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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 186.
Vom Schiessen auf Dächer und Gebäude (Art. 208 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Alles Schießen auf oder gegen Häuser, Gäden oder andere Gebäude, so wie gegen andere Feuerfangende Sachen, wie auch gegen Thüren, aufgesteckte Zeichen oder sonst auf unvorsichtige Art, ist bey Gl. 10 Straf, und Abtrag alles Schadens verbothen. Es sind auch die Eltern und Vormünder nachdrücklich ermahnt, jungen Knaben, denen die nöthige Vorsicht und Behutsamkeit mit Feuergewehren mangelt, keine Feuergewehre zum Alleingebrauch in die Hände zu geben und dem Jagen nicht schon nachgehen zu lassen.»
    
Alt Art. Landb. 148; LR 1806; LB UR 1823 Bd I, S. 186. Das Datum 01.01.1823 nimmt Bezug auf den Druck im Landbuch (1823).
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018