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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 7 (1911-1914)
Gesetze und Verordnungen (Bd 7), 1910-1915
Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Kanton Uri

LB UR Bd 07 (1910-1915) S. 151-156
Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Kanton Uri
«Der Regierungsrat des Kantons Uri, zufolge der ihm vom h. Landrat am 29. Juni 1917 erteilten Vollmacht, in Anwendung der Konkordats-Verordnung betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern, vom 7. April 1914 und der kant. Vollziehungs-Verordnung hiezu, vom 29. Mai 1912, beschließt:

Art. 1
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf allen fahrbaren Kantonsstraßen freigegeben und aus den übrigen öffentlichen Fahrstraßen soweit gestattet, als er nicht durch die Straßenunterhaltspflichtigen untersagt wird.
Zur Sperrung einer Straße oder eines Teiles davon bedarf es der regierungsrätlichen Bewilligung. Die Sperre ist durch Verbotstafel leicht kenntlich zu machen.
Auf der Attinghauserbrücke dürfen Motorwagen bis zu 2 Tonnen Traglast und auf der Seedorferbrücke nur leichtere Motorfahrzeuge für die Personenbeförderung verkehren.

Art. 2
Das Befahren aller geöffneten Straßen ist an eine besondere Fahrbewilligung geknüpft; ausgenommen hievon sind die Axenstraße bis Altdorf und die Straßen der Korporationen und Gemeinden.
Dieser Fahrberechtigungsausweis ist auf Begehren des Straßenaufsichts- und Polizeipersonals unverzüglich vorzuweisen.
Die Fahrscheine können zum voraus beim Polizeikommando Uri in Altdorf oder während der Fahrt bei den durch Aufschrift erkennbaren Abgabestellen In Altdorf, Unterschächen, Urnerboden, Göschenen, Oberalp, Gotthardmätteli, Furka, Isenthal und Seelisberg bezogen werden.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Bedarfsfall« weitere Kontrollstellen zu bezeichnen

Art. 3
Die Fahrbewilligung ist persönlich, also nicht übertragbar und wird nur an solche Fahrer erteilt, welche die durch das Konkordat und die Vollziehungs-Verordnung hiezu bestimmten Erfordernisse und Ausweise besitzen.
Der Fahrschein must die genaue Bezeichnung der Zeitdauer der Bewilligung und des Fahrzeuges, für welche sie Gültigkeit hat, sowie das Datum der Ausstellung enthalten.

Art. 4
Für jede Fahrbewilligung muss eine Steuer, welche im Fahrschein vorzumerken ist, als Beitrag an die Strassenunterhaltskosten entrichtet werden.

Art. 5
Innerhalb eines Kalenderjahres werden Fahrscheine mit der Berechtigung, das ganze geöffnete Straßennetz zu befahren, zu folgenden Taxen abgegeben:

1-2 Tage: 8 Fr. (Pw und Lkw); 4 Fr. (Motorräder)
3-4 Tage: 12 Fr. (Pw und Lkw); 6 Fr. (Motorräder)
7 Tage: 16 Fr. (Pw und Lkw); 8 Fr. (Motorräder)
15 Tage: 20 Fr. (Pw und Lkw); 10 Fr. (Motorräder)
1 Monat: 30 Fr. (Pw und Lkw); 15 Fr. (Motorräder)
4 Monate: 60 Fr. (Pw und Lkw); 30 Fr. (Motorräder)
8 Monate: 80 Fr. (Pw und Lkw); 40 Fr. (Motorräder)
12 Monate: 100 Fr. (Pw und Lkw); 50 Fr. (Motorräder)

Für den Personenverkehr nur im Talgelände, d. h. Klausenstraße bis Unterschächen, Gotthardstraste bis Amsteg, Seelisbergerstraste und Isenthalerstraße, können auch Tageskarten zu Fr. 2.— bezogen werden. Die Lastwagen sind hiezu nicht berechtigt.

Art. 6
Für Wagen, mit welchen über 8 Personen befördert werden, ist ein Zuschlag von 25 % der in § 5 vorgesehenen Taxen zu bezahlen.

