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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1876 nach S. 344 (Beilage, 01-11)
VO über Jagd und Vogelschutz
Donnerstag, 17. August 1876
   
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Bundesgesetzes vom 17. Herbstmonat 1875 über Jagd- und Vogelschutz, und der bezüglichen bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 12. April 1876, verordnet:

§ 1.
Der Jagdbetrieb findet im Kanton Uri nach dem Patentsysteme statt. Die Ausübung der Jagd ist nur gegen Lösung von Jagdpatenten gestattet. (Bundesgesetz Art. 1.)

§ 2.
Jagdpatente dürfen nur an diejenigen Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassene Ausländer, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, ausgestellt werden.

§ 3.
Von dem Bezüge der Jagdpatente sind auch bei erfülltem 18. Lebensjahre ausgeschlossen:
a) die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Rehabilitation;
b) die im Aktivbürgerrecht Eingestellten während der Dauer der Einstellung;
c) die Falliten;
d) Blödsinnige und Geistesschwäche;

§ 4.
Die Jagdpalente werden von der Standeskanzlei (in Ursern durch die dortige Bezirkskanzlei) ausgestellt und sind nur für eine Jagddauer und für diejenige Person gültig, ans welche sie namentlich ausgestellt sind. Die Patente, deren Form von der Polizeikommission festzusetzen ist, sollen enthalten: Tans- und Geschlechtsname, Beruf und Wohnort des Jägers.

§ 5.
Die Namen sämmtlicher patentirter Jäger sind im Amtsblatt öffentlich bekannt zu geben.

§ 6.
Ein gültiges Jagdpatent berechtiget den rechtmässigen Inhaber im ganzen Umfange des Kantons während der ganzen Jagdzeit des betreffenden Jahres, in welchem das Patent ausgestellt worden, herrenloses Gewild jeder Art zu jagen und zu erlegen. Dabei sind jedoch die in den folgenden Artikeln enthaltenen Beschränkungen vorbehalten.

§ 7.
Die Taxe für ein Jagdpatent beträgt, Stempel-Taxe nicht inbegriffen, für die ganze Jagdzeit eines Jahres Fr. 5 und Fr. 2 für jeden mitzuführenden Hund.

§ 8.
Die Inhaber von Jagdpatenten haben dieselben auf der Jagd mit sich zu tragen und auf Verlangen eines Polizeiangestellten oder Bannwarts, oder eures patentirten Jägers, oder auch eines Grundeiqenthümers, der sich durch die Jagd beschädiget findet, vorzuweisen.
Jeder Jäger erhält mit dem Jagdpatent das eidg. Jagdgesetz, die gegenwärtige kantonale Verordnung, die Vollziehungsverordnung des Bundes, sowie eine genaue Angabe des im Kantone liegenden Freiberges. (Bundesräthl. Vollziehungs-Verordnung Art. 3.)

§ 9.
Es können mit polizeilicher Bewilligung ausnahmsweise auch an nicht niedergelassene Ausländer Jagdpatente ausgestellt werden, jedoch für die nämliche Person auf nicht mehr als 5 Tage während der ganzen Jagdzeit, und gegen Bezahlung einer Taxe von nicht unter Fr. 5 per Tag.
Patentnehmende Schweizerbürger und Ausländer, die im hiesigen Kantone nicht niedergelassen sind, haben in demselben ihr Domizil zu verzeigen.

§ 10.
Die Eröffnung der Flug- und der allgemeinen Jagd ist aus den 1. Herbstmonat festgesetzt. Der Schluss für beide findet am 15. Christmonat gl. Jahres statt. (Bundesgesetz Art. 8.)
Die Jagd auf Gemsen und Murmelthiere (Marmotten) ist auf die Zeit vom 1. Herbstmonat bis 1. Weinmonat und diejenige auf das übrige Hochgewild als: veränderliche Hasen (Alpen-, Schneehasen), Gebirgshühner, (Auer-, Birk- oder Schildhühner, Hasel- oder Waldhühner, Schnee- und Steinhühner oder Pernissen), sowie auf die Raubthiere des Hochgebirges, auf die Zeit vom 1. Herbstmonat bis 15. Christmonat beschränkt. Junge Gemsen vom gleichen Jahre (Gemskizen) und die sie begleitenden Mutterthiere (säugende Gemsgeissen) dürfen weder geschossen noch gefangen werden. Ebenso sind Auer- und Birkhennen zu schonen. (Bundesgesetz Art. 12.)
An Sonn- und Feiertagen ist im ganzen Gebiete des hiesigen Kantons, auch bei offener Jagdzeit, alles Jagen gänzlch verboten. (Art. Landb. 227.)
Für Rehe, falls sich solche im Kanton zeigen, besteht keine offene Jagdzeit, sondern die Jagd auf dieselben ist das ganze Jahr verboten.

