ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 7 (1911-1914)
Gesetze und Verordnungen (Bd 7), 1910-1915
Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrräder

LB UR Bd 07 (1910-1915) S. 417-441
Konkordat über eine einheitliche Verordnung betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern
«In Abänderung des am 13. Juni 1904 vom Bundesrate genehmigten Konkordates betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr in der Schweiz haben die Kantone Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Baselstadt, Basellandschaft, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf beschlossen, nachstehende Verordnung zu erlassen.
Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern in der Schweiz auf dem Gebiete der Konkordatskantone.

Art. 1
Die Motorwagen und Motorfahrräder sind im Straßenverkehr den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen.

Art. 2
Ein Motorwagen wird erst dann zum öffentlichen Verkehre zugelassen, wenn dessen Eignung hierzu seitens der zuständigen kantonalen Behörde oder seitens einer von der letzten hierzu ermächtigten Gesellschaft oder Genossenschaft auf Grund einer durch Sachverständige vorgenommenen Prüfung anerkannt worden ist.
Diese Prüfung, deren Kosten zu Lasten des Wageneigentümers fallen, hat sich namentlich auf die in den Artikeln 3-6 hiernach angegebenen Punkte zu erstrecken.

Art. 3
Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angelegt sein, daß jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß Reit- und Zugtiere durch das Geräusch! nicht scheu werden, daß auch sonst keine Gefahr für den Verkehr entsteht, und daß das Publikum nicht ernstlich durch Rauch oder Dampf belästigt wird.
Das Ende des Auspuffrohres muß möglichst nahe am Rahmen des Chassis angebracht und darf nicht gegen den Boden gerichtet sein.

Art. 4
Jeder Motorwagen muß folgende Vorrichtungen besitzen:
a) eine starke Lenkvorrichtung, die ein leichtes und sicheres Wenden gestattet;
b) zwei von einander unabhängige Bremsvorrichtungen, von denen jede für sich allein den Wagen mit voller Ladung bei einem Gefälle von 15 och aufhalten kann; wenigstens eine der Bremsen muß sofort wirksam sein wird unmittelbar aus die Räder oder auf fest mit ihnen verbundene Umfassungen einwirken;
c) eine Vorrichtung, die selbst bei starken Steigungen jede Rückwärtsbewegung zu verhindern vermag, sofern nicht eine der Bremseinrichtungen dieser Anforderung genügt;
d) einen wirksamen Auspufftopf;
e) eine Vorrichtung, die es ermöglicht, den Wagen vom Führersitz aus mittelst des Motors rückwärts laufen zu lassen, sofern das Leergewicht des Wagens 350 Kilogramm übersteigt.

Art. 5
Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, daß der Führer sie sicher Hand- Gaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrrichtung abzulenken.

Art. 6
Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, daß der Führer sie sicher Hand- Gaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrrichtung abzulenken.

Art. 7
Für jeden zum Straßenverkehr zugelassenen Motorwagen ist eine Bewilligung auszustellen, welche enthalten soll:
a) den Namen und den Wohnsitz des Wageneigentümers ;
b) die Firma des Erstellers;
c) die Nummer des Chassis;
d) die Nummer des Motors;
e) die Motorstärke in HP.;
f) das Gewicht des vollständig ausgerüsteten Wagens;
g) die Tragkraft oder die Zahl der Plätze;
h) das Datum der Prüfung des Fahrzeuges.
Die Pferdekräfte werden nach folgender Formel berechnet:
N = 0,3 x i x d2 x S (N = Zahl der wirklichen Pferde; i Zahl der Zylinder; d = innerer Durchmesser eines Zylinders in Zentimetern; S = Kolbenhub in Metern.

Art. 8
Die Verkehrsbewilligung wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt und ist alljährlich zu erneuern. Sie wird auf einem einheitlichen, durch das eidgenössische Departement des Innern festzusetzenden Formular ausgestellt und hat für das ganze Gebiet der Konkordatskantone Gültigkeit. Bewilligung Und Wagen können, jederzeit von den zuständigen kantonalen Behörden kontrolliert werden.
Diese Bewilligung ist mit der Veräußerung des Motorwagens übertragbar; doch muß die Eintragung des Namens des Inhabers von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons des neuen Eigentümers berichtigt werden.
Der Automobilinhaber ist verpflichtet, jeden Wechsel im Besitz eines Automobils innert einer Frist von 8 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Art. 9
Für Versuche mit Motorwagen, die noch keine Schilder besitzen, wird die zuständige kantonale Behörde eine besondere Bewilligung ausstellen.

