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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 186-187.
Von der Errichtung neuer Kohlplätze (Art. 210 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Kohl auf der obern Planzern und andern gefährlichen Orten zu brennen, ist verbothen, und sollen, wo nicht schon alte geübte Kohlplätze sind, keine neue ohne Vorwissen des betreffenden Dorfgerichts, und eingeholte Bewilligung eines w. w. Raths angelegt und gemacht werden.»
    
LG 1715, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 186 f. Das Datum 01.01.1823 nimmt Bezug auf den Druck im Landbuch (1823).
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018