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Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Bestimmungen zum Zoll- und Passwesen Art. 233 - 239
Verordnung bezüglich auf die Eilfuhren.

LB UR III S. 089-090
Verordnung bezüglich auf die Eilfuhren.
«Da UG. Herren mit wahrem Mißfallen haben vernehmen müssen, daß hinsichtlich der sogenannten Eilfuhr Mißbräuche gemacht, indem Waaren mit der Eilfuhr verführt werden, die gar nicht Eilgut sind, indem solche nach Willkühr unterwegs abgeladen und liegen gelassen werden; so haben Hochdieselben sich bewogen gefunden, hiemit zu Jedermanns Verhalt bekannt zu machen, daß zwar den Herren Speditoren freisteht, Waaren als Eilgüter verschicken zu mögen; doch aber sollen alle jene Waaren, so als Eilgut bestimmt und weggeführt werden, längstens in Zeit drei Tagen, jedoch Wind und Wetter oder höhere Ereignisse Vorbehalten, unser Kanton durchpassirt haben, und nicht unterwegs liegen bleiben, und zwar bei Fr. 2 Buß von jedem Kolli, so länger als die 3 Tage in hiesigem Kanton liegen bleiben würde, und welche Buße der betreffende Speditor zu entrichten hat, von welcher Buße dann auch dem Kläger die Hälfte zukommen soll.»
LR 6.12.1836; LB UR 1842 Bd III, S. 89 f.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018