Art. 10
Die vorstehenden Bestimmungen finden mit Ausnahme von Art. 4, lit. c und e und Art. 6 auch aus Motorfahrräder Anwendung.
Für Motorfahrräder genügt eine auf das Hinterrad wirkende Bremse.
Motorfahrräder dürfen nur dann mit Anhängewagen verbunden werden, wenn die Erlaubnis hierzu in der Verkehrsbewilligung erteilt worden ist.
Auch der Anhängewagen muß mit einer Bremse versehen sein.

Art. 11
Die Verkehrsbewilligung wird nur erteilt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges nachweist, daß er bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung im Betrage von mindestens Fr. 20’000 für ein Automobil und von mindestens Fr. 10’000 für ein Motorfahrrad zur Deckung des Schadens abgeschlossen hat, der bei einem durch das Fahrzeug verursachten Unfall aus der Tötung oder körperlichen Verletzung von Drittpersonen entstanden ist.
Der Nachweis der Versicherung muß alljährlich anläßlich der Erneuerung der Verkehrsbewilligung und außerdem auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit erbracht werden. Die Versicherungsverträge müssen eine Klausel enthalten, wonach bei jedem Unfall 1/10 des entstandenen Schadens und mindestens Fr. 100 von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen und vom Versicherten selbst zu tragen ist.
Die Versicherung muß alle Unfälle decken, die das vom Eigentümer selbst oder von einer andern Person mit seiner Ermächtigung geführte Fahrzeug verursacht.

Art. 12
Niemand darf einen Motorwagen führen, ohne hierzu die Ermächtigung der zuständigen Behörde seines Wohnsitzkantones zu besitzen. Diese Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und einen guten Leumund genießen. Der Bewerber muß aus Verlangen der zuständigen Behörde die nötigen Ausweispapiere, insbesondere ein Leumundszeugnis oder ein Vorstrafenverzeichnis beibringen. Unmündige haben ferner die Zustimmungserklärung der Eltern oder Vormünder vorzuweisen.
Vom Erwerb der Fahrbewilligung sind ausgeschlossen,. Personen:
a) die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Bestrafung zur Führung eines Wagens moralisch nicht genügend qualifiziert erscheinen;
b) die als Trinker bekannt sind;
c) die an einem Gebrechen (Epilepsie, erhebliche Kurzsichtigkeit, Taubheit etc.) leiden, das ihnen die sichere Führung eines Motorwagens unmöglich macht. Art. 13
Eine Fahrbewilligung kann erst ausgestellt werden,, nachdem sich der Bewerber darüber ausgewiesen hat, daß er befähigt ist, einen Motorwagen ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu führen.
Zu diesem Zwecke hat er eine theoretische und eine praktische Prüfung zu bestehen. Durch jene hat er sich über seine Kenntnis der einschlägigen Verkehrsbestimmungen, sowie der Bestandteile des Motorwagens auszuweisen. Durch die praktische Prüfung hat er den Nachweis der Befähigung zur Führung des Motorwagens zu erbringen. Die Prüfung hat sich speziell auch auf die Wagenführung in Städten, die Handhabung der Bremsen bei großem Gefälle, starken Steigungen etc. zu erstrecken.
Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sich vor Ablauf von vier Wochen nicht wieder zur Prüfung melden.

Art. 14
Hat der Bewerber die Prüfung mit Erfolg bestanden, so wird ihm eine Fahrbewilligung ausgestellt. Diese ist persönlich, nicht übertragbar und wird für alle Kantone auf einem einheitlichen, durch das Departement des Innern in Form eines Heftchens festgesetzten Formular ausgestellt.

Art. 15
Die Fahrbewilligung soll enthalten: a) Vornamen, Familiennamen, Wohnort, Nationalität, Beruf und Geburtsdatum des Inhabers;
b) seine Photographie;
c) die Art der Fahrzeuge (Personentransportwagen, Lastwagen etc.) und die Art der Motoren (Zünd-, Dampf- oder elektrische Motore);
d) die Nummern der Kontrollschilder, die dem Inhaber zugeteilt sind, insofern er Automobilbesitzer ist, und zwar, falls er mehrere Automobile hält, für jedes derselben eine besondere Nummer;
e) die Bestimmungen des bestehenden Konkordates, sowie allfällige Spezialbestimmungen des die Bewilligung ausstellenden Kantones.