Art. 7
Kantonseinwohner mit bleibendem Wohnsitz bezw. Firmen und Verwaltungen, welche im Kanton Domizil verzeigen und der Steuerpflicht unterliegen, bezahlen folgende Bruchteile obiger Tarifansätze:
a) ein Viertel, wenn das Fahrzeug nur zum eigenen Gebrauch und Bedarf dient;
b) die Hälfte, wenn es sich um gewerbsmäßige Personen- und Warenbeförderung handelt.

Art. 8
Kein Fahrzeug darf die Kontrollstelle beim Antreten der kontrollpflichtigen Route oder beim Verlassen derselben passieren, ohne sich daselbst über den Besitz der Fahrbewilligung ausgewiesen zu haben.

Art. 9
Die tägliche Fahrzeit aus allen Straßen dauert von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr. Zur Nachtzeit dürfen (Notfälle ausgenommen) auf den Bergstrecken keine Fahrten ausgeführt werden.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, nötigenfalls weitere Einschränkungen anzuordnen.

Art. 10
Die maximalen Geschwindigkeiten für den Personentransport werden festgesetzt auf:

a) 35 km für die Tal- und 18 km für die Bergstrecken bei Tag im offenen Terrain;
b) 25 km für die Tal- und 12 km für die Bergstrecken bei Nacht oder Nebel oder bei Tag auf schmalen Brücken oder andern engen Passagen im offenen Terrain;
c) 12 km für die Tal- und 6 km für die Bergstrecken bei Tag und Nacht in Kehren und sonstigen scharfen Biegungen, welche eine Übersicht des Straßenzuges verunmöglichen oder beeinträchtigen, sowie in geschlossenen Ortschaften, Dörfern und Weilern.

Für den Lastwagenverkehr gelten im allgemeinen die gleichen Normen mit der Einschränkung jedoch, daß die Höchstgeschwindigkeit von 20 km auf der Talstreck und von 12 km auf der Bergstreck in keinem Falle überschritten werden darf.

Art. 11
Der Fahrer hat die Geschwindigkeit noch weiter zu verringern, nötigenfalls das Fahrzeug ganz anzuhalten und den Motor abzustellen bei der Begegnung mit Menschenansammlungen, mit der Post oder andern Fuhrwerken, mit Viehherden und Viehtransporten, Reittieren usw. oder bei deren Überholung.

Art. 12
Das Motorfahrzeug soll auf der Bergstrecke bei der Begegnung mit Fuhrwerken, Reitern, Tieren und Tiertransporten auf der Talseite ausweichen.

Art. 13
Von den Signalapparaten ist in den unübersehbaren Kurven und auf den Bergstrecken aus Rücksicht auf die Verkehrssicherheit in vermehrtem Maße Gebrauch zu machen.

Art. 14
Der Eigentümer haftet für allen Schaden, welcher durch das von ihm selbst oder von einer andern Person mit seiner Ermächtigung geführte Fahrzeug entsteht.
Gesuchstellern, welche sich nicht über den Abschluß der in Art. 11 des Konkordates geforderten Haftpflichtversicherung auszuweisen vermögen, darf keine Fahrbewilligung erteilt werden.

Art. 15
In dringenden außerordentlichen Fällen, wie z. B. bei allgemeinen Alp-Auf- und Abtrieben, größern Truppenbewegungen, Volksprozessionen u. dgl., kann die Polizeidirektion bei wirklichem Bedürfnis den Motorfahrzeugverkehr auf den betreffenden Straßenstrecken für die Dauer der bestehenden Gefahr sperren. Die Unterbrechung ist in geeigneter Weise und rechtzeitig bekannt zu geben.

Art. 16
Die Polizeidirektion organisiert im Einverständnisse des Regierungsrates die Erteilung von Fahrbewilligungen, sowie die Kontrolle über dieselben und über das Rechnungswesen.
Im übrigen gelten für den Motorfahrzeugverkehr die Vorschriften des Konkordates vom 7. April 1914 und der kant. Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1912.

Art. 17
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach Maßgabe von § 8 der kant. Vollziehungsverordnung zum Konkordat mit Bußen von Fr. 5 bis Fr. 500 geahndet.

Art. 18
Diese Verordnung wird provisorisch bis Neujahr 1918 in Kraft erklärt. Die Landratsbeschlüsse vom 14. November 1901 und 28. Mai 1907 werden vorläufig bis zu diesem Zeitpunkt außer Wirksamkeit gesetzt.

LB UR Bd 10 (1933), S. 83.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018