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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Bestimmungen zum Zoll- und Passwesen Art. 233 - 239
Verordnung in Bezug auf Ladkarten und Frachtbriefe.

LB UR (1842) Bd III S. 110-113
Verordnung in Bezug auf Ladkarten und Frachtbriefe.
«§. 1. Sämmtliche Speditoren, Handels- und Fuhrleute seyen nochmal an die festgesetzte Verordnung, wornach alle Transitgüter, mit Einschluß des Getränks und der sogenannten Unterwegswaaren mit einem Lad, und Frachtbriefe (oder letztere beide wenigst mit einem Frachtbriefe) nach der in der oberwähnten Bekanntmachung bezeichneten Form begleitet seyn sollen, mit Nachdruck erinnert und zur pünktlichen Vollziehung und Befolgung derselben aufgefordert.
§. 2. Würden sofort Ladungen von obbenannten Waaren durch unsern Kanton transitiren, ohne mit den vorgeschriebenen Begleitschriflen versehen zu seyn, so werden fürohin dieselben, mit Ausnahme des Getränks, in der nächstgelegenen Sust solange aufgehalten werden, bis die obbezeichneten Schriften vorgewiesen werden können.
§. 3. Die Fehlbaren, welche ermangeln, dieser Vorschrift nachzuleben, sind für allfällige Verspätungen, Reklamationen und fernere Folgen als verantwortlich erklärt, und überdies von den Beamten der Kommission zur fernern Ahndung zu verzeigen.
§. 4. Damit mit einer authentischen Ladkarte die Fuhren um so eher und ohne Unterlassung begleitet werden, sind die Speditoren und Versender erinnert und angewiesen, die von den Susten ausgestellten und von den Fuhrleuten ihnen vorgewiesenen Ladbriefe nicht, wie es bisher geschehen seyn mochte, zuriickzubehalten, sondern nach Ausfertigung der Frachtbriefe, in welchen übrigens die Nummer des Ladbrieses jedesmal zitirt werden soll, dem Fuhrmann zu übergeben.
§. 5. Tritt nun der Fall ein, daß in der Sust zu Altdorf verladene Waaren in Amsteg umgeladen, und von da nicht mehr im gleichen, sondern kleinerm Quantum weiter befördert werden; so haben die daherigen Zwischenversender jede nach Massen und weiters abgehende Ladung wieder mit einem Frachtzettel, welcher gleichfalls die Marken, Nummern und Gewicht der verladenen Kolli, sowie die Nummer des Ladbriefes der Sust in Altdorf bei jedem Kollo enthalten soll, zu versehen und mit der ersten Fuhr den Ladbrief selbst abgehen zu lassen.
§. 6. Findet auf einer zwischen Amsteg und Andermatt gelegenen Station eine nochmalige Umladung statt, so muß von den daherigen Versendern genau das Gleiche, wie von denjenigen in Amsteg beobachtet und des Besondern dafür gesorgt werden, daß die amtliche Ladkarte jeweilen mit der ersten Fuhr abgehe und dem Sustbeamten in Andermatt richtig behändigt werde, welchem dann die Ausstellung des zur Weiterbeförderung der Waare bis zur nächstgelegenen Sust des h. Standes Tessin erforderlichen neuen Ladbriefes obliegt und aufgetragen ist.
§. 7. Die gegenwärtige Bekanntmachung soll gedruckt, den Speditoren und Handelsleuten zum Verhalte zugestellt und den Fuhrleuten und übrigen Betreffenden durch Anschlagen an den Susten und Zollstätten zur Kennlniß gebracht werden.»

Beschluss Zoll- und Passkommission 17.1.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 110-113.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018