Art. 16
Die Fahrbewilligung wird jeweilen für die Dauer eines Kalenderjahers ausgestellt und hat für das Gebiet sämtlicher Konkordatskantone Gültigkeit. Die Fahrbewilligungen, sowie die Schilder können bei wiederholter Uebertretung oder bei schwerer Verletzung der Verkehrsbestimmungen, sowie beim Eintritt der in Art. 12 genannten Verurteilungen oder Gebrechen von der Behörde, die sie ausgestellt hat, zeitweilig oder ganz zurückgezogen werden.
Der Rückzug hat für das ganze Gebiet der Konkordatskantone Gültigkeit.

Art. 17
Fahrten zu Lehrzwecken dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörden in Begleitung einer mit einer Fahrbewilligung versehenen Person ausgeführt werden.

Art. 18
Die Bestimmungen der Artikel 12 bis 17 finden auch auf die Führer von Motorfahrrädern entsprechende Anwendung.

Art. 19
Der Bundesrat bezeichnet eine Amtsstelle, die über alle von den Kantonen ausgestellten Verkehrs- und Fahrbewilligungen, über alle Handänderungen von Motorwagen und Motorfahrrädern, sowie über die militärische Einteilung der Wagenführer ein Register zu führen hat. Diese Angaben müssen ihr unverzüglich von den Kantonen gemacht werden. Das gleiche hat auch hinsichtlich des Rückzuges von Bewilligungen zu geschehen. Die betreffende eidgenössische Amtsstelle gibt den Kantonen von diesem Rückzüge Kenntnis.

Art. 20
Für Motorwagen und Motorfahrräder kann der die Verkehrsbewilligung ausstellende Kanton alljährlich eine Steuer beziehen.
Ueberdies hat er das Recht, behufs Deckung der gehabten Kosten für die Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen Gebühren zu erheben.
Die Höhe der Steuern und der Gebühren wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.

Art. 21
Die Motorwagen und Motorfahrräder der in der Schweiz sich aufhaltenden Ausländer sind von Taxen befreit, sofern der Aufenthalt der Fahrzeuge nicht länger als drei Monate dauert und sofern die betreffenden Herkunftsstaaten Gegenrecht halten.

Art. 22
Die internationalen Fahrausweise im Sinne der internationalen Uebereinkunft betreffend den Automobilverkehr Dom 11. Oktober 1909 werden von den zuständigen kantonalen Departementen auf Grund der kantonalen Fahrbewilligungen gegen eine Gebühr von Fr. 2 ausgestellt. Die Departements besorgen ferner sämtliche die Fahrausweise betreffenden Feststellungen, Vorkehrungen etc.
Die internationalen Fahrausweise gestatten den freien Verkehr in allen Staaten, welche der oben erwähnten internationalen Uebereinkunft beigetreten sind; sie besitzen ohne neue Prüfung Gültigkeit.
Die internationalen Fahrausweise besitzen vom Tage der Ausstellung an für ein Jahr Gültigkeit. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen geschrieben sein.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Motorwagen und Motorfahrräder in gleicher Weise anwendbar.

Art. 23
An jedem Motorwagen müssen zwei Schilder angebracht sein, die eine Kontrollnummer sowie das eidgenössische und das kantonale Wappen tragen. Die Schilder sind für alle Kantone von gleicher Form und werden gemäß der Nummernzuteilung in Beilage B nummeriert.
Sie werden zum Selbstkostenpreise von den zuständigen kantonalen Behörden mit der Fahrbewilligung abgegeben.
Diese Schilder werden der Person des Wageneigentümers zugeteilt und sind nicht übertragbar.
Die Schilder müssen an der Vorder- und Hinterseite des Wagens derart angebracht werden, daß sie beständig sichtbar und deutlich lesbar sind. Sollte die Wagenkonstruktion nicht gestatten, den Schild aus der Vorderseite so hoch anzubringen, daß er vor Schmutz genügend geschützt ist, so kann die Nummer in der vorgeschriebenen Größe auf den Wagen gemalt werden.

