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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 077-078
Fremde Arbeiter, ihre Schriften und Pflichten (Art. 091 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Fremde, die sich mehrere Zeit als Arbeiter hier aufhalten, sollen nebst Hinterlegung des Heimathscheins oder Passes schuldig seyn Patenten für ½ Jahr zu nehmen, und die Gebühr nach 2 Klassen eingetheilt werden, nämlich die, so auf eigene Rechnung arbeiten, Accorden machen etc. und die zweyte Klasse für die, so als Gesellen arbeiten, worin doch nur die Maurer, Zimmerleute und Steinhauer u. d. g., die Jahre lang da bleiben, nicht aber Gesellen von andern Handwerken, die kommen und gehen, verstanden sind.
Für die erste Klasse der eignen Arbeiter oder Meister, so Gesellen unter sich haben, wird die Patent-Gebühr auf 8 Franken, und für die Gesellen oder Arbeiter, so nicht in Kost beym Meister stehen, wie gewöhnliche Handwerkgesellen, auf 2 Franken für ½ Jahr bestimmt. Dann ist aber zu wissen, daß dieß solchen Leuten kein mehreres Recht gebe, und jedem, der sie beherberge, die laut Gesetzen bestehende Verantwortlichkeit obliege.
Von dieser Gebühr soll ¼ der Gemeinde zukommen, die aber Obsorge tragen, und der Kanzley vierteljährlich eingeben soll, ob und was für neue solche Arbeiter wieder hier eingetroffen.
In den Patenten ist zu bemerken, daß ihnen solche nur zur Gestattung des Arbeitens gelten, aber keinerlei anders Recht geben sollen. Daß aber kein solcher ohne ein solches Patent arbeiten und sich aufhalten soll.»

> Ergänzung Art. 91: Hinterlegung der Schriften durch Fremde (LB UR (1842) Bd III S. 030)

> Ergänzung Art. 91: Schriftendepot durch Fremde (LB UR (1826) Bd II S. 021)

    
LR 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 77 f. / LR 1825; LB UR 1826 Bd 2, S. 21. / LR 28.12.1841; LB UR 1842 Bd III, S. 30.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018