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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1882
Pflichtenheft für Übernehmer des Strassenunterhalts im Kanton Uri

Abl UR 1882 nach S. 286 (01-06)
Pflichtenheft für Übernehmer des Strassenunterhalts im Kanton Uri
«1. Jeder Uebernehmer verpflichtet sich im Allgemeinen, die übernommene Strasse jederzeit in dem Zustande zu unterhalten, welcher allen Erfordernissen einer ganz gut unterhaltenen Handels- und Verkehrsstrasse entspricht. Im Besondern sind folgende Vorschriften und Bedingungen zu erfüllen.
2. Die Fahrbahn ist zu unterhalten, dass sie eine Wölbung von 18 cm bei einer Strassenbreite von 4 ½ m behält. Die Wölbung wird im Verhältniss der grössern Breite zunehmen, und zwar bis auf 24 cm. Höhe bei einer Strassenbreite von 6 m. Es dürfen zur Erhaltung dieser Konvexität die Strassenborde nicht abgenommen werden, sondern es soll die verlorene Wölbung durch neue Kiesanschüttung erstellt werden.
3. Die vorhandenen Geleise sind einzuziehen und Strassenborde und Gräben rein zu halten; die Rollsteine aus der Strasse zu entfernen, Vertiefungen, Schlaglöcher und sogenannte Leissen mit Kies auszufüllen, der Koth und Staub vom Strassenbett abzuziehen und wegzuschaffen. Derselbe soll vorzüglich am Fusse von Stützmauern abgelagert werden, insofern das betreffende Land Allmend ist, nach Anweisung des Bauinspektors. Auf beständige Reinhaltung der Strasse in den Ortschaften ist besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.
4. Das zu verwendende Kies soll in der Regel aus Stücken von nicht mehr als 3 cm Durchmesser aus harten, gesunden Steinen bestehen, von Erde, Schlamm oder Sand befreit sein und nach Verlangen und den Weisungen des Bauinspektors eingebettet werden, nachdem vorerst Koth oder Staub von der Strasse entfernt worden sind.
5. Die Hauptbekiesungen sollen im Frühling und Herbst stattfinden, vorzüglich aber in letzterer Jahreszeit. Wenn einzelne Strassenstrecken durch besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Regel erfordern, so ist eine schriftliche Genehmigung des Bauinspektors dafür einzuholen.
6. Beschädigte Brustmauern sollen in der günstigen Jahreszeit ausgebessert, Wehrsteine und Geländer in normalem Zustande erhalten werden. Die dafür nöthigen Materialien, als: Kalk, Sand und Geländerstangen, werden vom Kanton auf geeignete Lagerplätze geliefert. An denjenigen, vom Inspektor zu bezeichnenden Stellen, wo die Wehrsteine voraussichtlich in Gefahr stehen, im Winter durch Lawinen oder Schnee weggeschlagen zu werden, sollen dieselben im Herbste ausgehoben, auf sichern Plätzen aufbewahrt und im Frühjahr an ihre Stellen wieder eingesetzt und befestigt werden.
7. An den Wand- und Stützmauern, sowie an den bepflasterten Strassenböschungen sollen die locker gewordenen Ausschieferungen befestigt und die ausgefallenen Stücke durch neue ersetzt werden.
8. Bei nassem Wetter, besonders während dem Schneeschmelzen und Platzregen, soll das Wasser von der Strasse abgeleitet, die Seitengräben und Durchlässe offen gehalten und überhaupt für den Wasserabzug genügend gesorgt werden.
9. Bei Ueberschwemmungen, Erdschlüpfen, Felsstürzen, Einbrüchen u. dgl. soll der Uebernehmer provisorisch diejenigen Vorkehrungen treffen, welche zur beförderlichen Herstellung ungehemmter Fahrt nach Umständen erforderlich sind, und dem Bauinspektor sofortige Anzeige machen, mit genauen Angaben des Vorfalles und dessen Ursachen.
10. Bei Rüfebächen und Erdschlüpfen soll der Uebernehmer das verlegte Material beförderlichst wegschaffen, die Dohlenläufe fördersamst reinigen und in guten Zustand bringen. Er hat dafür zu sorgen, dass den Bächen, welche neben oder unter der Strasse durchlaufen, von den Anstössern gehöriger Abzug verschafft werde. Insofern Strassen und Brücken durch ungewöhnliche grosse Ablagerungen von Geschiebmassen oder schlechte Wuhrung gefährdet werden, soll er die daherigen Ursachen ermitteln und dahin wirken, dass durch geeignete Vorkehrungen diesen Uebelständen unverweilt abgeholfen werde. Wahrnehmungen von drohendem Schaden oder Gefahr für die Strassen soll er dem Bauinspektor unverweilt mittheilen.