Art. 24
Die Versuchswagen der Automobilfabriken und -Garagen können an Stelle der ordentlichen Schilder solche erhalten, die mit einem besondern Zeichen versehen sind.
Diese besondern Schilder mit entsprechender besonderer Fahrbewilligung haben nur für das Gebiet des ausstellenden Kantons und ausschließlich für Versuchsfahrten Gültigkeit.

Art. 25
Die Militärmotorwagen führen während des Militärdienstes an Stelle des kantonalen Kontrollschildes einen eidgenössischen Wappenschild.

Art. 26
Die Bestimmungen der Art. 23 bis 25 finden auf die Motorfahrräder entsprechende Anwendung. Dieselben führen jedoch nur einen Schild auf der Hinterseite des Fahrrades.

Art. 27
Die Motorwagen und Motorfahrräder aus Staaten der internationalen Uebereinkunft müssen, um zum Verkehr zugelassen zu werden, außer ihren nationalen Nummernschildern, auf der Rückseite gut sichtbare Schilder mit den durch die obenerwähnte Uebereinkunft zur Feststellung der Nationalität vereinbarten Buchstaben tragen (vgl. Beilage Größe und Form der Schilder, sowie das Verzeichnis der für die verschiedenen Länder aufgestellten Zeichen).
Die Eigentümer oder Führer der Fahrzeuge müssen den internationalen Fahrausweis besitzen.

Art. 28
Die Motorwagen und Motorfahrräder aus Staaten, die der internationalen Uebereinkunft nicht beigetreten sind, müssen den Kontrollschild ihres Herkunftsstaates tragen; besitzen sie keinen solchen, so wird ihnen eine Interimsnummer beigegeben.
Die Eigentümer oder Führer der Fahrzeuge müssen die Fahrbewilligung des Herkunftsstaates besitzen.

Art. 29
Ein Auszug aus diesen Konkordatsbestimmungen wird jedem fremden Motorwagen- und Motorradführer bei seinem Eintritt in die Schweiz von der betreffenden Grenzzollstation übergeben. Dieser Auszug ist in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache Au drucken und hat neben den hauptsächlichen Bestimmungen des Konkordates die Darstellung der schweizerischen Warnungstafeln und der verschiedenen besondern Zeichen zu enthalten, sowie ein Verzeichnis samt Karte der verbotenen Hauptstraßen.

Art. 30
Jeder Motorwagen muß von Beginn der Dämmerung an auf der Vorderseite mit zwei weißen Lichtern und auf der Hinterseite mit einem roten Lichte versehen sein; der Hintere Nummernschild muß derart beleuchtet werden, daß er deutlich lesbar ist. Jeder ins Schlepptau genommene Wagen muß auf der Hinterseite ein rotes Licht haben.
Die Straße soll nach vornen auf eine genügende Strecke hin beleuchtet werden. Immerhin ist der Gebrauch von stark blendenden Lichtern in Ortschaften Untersagt.
Für Motorfahrräder genügt ein weißes, auf der Rückseite mit einem roten Glas versehenes Licht, das seitwärts auf der vordern Gabel anzubringen ist.

Art. 31
Jeder Motorwagen muß mit einem Horn von tiefem Tone versehen sein. Die Anwendung dieses Signalapparates ist jedem andern Fahrzeuge verboten.
Im weitern ist der Gebrauch der Mundpfeife und der mehrtönigen Hupe, sowie der Sirene außerhalb der Ortschaften, gestattet. Alle andern Signalapparate sind dagegen untersagt. Der Führer soll die Warnvorrichtung so oft als es zur Sicherheit des Verkehrs als nötig erscheint, namentlich auch bei schärfen Kurven und immer dann zur Anwendung bringen, wenn er von einer Straße in eine andere einbiegt.
Dem Führer ist es untersagt, sich in Städten und Dörfern, sowie zur Nachtzeit ohne Grund der Warnvorrichtung zu bedienen.
Für die Motorfahrräder ist als Warnsignal ausschließlich das Horn mit gellendem Tone zuläßig.
Für die Anwendung dieses Signales gelten im übrigen die nämlichen Bestimmungen wie für den Gebrauch des Warnsignales bei den Motorwagen.

Art. 32
Das Fahren mit offenem Auspuff ist untersagt. Der Führer hat dafür zu sorgen, daß, abgesehen von Momenten des Anfahrens, Geschwindigkeitswechsels usw., kein belästigender Rauch entsteht.

Art. 33
Der Führer eines Motorwagens, wie derjenige eines Motorfahrrades, soll die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beständig beherrschen.