§ 11.-
Die Flugjagd soll regelrecht und mit möglichster Schonung des landwirlhschaftlichen Betriebes vollzogen werden.
Die Frühlingsjagd jeder Art zu Lande ist unbedingt verboten. (Bundesgesetz Art. 8.)

§ 12.
Die Jäger sind verpflichtet, von dem Jagdrecht ohne Belästigung der Grundeigenthümer, Gebrauch zu machen und haften denselben für den erweislichen Schaden, welchen sie bei Ausübung der Jagd veranlassen.
Auf kleinere, von dem Eigenthümern durch Einfriedung abgeschlossene Grundstücke, wie Gärten, Hofräume u. dgl. darf die Jagd nicht ausgedehnt werden.
Ebenso ist die Jagd in Dörfern und alles Schiessen auf oder gegen Häuser, Scheunen (Gäben) oder andere Gebäude, sowie gegen Thüren und feuerfangende Gegenstände unbedingt verbo

ten. (Art. Lndb. 208 und Landraths-Erkanntniss vom 26. Okt. 1853.) § 13.
Jedem Grundeigenthümer oder Nutzniesser von Grundstücken ist das Fangen und Tödten von Ranbthieren, welche in seine Gebäude oder eingefriedeten Räume eingedrungen sind, zu jeder Zeit gestattet.

§ 14.
Bei der Jagd auf Hochwild ist die Verwendung von Laufhunden und Repetirwaffen untersagt. (Bundesges. Art. 13).

§ 15.
Nachfolgend bezeichnete Vogelarten sind unter den Schutz des Bundes gestellt:
a) sämmtliche Insektenfresser, also alle Grasmücken-Arten, alle Schmäzer-, Meisen-, Braunellen-, Pinzer-, Schwalben-, Fliegenfänger- und Bachstelzen-Arten;
b) von Sperlingsvögeln: die Lerchen, Staare, die Amsel- und Drossel- (Tröstel)-Arten, mit Ausnahme der Krametsvögel (Rekholdervögel), die Buch- und Distelfinken;
c) von Spähern und Klettervögeln: die Kukucke, Baumläufer, Spechtmeisen, Wendelhälse, Wiedehopfen und sämmtliche Spechtarten;
d) von Krähen: die Dohlen und Saatkrähen;
e) von Raubvögeln: die Mäusebussarde und Thurmfalken, sowie sämmtliche Eulenarten, mit Ausnahme des grossen Uhus;
f) von Sumpf-, und Schwimmvögeln: der Storch und der Schwan.

Es dürfen dieselben weder gefangen, noch getödtet, noch der Eier oder Jungen beraubt, oder auf Märkten feil geboten werden. (Bundesgesetz Art. 17.)

§ 16.
Aller Vogelfang mittelst Netzen, Vogelherden, Lockvögeln, Käutzchen, Leimruthen, Schlingen, Bogen und irgend welchen andern Fangvorrichtungen ist ausnahmslos verboten. (Bundesgesetz Art. 19.)

§ 17.
Ferner ist verboten:
a) das Fangen und Schiessen aller Singvögel, nebst den andern im § 15 bezeichneten nützlichen Vögel;
b) das Ausnehmen oder Zerstören der Nester dieser Vögel und aller Arten Jagdgeflügels;
c) das Aufheben junger Hasen und das Ausgraben der Murinelthiere (Marmotten). (Art. 225 und Zusatz vom Mai 1853);
d) das Tragen von Stock- oder zusammengeschraubten Flinten auf der Jagd;
e) die Anbringung von Fangvorrichtungen jeder Art (Fallen, Schlingen, Drahtschnüre und dgl.), zu jeder Zeit und für Jedermann; eine Ausnahme jedoch ist gestattet bezüglich der Füchse, Fischotter, Iltisse, Stein- und Edelmarder;
f) das Anbringen von Selbstschüssen und der Gebrauch von explodirenden Geschossen, sowie das Giftlegen ist ausnahmslos verboten (Art. Lndb. 213) ;
g) aller Handel mit lebenden und todten Sing- oder andern nützlichen Vögeln. (Bundesgesetz Art. 6.)

