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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1882
Pflichtenheft für den Unternehmer des Schneebruchs Göschenen - Andermatt - Hospenthal

Abl UR 1882 nach S. 458 (01-04)
Pflichtenheft für den Unternehmer des Schneebruchs Göschenen - Andermatt - Hospenthal
«1. Die Dienstesleistung für Brechung und Offenhaltung der Fahrbahn auf der Strecke von Göschenen (Einmündung der Bahnhofstrasse) bis Hospenthal (Kapelle zu St. Karl) bestehet:
a) In Stellung von regulären, ständigen Wegknechten.
b) In Verwendung und Aufbietung von Unterstützungsmannschaft, sog. Schaufelknechte.
c) In Führung des Schneepfluges.
d) Ausschneiden des Schnee's, beziehungsweise Fahr barmachung der Strasse für Räderfuhrwerke, im Frühjahr.
e) In Sandung der Strasse.
2. Es sind in der Regel täglich wenigstens 2 beständige Weger zu stellen, welche auf die gefährlichen Stellen besonders zu verwenden sind.
3. Für diesen Wegerdienst sowohl als zu Schaufelknechten (Hilfsmannschaft) dürfen nur taugliche, solide Leute, mit Ausschluss ganz junger, verwendet werden. Der Baukommission ist vorbehalten, solche, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen. auszuschliessen.
4. Die Arbeitszeit der Weger ist festgesetzt:
a) Vom Winterbeginn bis 1. März von Morgens 8 Uhr bis Abends 4 Uhr.
b) Vom 1. März bis Schluss von Morgens 7 Uhr bis Abends 5 Uhr. Bei ausserordentlichen Fällen und Anlässen oder bei postalischer Kursabänderung behält sich die Baukommission andere Arbeits- und Zeiteintheilung vor, in welche sich der Unternehmer ohne Einsprache zu fügen hat.
5. Die Weger sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Dienstzeit sich stets auf der ihnen bezeichneten Strecke zu befinden, den Passanten, Fuhren und Post nach Möglichkeit auszuhelfen und beizustehen.
6. Der Schneebruchdienst begreift in erster Linie die Brechung und Offenhaltung der Fahrbahn auf einen Meter Breite, möglichst geradlinig der Strassenmitte folgend, den Unterhalt derselben in solidem und fahrbarem Zustande und die Ausgleichung des Gefälls durch Abtragung der Lawinen und zusammengewehten Schneemassen.
7. Die Weger sollen die Bahn, sowohl in Bezug ihrer Offenhaltung als der Wegräumung des Schnee's gehörig bearbeiten, dieselbe soviel möglich in gerader Linie in gleichmässigem Niveau zu erhalten suchen, erhöhte Stellen abtragen und solche, die vorzeitig schneefrei werden, während der Schlittbahn wieder mit Schnee bedecken.
8. Bei Schneefällen, Verwehungen, Lawinenstürzen u. dgl., wo die gewohnten Wegknechte allein die Bahn nicht in normal fahrbaren Stand zu setzen vermögen, sind soviel nöthig Schaufelknechte in Dienst zu rufen.
9. Anlässlich kleinern Schneefällen im Herbst und Frühjahr oder in der Zeit, wo noch keine Schlittbahn ist, soll der Schneepflug verwendet werden, um die Strasse für Räder offen zu halten.
Der Schneepflug ist jeweilen mit hinreichender Bespannung zu führen, nöthigenfalls zu beladen, unter Begleitung von Mannschaft. 10. Den Beginn des Schneeausschneidens bestimmt die Baukommission.
Die Strasse ist in der Regel in der Mitte auszuschneiden auf eine Breite von wenigstens 2 Meter in den Kehren selbst in solcher Weite, dass die Räderfuhrwerke anstandslos wenden und durchfahren können. Das Eis auf dem Strassenboden (Kruste) soll an den gefährlichen Stellen gänzlich entfernt werden. Desgleichen soll für genügende Answeichplätze gesorgt werden.
11. Tritt während noch die Räderfuhrwerke fahren Glatteis ein, so hat der Unternehmer die Strasse zu besanden und zu diesem Behuf soll er schon im Herbst benöthigte Erde und bezügliches Material, namentlich an den exponirtesten Stellen, rüsten und bereit halten.
12. Die Oeffnung und Unterhalt des Weges hat nur für Einspänner-Schlitten zu erfolgen, in dem Sinne, dass die Bahnbreite im Minimum zu 100 Centimeter (ohne Bord) berechnet wird.
13. Die Akkordzeit beginnt jeweilen mit 1. Oktober und dauert bis 1. Juni.
14. Ohne Einverständniss mit der Baukommission darf der Unternehmer die übernommene Strecke nicht wieder, weder ganz noch theilweise, durch Unterakkorde Andern übergeben.
15. Der Unternehmer und dessen Angestellte sind verpflichtet den Weisungen und Anordnungen der Baukommission oder deren Delegirten unbedingte Folge zu leisten.
16. Wenn der Unternehmer die ihm durch Vertrag übertragenen Verpflichtungen nachlässig erfüllt und die Bahn nicht in gehöriger und entsprechender Weise besorgt, so ist die Baukommission, beziehungsweise der Regierungsrath, befugt, den Pachtvertrag zu jeder Zeit aufzuheben und die mangelnden Arbeiten auf Kosten des Uebernehmers ausführen zu lassen, welch' Letzterer zum Voraus auf jegliche Einrede und Widerspruch dagegen verzichtet.
17. Der Unternehmer leistet eine Realkaution von Fr. 500. Die Zahlung der Akkordsumme erfolgt in monatlichen Raten. Vertragsdauer 2 Jahre.
18. Der Schneepflug sammt Zubehör wird dem Unternehmer unentgeltlich zur Benützung überlassen, desgleichen erhält er an Werkzeug: Breithauen, Spitzhauen, Schneekästen, wofür ein Revers auszustellen ist, behufs Rückgabe bei vollendeter Pachtzeit.
Der Unterhalt des Werkzeuges ist Sache des Unternehmers.»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018