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Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde besteht seit 2011 und ersetzte die kommunalen Vermittler. Der Regierungsrat wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde. Diese besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.
Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anders bestimmt. Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein durch.

   
Quellen / Literatur: Quellen: KV UR (1984), Art. 102-105a; GOG (1992) Art. 10-13.

Dillier-Gamma Angela (1966), Schattdorf 2011-2019

   
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Das Landbuch von 1891
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 5.9.2018