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Vertrag mit Louis Favre zum Bau eines Gotthardtunnels

Gegenstand des Vertrags vom 7. August 1872 zwischen der Gotthardbahn-Gesellschaft und Ingenieur Louis Favre war gemäss Artikel 1 die Herstellung eines «14 900 Meter langen zweispurigen Tunnels durch den St. Gotthard zwischen dem Portal bei Göschenen und demjenigen bei Airolo». Die Artikel 2 bis 6 beinhalteten im wesentlichen eine Auflistung der integrierenden Bestandteile des Vertrages, die Festlegung der Einheitspreise für die zu leistenden Bauarbeiten, die Modalitäten für die Entrichtung monatlicher Abschlagszahlungen der Gotthardbahn-Gesellschaft an Louis Favre, eine Regelung des Eigentums an Baumaschinen und Gerätschaften. Artikel 7 schrieb vor, dass der Gotthardtunnel innerhalb von acht Jahren, vom Tage der Genehmigung des Vertrags durch den Schweizerischen Bundesrat an gerechnet, in allen Teilen vollendet sein musste. Die Gotthardbahn-Gesellschaft war verpflichtet, Louis Favre eine Prämie von 5‘000 Franken für jeden Tag früherer Fertigstellung zu zahlen, wogegen dieser einen Abzug von 5‘000 Franken für jeden Tag längerer Bauzeit innerhalb der ersten sechs Monate und von 10‘000 Franken für jeden Tag weiterer Verspätung während der folgenden sechs Monate zu gewärtigen hatte. Sollte das Projekt erst mit einem ganzen Jahr Verspätung abgeschlossen sein, sollte seine Kaution (8 Millionen Franken) an die Gotthardbahn-Gesellschaft fallen.
Artikel 10 verpflichtete Louis Favre, innert Jahresfrist ab Genehmigung des Vertrages dem Bundesrat ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus welchem das Fortschreiten der Arbeiten ersichtlich ist. Wenn Louis Favre vor Vollendung des Tunnels sterben sollte, so würde der Vertrag in Kraft bleiben. In diesem Fall hatten die Erben von Louis Favre in die Rechte und Pflichten des Vertrages zu treten.

Jung Joseph, Alfred Escher – Der Aufbruch zur modernen Schweiz, Band 2, S. 603.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 23.05.2021