§ 18.
In dem nach Art. 15 des Bundesgesetzes zu bezeichnenden Bannbezirke (Freiberg) ist alles Jagen, Schiessen, Richten und Fangen oder Herauslocken von grossem oder kleinem Gewild oder Geflügel auch bei offener Jagdzeit verboten, und ebenso ist untersagt, ein Gewehr in den Bann- oder Freiberg zu tragen. (Art. Lndb. 226.)

§ 19.
Vom achten Tage nach Schluss der Jagdzeit an ist der Kauf und Verkauf von Wildpret jeder Art verboten, mit Ausnahme desjenigen, welches, amtlich nachgewiesen, aus dem Auslande eingeführt ist.
Der Verkauf von Gemskizen, Hirschkälbern, Rehkizen, sowie von Auer- und Birkhennen, ist unbedingt und jeder Zeit untersagt.
Im Uebertretungsfalle wird der Thäter nicht nur als Frevler gestraft, sondern auch das betreffende Wild konfiszirt. (Bundesgesetz Art. 5 und 21.

§ 20.
Wenn reissende Thiere, wie Baren, Wölfe, Luchse, während oder ausser der Jagdzeit in offener Gegend oder im kantonalen Bannbezirke (Freiberge) sich einfinden, so hat der betreffende Gemeinderath unter sofortiger Anzeige an die Polizeikommission eine Jagd unter Führung und Leitung eines tüchtigen und zuverlässigen Jägers auf solche Thiere zu veranstalten, an welcher Treibjagd sämmtliche patentirte Jäger sich zu betheiligen haben.
Eine solche ausserordentliche Jagd soll jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise und während einer bestimmten Zeit vorgenommen werden. (Bundesgesetz Art. 4 und 10 und Art. Lndb. 211.)

§ 21.
Im Falle ausserordentlicher Abnahme des Wildstandes kann der Landrath die Jagd auf unbestimmte Zeit einstellen oder die Dauer der Jagdzeit abkürzen.

§ 22.
Die Jagd auf Schwimmvögel auf Seen ober andern Gewässern ist bis an weitere vom Landrathe zu treffende Verordnungen, den in gegenwärtiger Zusammenstellung enthaltenen Jagdvorschriften unterworfen.

§ 23.
Für Erlegung nachbenannter schädlicher Thiere im Kanton Uri werden die folgenden Prämien verabfolgt:



Diese Gebühren können auf Vorweis der betreffenden todten Thiere beim Kantonssäckelamte sogleich bezogen werden. Die vorgewiesenen Thiere sind unverzüglich durch Abschneidung einer Klaue zu bezeichnen.
Wer mit nicht im hiesigen Kantone erlegten Thieren die Gebühr erschleichen würde, verfällt als Busse zu Handen des Staates in den zehnfachen Betrag der bezogenen Gebühr.

§ 24.
Obbenanntes reissendes oder schädliches Gewild mag auch während der geschlossenen Jagdzeit, jedoch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, geschossen werden. Das Tödten von Bären, Wölfen und Lüchsen ist auch an Sonn- und Feiertagen gestattet.

§ 25.
Widerhandlungen gegen diese Verordnung sind von den zuständigen Gerichten als Jagdfrevel im ersten Straffalle zu bestrafen, wie folgt:

1. mit Fr. 10—30:
a) Jagen an Sonn- und Feiertagen während der offenen Jagdzeit (Art. Lndb. 208 und 227);
b) Jagen in Dörfern und Schiessen gegen Gebäude oder feuerfangende Gegenstände;
c) jede Uebertretung einer Bestimmung über Vogelschutz, wofern nicht speziell eine höhere Busse festgesetzt ist. (Bundesgesetz Art. 17, 19 und 22.)

