/ ohne Hauptfehler in ihrem Baue und ohne Erbfehler sein.
Die Zuchtstiere I. Klasse müssen sich nebst dem noch durch grossen schönen Wuchs im Verhältnis: ihres Alters auszeichnen.

§. 8.
Zuchthengste, für welche auf Prämien Anspruch gemacht wird, müssen ebenfalls:
a. nicht unter 3 und über 10 Jahre alt,
b. ohne Erb- und Hauptfehler in ihrem Baue, von beliebter Farbe und zeugungsfähig, und
c. Eigenthum des Besitzers sein.
Die betreffenden Ausweise müssen der Viehschau-Kommission vor der Besichtigung vorgelegt werden, ansonsten die Zuchtthiere von der Viehschau ausgeschlossen sind.

§. 9.
Sowohl Zuchtstiere als Zuchthengste müssen, Ersterer seit Mitte Dezembers her, wenigstens bis zum nächst darauf folgenden Ende des Augusts, im Lande gehalten und zur Zucht verwendet werden, widrigenfalls die Prämien, die eigentlich erst mit Anfang des darauf folgenden Septembers, gegen eine daherige Bescheinigung des Gemeindspräsidenten, dass dieser Verpflichtung getreu nachgekommen worden sei, ausbezahlt werden, verloren sind.
Gegen genügende Verbürgung können diese Prämien auch sogleich bei der Viehschau bezogen werden, welche Verbürgung jedoch erst dann aufhört, wenn die oben erwähnte Bescheinigung zur benannten Zeit der Viehschau-Kommission wird eingereicht sein.

§. 10.
Die Besitzer der Zuchtstiere I. Klasse (Kantonal-Prämien Stiere) dürfen nicht über Fr. 1 n. W., und diejenigen II. Klasse (Gemeinds-Prämien-Stiere) nicht über 70 Rp. Zulässerlohn fordern, und sind verpflichtet, ihre Thiere zur Züchtung des Landvieh's überhaupt bereit zu halten.

§. 11.
Der Zulässerlohn für Zuchthengste, welche eine Prämie oder Wartgeld geniessen, ist auf Fr. 15 n. W. im Höchsten beschränkt. Wenn die Stuten nicht trächtig geworden, so ist die Hälfte zurück zu erstatten.

§. 12.
Die Viehschau-Kommission hat alljährlich der Kommission des Innern einen Bericht abzustatten und denselben nebst der Prämien-Vertheilung durch's Amtsblatt bekannt zu machen.
Sie hat auch ihre Berathung walten zu lassen und Anträge über andere allfällige Massregeln zur Hebung und Veredlung der Viehzucht zu bringen, sowie ihr auch überlassen ist, ein Brandzeichen für die Zuchtthiere zu bestimmen.

§. 13.
Diese Verordnung soll angemessen publizirt und mit künftigem Frühjahr (1853) in Wirksamkeit gesetzt werden.»

> Beschluss betreffend Abänderung der Verordnung über Verbesserung der Viehzucht (LB UR (1864) Bd VI a S. 072-073)

Verordnung betreffend Verbesserung der Pferde- und Rindviehzucht

    
Landraths-Erkenntnis vom 22.03.1852.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018