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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Dekret betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes behufs Regulierung der Armengenössigkeitsfrage.

Abl UR 1883 nach S. 272 (Beilage 2, 01-02)
Dekret betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes behufs Regulierung der Armengenössigkeitsfrage.
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Ausführung des Beschlusses der h. Landesgemeinde vom 7. Mai 1882, womit derselbe beauftragt wurde, über den Grundsatz eines festen Gemeindebürgerrechtes zum Zwecke der inskünftigen Regulirung der Armengenössigkeitsfrage eine ausgearbeitete Vorlage der h. Landesgemeinde zu unterbreiten, beantragt:

§ 1.
An Stelle des laut Gesetz vom 4. April 1855 nach 15jährigem Ansitz oder Aufenhalt wechselnden, tritt ein festes, unverlustiges Gemeindebürgerrecht.

§ 2.
Familien und einzelne Personen, welche laut Ausweis des Bürgerregisters seit wenigstens 15 Jahren, ohne Unterbruch, in einer andern als ihrer ursprünglichen Heimathgemeinde eigene Haushaltung geführt oder dort einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betrieben haben, bleiben Bürger dieser letztern Gemeinde.

§ 3.
Wer in den letzten 15 Jahren von einer Gemeindearmenpflege unterstützt worden, ist Bürger der betreffenden Gemeinde. Eine Ausnahme hievon bildet die Verabreichung von Saatkartoffeln, wie solche in diesem Sinne von der Bezirksarmenpflege Uri den Gemeinden übergeben wurden.

§ 4.
Durch gerichtliches Urtheil einer andern als ihrer Wohngemeinde zur Armenunterstützung zugewiesene Personen, bleiben Bürger der gerichtlich als unterstützungspflichtig erklärten Gemeinde.

§ 5.
Verträge und freiwilliges Uebereinkommen zwischen Gemeinden in Bezug auf Armenunterstützungspflicht bleiben in Kraft.

§ 6.
Im Bezirk Ursern, welcher bisher betreffend Armengenössigkeit nur eine Gemeinde bildete, bleiben die Verhältnisse unverändert.

§ 7.
Die Gemeinden sind verpflichtet, ein genaues Bürgerregister zu erstellen, resp. die schon bestehenden zu vervollständigen und gewissenhaft fortzuführen.»

Gesetz über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April 1855.

Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1883.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018