Art. 34
Der Führer hat den Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhalten, wenn das Fahrzeug Anlaß zu einem Verkehrshemmnis oder Unfälle bieten könnte. Das gleiche hat zu geschehen, wenn ein Reit- oder Zugtier oder eine Viehherde vor dem Motorfahrzeuge Scheu zeigt.

Art. 35
Beim Durchfahren von Städten, Dörfern und Weilern darf die Schnelligkeit auf keinen Fall die Geschwindigkeit eines trabenden Pferdes (18 Kilometer per Stunde) überschreiten.
Diese Geschwindigkeit muß aus engen Brücken und Straßen, bei Kehren und überall da, wo die zuständige kantonale Behörde durch leicht sichtbare Aufschrifttafeln für alle Fuhrwerke eine verminderte Geschwindigkeit vorgeschrieben hat, so verringert werden, daß das Fahrzeug auf der Stelle angehalten werden kann.
Das gleiche hat zu geschehen beim Zusammentreffen mit Umzügen und mit militärischen Abteilungen.
Auf stark begangenen Straßen ist die Geschwindigkeit derart zu verringern, daß das Publikum weder durch Kotwurf noch durch Staubwirbel ernstlich belästigt wird.

Art. 36
Niemals darf die Fahrgeschwindigkeit selbst in flachem Lande und auf offenem Felde, 40 Kilometer in der Stunde überschreiten. Bei Nacht oder Nebel oder beim Kreuzen mit andern Fuhrwerken ist diese Geschwindigkeit auf 25 Kilometer in der Stunde herabzusetzen.

Art. 37
Auf Bergstraßen, sowie auch auf allen andern, engen oder gefährlichen Straßen, darf die Geschwindigkeit 18 Kilometer in der Stunde, bei Kurven 6 Kilometer in der Stunde nicht überschreiten. Der Führer hat diese Geschwindigkeit noch zu verringern, und wenn nötig das Fahrzeug anzuhalten, wenn er einem Fuhrwerke oder einer Viehherde begegnet. Auch beim Ueberholen darf zur Vermeidung von Unfällen nur mit der absolut notwendigen Geschwindigkeit und mit aller wünschbaren Vorsicht gefahren werden.

Art. 38
Motorfahrern, welche wiederholt wegen zu schnellen Fahrens bestraft worden sind, kann durch- das zuständige kantonale Departement die Anbringung eines die Geschwindigkeit automatisch kontrollierenden Meßapparates auferlegt werden.
Der Konkordatskonferenz bleibt das Recht vorbehalten, die allgemeine Einführung irgend eines Kontrollapparates nach Einholung eines bezüglichen Gutachtens des eidgenössischen Departements des Innern zu beschließen.

Art. 39
Für alle die Motorwagen und Motorfahrräder betreffenden polizeilichen Warnungen, einschließlich des Zeichens für Zollstätten und Straßensperrungen, wird im ganzen Gebiet der Konkordatskantone ein einheitliches Modell verwendet; es besteht aus einer Tafel in der Form eines gleichseitigen, mit der Spitze nach oben gerichteten Dreieckes von 1 m Seitenlänge das die schwarze Inschrift auf weißem Grunde enthält. Diese Form der dreieckigen Tafel darf für keine andern öffentlichen oder privaten Signale oder Anzeigen Verwendung finden.
Die Tafeln müssen quer zur Straße in einer Entfernung von ungefähr 250 m von der zu bezeichnenden Stelle und in einer Maximalhöhe von 2,5 m aufgestellt werden.

Art. 40
Jedem Kanton steht das Recht zu, den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräder auf gewissen Straßen ganz zu verbieten oder nur unter gewissen Bedingungen zu gestatten.
Interkantonale Straßen können nur nach Anhörung der Regierungen der benachbarten Kantone gesperrt werden.

Art. 41
Der Verkehr auf den den Fußgängern vorbehaltenen Wegen ist für Motorwagen und Motorfahrräder verboten.

Art. 42
Die Führer der Motorfahrzeuge sollen immer rechts fahren, nach rechts ausweichen und links vorfahren. Diese Bestimmung gilt nicht für das Vorbeifahren oder Kreuzen mit Tramwagen.
Straßenbiegungen nach rechts sollen kurz und solche nach links ausreichend weit genommen werden, um den entgegenfahrenden Fuhrwerken genügend Raum zu belassen.

