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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 116-117.
Die Allmend Schöni (Art. 361 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Die Allmend Schöni unter Göschenen, soll dem ganzen Lande gefreyt und eigen seyn.
2. §. Sittlis-Alp, Kärscheln und Widerfluo sollen zusammen nur eine Alp seyn: Kärscheln und Widerfluo sind als zwey Oberftäfel derselben zu betrachten.
3. §. Stelle und Seidenplangen sollen als eine Heuküheweid benutzt werden. Es soll aber Niemand mehr als 2 Kühe darauf thun mögen: auf Stelle mögen jedoch die Sennten von Gißler-Alp auch fahren.
4. §. Heumanek und Käsern sind für zwey Oberstäfel, und auch Wanneln ist für ein Oberstafel erkennt.
5. Musenalp soll ein Unterstafel, und mit Oberalp nur eine Alp seyn, von welcher Oberalp der Oberstafel seyn soll.
6. § Die Hönegg (Honek) mag im Frühjahre bis man in die Ruoßalp fährt mit den Ochsen genutzt werden: ausser der Zeit aber, oder wenn keine Ochsen in bemelter Zeit dahin gethan werden, soll die Honegg sammt dem Seewlin als ein Alp- und Stafel-Recht gehalten und genutzt werden.»

    
LR 1624; LG 1613, 1697, 1699, 1703, 1716, 1738, 1743, 1774, 1775; LB UR 1826 Bd II, S. 116 f. / Siehe: LB UR Bd III 1830 (S.198).
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018