ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1884
Gesetz über Erwerbung des Bürgerrechts von Uri

Abl UR 1884 nach S. 236 (Beilage 2, 01-03)
Gesetz über Erwerbung des Bürgerrechts von Uri
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in Aufhebung der Art. 82, 83, 84, 85, 86, 87 und 88 des Landbuches und in theilweiser Abänderung des § 6 der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Landrathes, beschliesst und verordnet:

Art. 1.
Die Befugniss zur Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes steht allein der h. Landesgemeinde zu. Zur Erlangung desselben ist jedoch der Besitz eines Gemeindebürgerrechts im Bezirk Uri oder des Bezirksbürgerrechts von Ursern, so lange hier die Armengenössigkeit mit dem Bezirksbürgerrecht verbunden ist, unerlässliche Bedingung. Das Gemeindebürgerrecht tritt erst durch nachherige Erwerbung des Kantonsbürgerrechts in Kraft.

Art. 2.
Zur Ertheilung des Gemeindebürgerrechts ist nur die Dorfgemeinde befugt. Dasselbe darf nur an Personen mit gutem Leumund und die in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, ertheilt werden.

Art. 3.
Die Einkaufsgebühr in das Kantonsbürgerrecht beträgt mindestens Fr. 200, in das Gemeindebürgerrecht mindestens Fr. 500. Es bleibt aber der Landes- und Dorfgemeinde vorbehalten, das resp. Bürgerrecht ausnahmsweise auch schenkungsweise zu ertheilen. Den sog. alten Hintersässen kann das Kantons- und Gemeindebürgerrecht auch zu einer niederern Taxe ertheilt werden.

Art. 4.
Die Kantons- und Gemeindebürgerrechts-Urkunden müssen auf bestimmte Namen lauten, d. h. nicht nur die Zahl der Kinder des Neubürgers, sondern auch deren genaue Taufnamen und Geburtsdatum enthalten.

Art. 5.
Die Aufnahme in den Bürgerverband einer Gemeinde und die nachherige Ausnahme in's Kantonsbürgerrecht geben dem Neubürger und seinen legitimen Nachkommen das Recht zur Armengenössigkeit in der Bürgergemeinde.

Art. 6.
Jeder, der in den kantonalen und Gemeindebürgerverband aufgenommen worden ist, sowie dessen Nachkommen, bleiben Kantons- und Gemeindebürger so lange sie auf das Bürgerrecht, sei es ausdrücklich oder durch Erwerbung des ausländischen Bürgerrechtes, nicht verzichten. Ein Verzicht auf das Kantonsbürgerrecht zieht den Verlust des Gemeindebürgerrechts nach sich und umgekehrt.

Art. 7.
Die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht werden ausschliesslich von der betreffenden Bezirksgemeinde festgestellt.

Art. 8.
Dieser Beschluss tritt nach erfolgter Annahme durch die h. Landesgemeinde sofort in Kraft.»


-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018