Art. 43
Die Motorfahrzeuge sollen ausschließlich am Straßenrand anhalten.
Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Führer den Motor abzustellen und die Bremse anzuziehen.
Jedes außer Gebrauch gesetzte Motorfahrzeug ist so am Rande der Straße aufzustellen, daß es den freien Verkehr nicht hindert. Zur Nachtzeit sind die reglementarischen Lichter anzuzünden. Das Fahrzeug ist außerhalb der Straße aufzustellen, wenn die Straßenbreite das Kreuzen zweier Fuhrwerke nicht gestattet.

Art. 44
Wird ein Motorwagen ins Schlepptau genommen, so muß dessen Führer mit einer Fahrbewilligung versehen sein. Diese Bestimmung findet auf Motorfahrräder keine Anwendung.

Art. 45
Wenn sich beim Vorbeifahren eines Motorfahrzeuges ein Unfall ereignet, so ist der Führer des Fahrzeuges verpflichtet, sofort anzuhalten, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat seinen Beistand anzubieten und, wenn Verletzte da sind, dafür zu sorgen, daß ihnen Hilfe zuteil werde. Auf erstes Verlangen hat er seine Fahrbewilligung vorzulegen, sowie seinen Wohnsitz und feinen gegenwärtigen Aufenthaltsort in der Schweiz genau anzugeben.

Art. 46
Aus den Anruf oder das Zeichen eines Vertreters der Behörde, der sich als solcher zu erkennen gibt und ausweist, hat der Führer des Motorfahrzeuges anzuhalten und auf Verlangen seine Fahrbewilligung vorzuweisen.

Art. 47
Die Fabrikanten und die Vermieter von Motorwagen und Motorfahrrädern sind zur Führung einer Kontrolle verpflichtet, ans der die Abgangszeiten der Motorwagen und die Namen ihrer Führer ersichtlich sind. Diese Kontrolle soll beständig zur Verfügung der Polizei, gehalten werden.

Art. 48
Wettfahrten von Motorfahrzeugen sind auf den öffentlichen Strassen ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verboten.
Für Wettfahrten können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zugestanden werden.

Art. 49
Probefahrten mit Motorwagen oder Motorfahrrädern oder Chassis dürfen nur zu den Zeiten und an den Orten vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde hierfür bezeichnet werden.

Art. 50
Der Verkehr mit schweren Lastwagen ist den vorstehenden allgemeinen Bestimmungen betreffend Motorwagen, sowie den nachfolgenden, den Schuh der Straßen bezweckenden speziellen Vorschriften unterworfen.

Art. 51
Das Gesamtgewicht eines beladenen Motorlastwagens oder Motoromnibusses darf 9 Tonnen nicht übersteigen.
Die Belastung einer Achse darf zwei Drittel bis vier Fünftel der Gesamtlast ausmachen, jedoch nicht mehr als 6 Tonnen betragen. An jedem Wagen ist eine Tafel anzubringen, auf welcher das Gewicht des Vorder- und des Hinterwagens, unbelastet und bei größter Belastung, anzugeben ist.
Die Organe der Straßenbehörden und der Polizei sind zur Gewichtskontrolle jederzeit befugt.
Die zuständigen kantonalen und Gemeindebehörden bezeichnen die Straßen und Brücken, auf denen der Verkehr von Motorlastwagen mit der oben festgesetzten Maximalbelastung verboten ist.
Diese Straßen und Brücken müssen durch gut sichtbare Tafeln mit deutlicher Aufschrift für die Motorlastwagenführer kenntlich gemacht werden.

Art. 52
Die Geschwindigkeit darf bei Motorlastwagen bis zu 6 Tonnen Gesamtgewicht nicht messt als 15 Kilometer, für Wagen über 6 Tonnen nicht mehr als 12 Kilometer betragen.
Vorbehalten bleiben die für besondere Verhältnisse ausgestellten weitergehenden Polizeivorschriften.

Art. 53
Der Durchmesser der Triebräder soll mindestens 90 cm und derjenige der Lenkräder mindestens 75 cm betragen.

Art. 54
Um ein möglichst gleichmäßiges Berühren der Radreifen in der ganzen Breite mit der Straßenoberfläche zu erzielen, wird die Unterachsung der Räder beziehungsweise Neigung der Radreifen vorgeschrieben und es wird als unterste Grenze 1,5 % und als oberste Grenze 4 % festgesetzt.