2. Mit Fr. 20-50:
a) Jagen oder Einfangen von Gewild ohne Patente oder auf Grund eines Patents, das einem Dritten gehört, während der Jagdzeit (Bundesgesetz Art. 21);
b) Zerstören von Nestern oder Bruten des Jagdgeflügels (Bundesgesetz Art. 6 und 21);
c) Verkaufen, Verschenken oder Feilbieten von Gewild während der geschlossenen Jagdzeit (Bundesgesetz Art. 5 und 21)
d) Tragen von Stock- und zusammenlegbaren Flinten und Anwendung verbotener Waffen. (Bundesgesetz Art. 6 und 21.)

3. Mit Fr. 50—100:
a) Jagen oder Einfangen von Gewild bei geschlossener Jagdzeit;
b) Gift, Geschütz legen oder stellen und Anwendung dergleichen verbotenen und gefährlichen Fangvorrichtungen, Fangen oder Tödtung von Gemskizen oder der sie begleitenden säugenden Mutterthiere, Graben und Richten auf Murmelthiere und Verwendung von Laufhunden oder Repetirwaffen aus der Hochwildjagd, sowie das Jagen oder Erlegen von Wildgattungen, die der Jagdbarkeit unbedingt entzogen sind (Bundesgesetz Art. 12, 13 und 14 und Art. Lndb. 225 und Zusatz von 1849, Verordnung von 1863);
c) Jede andere Uebertretung einer der übrigen in Art. 21 des Bundesgesetzes und in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

4. Mit Fr 50—200:
Jagen, Fangen oder Tödten irgend eine Gewildgattung im Bann- oder Freiberge (Art. Lndb. 226 und Landraths-Erkanntniss von 1859).
Unerhebbare Bussen sind in Gefängnissstrafe umzuwandeln, wobei ein Tag zu Fr. 3 zu berechnen ist.
Jagdfrevel zur Nachtzeit sind mit der doppelten Strafe zu belegen.
Im Rückfalle sind alle Bussen angemessen zu verschärfen und bei Jagdfreveln soll überhin die Jagdberechtigung für je 2 bis 6 Jahre entzogen oder verweigert werden. Die Käufer von gefreveltem Wild in der geschlossenen Jagdzeit, oder von geschütztem Wild zu jeder Zeit sind gleich den Frevlem zu büssen. (Bundesgesetz Art. 22.)

§ 26.
Sollten durch Anwendung von Selbstschüssen, Fallen, Schlingen oder Drahtschnüren oder von Giftlegen, Menschen oder Vieh beschädiget werden, so ist der Schuldige, nebst der Pflicht zum Schadenersatze, je nach Massgabe der Umstände entweder korrektionell oder kriminell noch besonders zu bestrafen.

§ 27.
Das Jagenlassen von Hunden zu geschlossener Jagdzeit ist zwar mit einer Strafe von Fr. 5 bis Fr. 20 auf jeden Hund zu belegen, wird aber nicht als Jagdfrevel betrachtet.

§ 28.
Die Hälfte der ausgefällten Geldbusse gehört dem Kantone, die andere Hälfte kömmt dem Kläger zu.

§ 29.
Die Polizeibediensteten, Bannwarte, Alpvögte und Hirten sind verpflichtet, Jagdfrevel jeder Art unnachsichtlich und förderlich zu verzeigen und sollen auf diese Pflicht bei ihrer Beeidigung speziell aufmerksam gemacht werden.

§ 30.
Die Klagen von Polizeibediensteten und von beeidigten Bannwarten, Alpvögten und Hirten, wenn sie mit eigener persönlicher Wahrnehmung bei Eidespflichten klagen, sind als erwiesen zu betrachten. (Art. Lndb. 266.)

§ 31.
Alle mit dem eidgen. Jagdgesetze vom 17. Sept. 1875, der bundesräthl. Vollziehungs- und mit der gegenwärtige Verordnung- im Widerspruch stehenden hierseitigen Gesetze und Verordnungen sind anmit kraftlos und aufgehoben.

§ 32.
Diese Verordnung, weiche nach Art. 24 des Bundesgesetzes dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen ist, tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

Art. 33.
Der Regierungsrath wird mit der Promulgation und Vollziehung dieser Verordnung und der Erziehungsrath speziell mit der Vollziehung des Art. 18 des Eingangs erwähnten eidgenössischen Gesetzes beauftragt.»

    

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018