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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 106-107
Bestimmungen zum Schwändbatzen (Art. 350 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Da die Nothwendigkeit des genauen Bezugs des Schwändbatzens dringend, die Allmend bisanhin immer mehr verödet und in Abgang gekommen, und deren Aeufnung besonders bey den dermaligen Zeitumständen höchst nützlich und nöthig ist, so soll, damit die Allmend gehörig gesäubert, geiräumt und ausgereutet werde, von jedem Kühessens bey Auffahrt in die Hirtenen und Alpen 1 Batzen dem betreffenden Alpvogte bezahlt, oder nach Anweisung desselben verarbeitet werden, und zwar für jeden Batzen eine Stunde. Und wenn der Schwändbatzen in der anberaumten Zeit nicht selbst von dem Eigenthümer oder von ihme Angestellten verarbeitet wird, so soll ihn der Alp-Vogt verarbeiten lassen, und UGHern. Rechnung darum geben. Die Eigenälpler aber sollen für jeden Kuhessens ½ Batzen entrichten, und dieser soll auf dem Ausstafel, den sie benutzen, verarbeitet werden.
Von den Heukühnen soll der Schwändbatzen nach Anweisung des betreffenden Dorfgerichts auf der Boden-Allmend oder Heukuhweid verarbeitet werden; und soll in jeder Gemeinde ein Schwändbatzen-Vogt bestellt werden, der die Arbeit veranstaltet und dem Dorfgerichte die Anzeige macht, wenn jemand den Schwändbatzen nicht gehörig verarbeiten thäte. Von Schaf und Geißen soll für 7 Stücke ½ Batzen dem betreffenden Dorfgericht für den Schwändbatzen bezahlt werden: wo solches dann denselben auf der Heukuhweid oder Boden-Allmend wird verarbeiten lassen.
Wer die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung nicht befolgen würde, soll mit einer Geldstrafe von Gl. 5 gebüßt werden.»

> Ergänzung Art. 350: Verwendung des Schwändbatzens (LB UR (1842) Bd III S. 196-197).

    
aLB 110; LG 1812, 1813; LB UR 1826 Bd II, S. 106 f. / NG 10.05.1833; LB UR 1842 Bd III, S. 196-197.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018