11. Auf den Strassenstrecken von Göschenen (Km 30) abwärts bis Schwyzergrenze soll der Uebernehmer Hindernisse, welche durch Zusammenwehungen von Schnee oder durch Lawinen entstehen, beseitigen, sowie bei Glatteis die erforderlichen Stellen nach bisheriger Uebung mit Sand bestreuen.
12. Alles, was den strassenpolizeilichen Vorschriften zuwiderläuft, sollen der Uebernehmer und seine Angestellten beobachten, erforschen und anzeigen, gleich wie dies für die Strassenmeister durch Reglement vorgeschrieben ist. Die Uebernehmer sind hiefür gleich den Strassenmeistern in Eid zu nehmen.
13. Die ausserordentlichen Arbeiten des Strassenunterhaltes sind im Pachtverträge nicht einbegriffen. Die Baukommission oder der Inspektor werden dieselben in gutfindender Weise besorgen. Als solche ausserordentliche Arbeiten sind zu betrachten:
a. Einstürze von Stütz- oder Wandmauern, über zwanzig Quadratmeter Fläche betragend, und Brustmauern von mehr als fünf Meter Länge;
b. Beschädigungen an Brücken und Strassenschaalen durch Naturereignisse, die Neubedielung hölzerner Brücken oder Erstellung neuer Geländer;
c. Erdschlüpfe über zwanzig Kubikmeter oder Felsstürze über zehn Kubikmeter Inhalt;
d. Zerstörung von Durchlässen, wenn nachgewiesen ist, dass dieselben vorher schlecht konstruirt wären. Es sollen dieselben vom Uebernehmer bei Uebernahme feiner Strassenstrecke untersucht und begründete Fehler durch die Baukommission ausgebessert werden;
e. Erneuerung der Strassenpflaster in den Ortschaften, neue Wehrsteine und Rinnsteine auf Dohlen oder Durchlässe;
f. Das Schneepflugen.
14. Reparaturen an den hölzernen Brücken, als: Ausbesserung der Dielen oder Geländer etc., hat der Uebernehmer zu besorgen, das dafür nöthige Holz oder Läden soll ihm im nächstgelegenen Magazin oder auf einer nahegelegenen Säge angewiesen werden.
15. Das bei Uebernahme der betreffenden Strassenstrecke zubereitete Kies oder zerschlagene Steine hat der Uebernehmer zum üblichen Preise anzunehmen und zu vergüten.
16. Der Uebernehmer und seine Angestellten sind verpflichtet, den Weisungen und Anordnungen der Baukommission und des Inspektors innert den Schranken der durch Vertrag stipulirten Verpflichtungen unbedingt Folge zu leisten.
17. Reisenden und Fuhrwerken, denen auf der Strasse irgend ein Unfall begegnet, haben der Uebernehmer und feine Angestellten auf den ersten Ruf die nöthige Unterstützung und Vorschub zu leisten.
18. Der Uebernehmer darf die übernommene Strassenstrecke nicht wieder, weder ganz noch theilweise, durch Unterakkorde Andern zum Unterhalte übergeben.
19. Der Uebernehmer leistet eine Kaution von 10 %, sage zehn per Hundert, des Akkordpreises. Dieser wird ihm quartaliter im Verhältniss der geleisteten Arbeiten nach Abschätzung des Bauinspektors und auf dessen Anweisung beim Kantonssäckelamt ausbezahlt.
20. Wenn der Uebernehmer die ihm durch Vertrag übertragenen Verpflichtungen nachlässig erfüllet, und den Strassenunterhalt nicht in gehöriger und entsprechender Weise besorgt, so ist die Bankommission, beziehungsweise der Regierungsrath, befugt, den Pachtvertrag zu jeder Zeit aufzuheben und die mangelnden Arbeiten auf Kosten des Uebernehmers ausführen zu lassen, welch' Letzterer zum Voraus auf jegliche Einrede und Widerspruch dagegen verzichtet.
21. Die Vertragsdauer erstrecket sich jeweilen auf 2—4 Jahre.»

Reglement vom 26.06.1882
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018