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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 129.
Sömmerung der Kälber (Art. 386 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Es soll in Zukunft im ganzen Lande auf allen Allmend-Alpen erlaubt seyn die Kälber, wenn sie nicht über ein Jahr alt sind, mit den Kühen in die Alpen zu nehmen, und solche bey den Sennten zu sömmern; jedoch in dem Verstand, daß solche Kälber tu die im vorgehenden Art. 372. erlaubten Kühessens gerechnet, und gezählt werden sollen; und nur die Kälber der aufzutreibenden eignen oder Lehn-Kühen gemeynt seyn; nicht aber daß einer Kälber allein übernehmen und auftreiben möge.»
    
LG 1820; LB UR (1826) Bd II, S.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018