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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1865
Beschluss gegen Beschädigungen der Kantonsstrassen

Abl UR 1864 , S. 149.
Beschluss gegen Beschädigungen der Kantonsstrassen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Zum Zwecke, die neuerbauten Kantonsstrassen gegen Beschädigungen und andere Missbräuche zu sichern, beschliesst und verordnet hiemit:

1. Die im Art. Landb. 319 unter § 1—4 zum Schutze der neuen Landstrasse von Amsteg bis Göschenen enthaltene Verordnung sei als kantonal erklärt und soll in ihrem ganzen Umfange aus die sämmtlichen fahrbaren Kantons- und Bezirksstrassen ihre Geltung haben.
2. Sei die darin enthaltene Geldbusse nach Massgabe der Uebertretung auf Fr. 10 — 50 nebst vollständigem Abtrag des verursachten Schadens und mit dem Vorbehalt, in wichtigen Fällen selbst eine höhere Strafe eintreten zu lassen, festgesetzt.
3. Das Halten von Geissen auf der Axenfluh und andern gefährlichen Orten ob der Axenstrasse sei bei obiger Strafe ebenfalls verboten.»

Landratserkenntnis vom 24.05.1865.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018