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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 044-045
Holzschlagverbot (Art. 295 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Erlen, Grotzen, Stauden oder andres Holz im Schächenwalde, oder andern Wehreschächen zu hauen, oder zu schwanken, ist bey Gl. 10. Buß von jedem Stock verbothen, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen solle: und wer nicht zu bezahlen hat, soll es im Thurm an Wasser und Brod abbüssen, und sollen die Wehrevögte darüber wachen, und die Fehlbaren anzeigen: jedoch Vorbehalten und ausgenohmen:
a) Denen anstoßenden Güterbesitzern ihre besonder» Rechte, wenn sie darum Siegel und Briefe haben.
b) Für die Wehresteuren, was sie zu den Muhren gebrauchen, so wie das dürre und tobte, oder was die Wehresteuer selbst erweißlich zum Vortheile und bessrer künftiger Fortpflanzung des Schachens von Zeit zu Zeit zu hauen gut findt.
In solchen Fällen aber solle die Allmend allemall wieder gehörig abgeschönet werden.»

> Ergänzung Art. 295: Holzfreveln in den Wehreschächen (LB UR (1842) Bd III S. 159).

    
SB 241, 246; LG 1680; LR 1809, 1818, 1821; LB UR 1826 Bd. II, S. 44 f. / LR 25.2.1837; LB UR 1842 Bd III, S. 159.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018