Art. 55
Die eisernen Radreifen müssen an der Oberfläche glatt und eben sein. Sogenannte Winterräder mit Querrippen dürfen nur bei schneebedeckten Strahlen oder bei Glatteis zur Verwendung kommen.
Die radiale Höhe der Rippen darf höchstens 2 cm betragen und ihre Breite muss mindestens der 1 ½-fachen Höhe entsprechen. Die Querrippen müssen auf den Reifen so schräg sitzen, daß vor dem Abrollen der einen Rippe zum mindesten eine zweite Rippe aufrollt.
Das Anbringen von Nietenköpfen, Eisstollen und dergleichen auf den eisernen Rädern ist untersagt.
Sollten durch solche Winterräder die Straßen außergewöhnlich beschädigt werden, so steht den Behörden das Recht zu, die Verwendung derselben zu untersagen und den Besitzer des Wagens für den allfällig angerichteten Schaden haftbar zu machen.

Art. 56
Die eisernen Radreifen müssen an der Oberfläche glatt und eben sein. Sogenannte Winterräder mit Querrippen dürfen nur bei schneebedeckten Strahlen oder bei Glatteis zur Verwendung kommen.
Die radiale Höhe der Rippen darf höchstens 2 cm betragen und ihre Breite muss mindestens der 1 ½-fachen Höhe entsprechen. Die Querrippen müssen auf den Reifen so schräg sitzen, daß vor dem Abrollen der einen Rippe zum mindesten eine zweite Rippe aufrollt.
Das Anbringen von Nietenköpfen, Eisstollen und dergleichen auf den eisernen Rädern ist untersagt.
Sollten durch solche Winterräder die Straßen außergewöhnlich beschädigt werden, so steht den Behörden das Recht zu, die Verwendung derselben zu untersagen und den Besitzer des Wagens für den allfällig angerichteten Schaden haftbar zu machen.

Art. 57
Jeder Radfahrer muss eine seitens der zuständigen kantonalen Behörde gegen eine von letzterer festgesetzte Gebühr ausgestellte Ausweiskarte bei sich führen, welche seinen Vornamen, Familiennamen, Wohnort, Beruf, Alter, sowie die Kontrollnummer des Fahrrades angibt.
Die Kantone sind berechtigt, von ihren Bewohnern für die Ausweiskarte die Photographie zu verlangen.

Art. 58
Jedes Fahrrad muß mit einem numerierten Kontrollschilde versehen sein. Derselbe soll ein besonderes kantonales Abzeichen tragen und ist am Hinterteil der Maschine, gut sichtbar, parallel der Lenkstange, zu befestigen.

Art. 59
Die Ausweiskarten, sowie die Kontrollschilder werden von den zuständigen Behörden desjenigen Kantons geliefert, in welchem der Radfahrer seinen Wohnsitz hat. Dieselben besitzen auf dem ganzen Gebiet der Konkordatskantone Gültigkeit.

Art. 60
Die Kontrollschilder werden den Radfahrern von den Kantonen zum Selbstkostenpreise geliefert. Die Ausweiskarten sind alljährlich gegen eine von den Kantonen festzusetzende Gebühr zu erneuern.

Art. 61
Von der Verpflichtung, die oben erwähnten Ausweise (Ausweiskarten Und Kontrollschilder) bei sich zu führen, sind ausgenommen:
1. die Militärradfahrer im Dienste;
2. die Ausländer auf der Durchreise, sofern ihr Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert, sofern sie im Besitze der Kontrollausweise ihres Wohnsitzstaates sind und dieser Gegenrecht hält.

Art. 62
Jedes Fahrrad muß mit einem bis auf 50 m hörbaren Alarmapparat (Glocke oder Schelle) versehen sein.
Jedes Fahrrad muß. mit einer rasch und sicher wirkenden Bremse versehen sein.
Vom Eintritte der Dämmerung an darf nur mit gut leuchtender, an der Vorderseite des Fahrrades angebrachter Laterne gefahren werden.

Art. 63
Der Fahrradverkehr ist auf den für die Fußgänger reservierten, sowie auf den von den zuständigen kantonalen Behörden verbotenen Wegen untersagt. Den Kantonen steht das Recht zu, nach Gutfinden Straßen und Wege dem Fahrradverkehre zu verschließen.

