LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1880 nach S. 132 (18-20)
Instruktion für die Revierförster des Kantons Uri
Dienstag, 28. Januar 1879
   
«§ 1. Die Revierförster sind der Forstkommission und dem Kantonsförster direkt untergeordnet, haben dessen dienstliche Aufträge zu vollziehen und ihn sowie auch Ausgeschossene der Forstkommission auf Verlangen bei Waldinspektionen zu begleiten.
Sie stehen nebstdem unter der Controle der Bezirksräthe und der Gemeinderäthe des betreffenden Revieres.
§ 2. Die Wahl der Revierförster geschieht durch die Bezirksräthe auf vierjährige Amtsdauer.
§ 3. Die Revierförster sind über ihre Verpflichtungen durch den betreffenden Bezirksammann zu beeidigen.
§ 4. Den Revierförstern liegt ob die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung:
a. der obrigkeitlichen Bezirkswaldungen,
b. der Gemeinde- und Stiftswaldungen,
c. der Privat-Schutzwaldungen, die in ihrem Revier liegen.
§ 5. Es ist denselben untersagt, Holzhandel zu treiben oder sich auch nur indirekt dabei zu betheiligen. Ausser Landwirthschaft dürfen dieselben nur mit spezieller Erlaubniss der Regierung ein Nebengeschäft betreiben.
§ 6. Die Revierförster haben dem Kantonsförster in allen waldwirthschaftlichen Arbeiten, wie Abschätzung der Waldungen, Aufstellung von Waldwirthschaftsplänen, Entwurf von Aufforstungs- und Verbauungsprojekten, Aushilfe zu leisten. Sie haben die Anzeichnung der Holzschläge nach den Vorschriften der Wirthschaftspläne, oder in Ermanglung solcher, nach eingeholter Weisung des Kantonsförsters, mit Beihülfe der Bannwarte vorzunehmen.
Die Waldhämmer für die Gemeinden obrigkeitlicher Waldungen sind ihrer Verwahrung übergeben.
§ 7. Nach geschehener Fällung des Holzes haben die Revierförster noch vor dem Abfuhrtermin an der Hand der Controlen eine Revision desselben an Ort und Stelle vorzunehmen.
§ 8. Die Revierförster haben in Begleit eines Ausschusses der Gemeinderäthe alle angemeldeten Bauholzbegehren zu prüfen; die Verwendung früher vergabten Holzes innerhalb der gestatteten Termine ist gleichzeitig zu controliren.
§ 9. Die Revierförster führen eine detaillirte schriftliche Controle über alles während dem Jahr ausgegangene Theil- und Vergabungsholz, sowie über die ausserordentlichen Holzschläge und zwar:
a. Ueber Holzausgänge aus den Gemeindewaldungen,
b. Ueber Holzausgänge aus den obrigkeitlichen Waldungen,
c. Ueber Holzausgänge aus den Privat-Schutzwaldungen, soweit es nicht durch diese Verordnung erlaubte Nutzungen betrifft.
und zwar alles, in Festmetern ausgedrückt; ferner führen sie eine Frevelcontrole, ebenfalls nach obigen drei Rubriken getrennt. In Bezirkswaldungen entdeckte Frevel, sowie Uebertretungen von Nebennutzungsverboten sind jeweilen monatlich dem Engern Bezirksrath einzusenden und zwar stets mit Angabe des Schadens, nach Art, Ausdehnung und Werth.
§ 10. Die Revierförster überwachen die Bezirks- und Gemeindebannwarte in der Erfüllung ihrer Amtspflichten.
§ 11. Die Besoldung eines Revierförsters wird im Minimum auf Fr. 600 festgesetzt; für das 5. Revier (Ursern) jedoch ist eine solche von Fr. 200 als Minimum angenommen; es bleibt den einem Reviere zugetheilten Gemeinden vorbehalten, sich mit dem Revierförster über eine erforderliche Gehaltsnachbesserung zu verständigen.
An die Besoldung der Revierförster trägt die Bezirkskasse die Hälfte bei; die andere Hälfte haben die Gemeinden aufzubringen nach Verhältnis des in einer Gemeinde liegenden Waldareals.
Für besondere Arbeiten, welche die Instruktion nicht vorsieht, beziehen die Revierförster ein Taggeld von Fr. 4.
§ 12. Die Vermarchung der Schutzwaldungen geschieht stets unter persönlicher Leitung der Revierförster, nach der dafür aufgestellten Instruktion.
§ 13. Ohne schriftliche Urlaubsbewilligung vom Kantonsförster, sind die Revierförster nicht berechtigt, sich mehr als 3 Tage aus ihrem Dienstkreis zu entfernen.
Beträgt die Dauer der Dienstverhinderung mehr als 3 Tage, so hat die Bewilligung vom Engern Bezirksrathe auszugehen; in diesem Falle hat der Kantonsförster dem Bezirksrathe Anträge über Stellvertretung des dienstversäumenden Revierförsters einzureichen.
Dienstverhinderung durch Krankheit ist ebenfalls dem Kantonsforstamt anzuzeigen, wenn dieselbe mehr als 3 Tage beträgt.»

Kantonale Vollziehungs-Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge

    
Anhang 1 zur Vollziehungs-Verordnung des Landrats vom 28.01.1879.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018