Art. 64
Wettfahrten mit Fahrrädern sind auf öffentlichen Straßen und Wegen ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verboten.

Art. 65
Das Loslassen von Lenkstange und Pedal während des Fahrens ist untersagt.
Das Fahren von zwei oder mehreren Personen ans Fahradern, die für eine Person bestimmt sind, ist untersagt.

Art. 66
Bei Straßenkreuzungen und Biegungen muß der Radfahrer ein mäßiges Tempo, nicht über 10 Kilometer in der Stunde, einhalten.

Art. 67
Der Radfahrer hat Fuhrwerken, Reitern und Fußgängern rechts auszuweichen und links vorzufahren. Die Absicht, vorzufahren hat er durch Zuruf oder Wärmapparat rechtzeitig kundzugeben.

Art. 68
Mehr als zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren; wenn sie Wagen, Pferde oder andere Radfahrer kreuzen oder ihnen Vorfahren, müssen sie hintereinander in einer Reihe fahren.
Das Anhängen und Nachschleppen von Ästen etc. ist verboten.

Art. 69
Der Radfahrer hat anzuhalten, wenn bei seinem Herannahen, Reit-, Zug- oder Lasttiere, sowie Vieherden Zeichen von Scheu äußern. Art. 70
Wenn sich beim Vorbeifahren eines Fahrrades ein Unfall ereignet, so ist der Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Er hat seinen Beistand anzubieten und, wenn Verletzte da sind, dafür zu sorgen, daß ihnen Hülfe zuteil werde. Auf erstes Verlangen hat er seine Ausweiskarte vorzulegen, sowie seinen Wohnsitz und seinen Aufenthaltsort in der Schweiz genau anzugeben.

Art. 71
Auf den Anruf oder das Zeichen eines Vertreters der Behörde, der sich als solcher zu erkennen gibt und ausweist, hat der Radfahrer abzusteigen und auf Verlangen seine Ausweiskarte vorzuzeigen.

Art. 72
Es ist Sache der Konkordatskantone, die Strafbestimmungen für Uebertretungen der vorstehenden Verordnung festzustellen.
In diesen Bestimmungen ist vorzuschreiben, daß bei wiederholter Uebertretung oder bei schwerer Verletzung der Verkehrsbestimmungen das Recht zur Führung des Motorfahrzeuges zeitweilig oder ganz entzogen wird. Der Entzug hat für das ganze Gebiet der Konkordatskantone Gültigkeit.

Art. 73
Mit Strafbefugnissen auf Grund dieser Verordnung dürfen nur Amtsstellen betraut werden, denen gemäß der Gesetzgebung der Kantone Strafbefugnisse sonst schon zustehen.
Dem Anzeiger darf kein Anteil an den Bußen zufallen, welche wegen Uebertretung dieser Verordnung ausgesprochen werden. Art. 74
Die Konkordatskantone können ergänzende Ausführungsbestimmungen zu vorstehender Verordnung erlassen.

Art. 75
Obenstehende Vorschriften treten in Kraft, nachdem der Bundesrat und die zuständigen kantonalen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben.

Beilage A. Ad Art. 27
Nach der internationalen Uebereinkunft vom 11. Oktober 1909 besteht das Unterscheidungszeichen für das Heimatland aus einem länglich-runden Schilde von 30 Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das auf weißem Grunde einen oder zwei gemalte schwarze Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen große lateinische Druckbuchstaben. Sie müssen wenigstens 10 Zentimeter hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 Millimeter. Für Motorfahrräder hat das Unterscheidungszeichen für die Staatszugehörigkeit nur 18 Zentimeter in der wagrechten und 12 Zentimeter in der senkrechten Richtung zu messen; die Buchstaben sollen in der Höhe 8 Zentimeter messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt.
Die Buchstaben zur Bezeichnung der verschiedenen Länder sind folgende:
Deutschland: D; Oesterreich: A; Belgien: B; Spanien: E; Vereinigte Staaten von Amerika: US; Frankreich: F; Großbritannien: GB; Griechenland: GR; Ungarn: H; Italien: I; Montenegro: MN; Monaco: MC; Serbien: SB; Schweden: S; Schweiz: CH.

Beilage B. Ad Art. 23
Allgemeines Verzeichnis der den einzelnen Kantonen zugeteilten Nummern für die Motorwagen und Motorfahrräder.


LB UR 1917 Bd 7, S. 417-441.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018