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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang verschiedener Bestimmungen
Erneuerte Schützen-Ordnung.

LB UR III S. 237-246
Erneuerte Schützen-Ordnung.
«Art. 1. Es solle an einem Schießtag jeder nur 2 Schüße thun, nämlich den Umschuß und Stich, und zwar in die hiezu bestimmte Scheibe.
Art. 2. Man soll nur mit offenem Absicht schießen mögen. Auch soll jeder in anständiger Kleidung, als in einem Rock oder Halbrock erscheinen.
Art. 3. Beide Schüße sollen im Schützenhaus geladen werden, es wäre dann, daß das Schützenhaus zu klein wäre, in welchem Falle aber nahe dabei soll geladen werden. Auch soll sich keiner zwischen dem Umschuß und Stich vom Schützenhaus entfernen, ohne daß wesentliche Ursachen eintreten.
Art. 4. Keiner soll den Umschuß thun, er habe dann zuvor gedoppelt. Auch soll keiner ohne Bewilligung des Schützenmeisters oder seines Angestellten probieren mögen; und zwischen dem Umschuß und Stich soll das Probieren gar nicht erlaubt sein.
Art. 5. Es solle um 12 Uhr angeschossen werden, und so es Abend wird, soll der Schützenmeister oder sein Angestellter 3 Rüfe thun; wenn aber auf diese niemand erscheint, die Scheiben abnehmen lassen und das Nachschießen keinem mehr gestalten.
Art. 6. An Hosentägen sollen von den Oberkeitlichen Gaben auf einen Tag nicht mehr als 3 Thaler verschossen werden; nämlich 2 Thaler für die Hosen, und 1 Thaler für das Wammisch, wo aber von den Hosen Schl. 24 und vom Wammisch Schl, 10 genommen werden. Auch soll vom Doppel nicht mehr mögen genommen werden, als vom Schützer 1 Schilling, woraus die Umkösten müssen bestritten werden. Die Bändel an den Kirchweihhosen sollen von den obgemelten Schillingen oder von den Schl. 35, so von Hosen und Wammisch genommen, angeschafft werden.
Art.7 Wenn ein Schuß fehl gezeigt wird und der Schützer daran zweifelte; so soll dem Zeiger abgeläutet werden und selber nicht mehr zur Scheibe gehen, bis der Schützenmeister zwei brave, unpartheyische Schützer zur Scheibe geschickt hat; was dann selbe finden und sagen, soll ihnen geglaubt werden.
Art. 8. Jeder Umschuss, er sei getroffen oder gefehlt, soll dem Schreiber von dem Schießenden angezeigt werden, und soll dieser nicht eher hinweggehen, bis solcher eingeschrieben ist, bei Schl. 20 Buß. Der Stichschuß, wenn er ein Zeichen hat, soll ohne sich zu verweilen, bei Schl. 30 Buße angegeben werden.
Art. 9. Keiner soll ohne Erlaubniß des Schüyenmetsters oder seines Angestellten unter dem Schießen zur Scheibe gehen bei Schl. 20 Buße und Verlierung der Gabe.
Art. 10. Wann einer den Umschuß falsch angeben würde; so soll er mit Batzen 20 Strafe, nebst Verlierung der Gabe belegt werden.
Art. 11. Die Zeiger sollen bei Gl. 1 Buße, nebst Verantwortlichkeit, die Buben und andere Leute vom Zeigerhaus und Scheiben abhalten. Sie sollen auch nicht hinter die Scheiben gehen, ohne daß sie zuvor das Fähnlein hervorgehängt haben bei Schl. 30 Buße. Auch sollen sie keinem die Scheiben ganz kehren, wenn er nicht Hosenmann ist. Sie sollen verpflichtet sein ohne einigen Betrug zu zeigen, deßwegen sie alle Jahr dem Schützenmeister in die Hand anloben sollen, solches getreulich zu halten. Die Zeiger sollen, wenn sie nicht selbst zeigen wollen, einen tauglichen Mann stellen, welchen sie zuerst dem Schützenmeister zur Genehmigung vorstellen sollen.
Art. 12. Wenn einer in die unrechte Scheibe schießt, soll er mit Batzen 20 Strafe belegt werden. Ist es aber der Umschuß; so soll er nebst gemeldter Strafe den Stich nicht mehr thun mögen.
Art. 13. Wer auf dem Schützenhaus Unfugen anstellt, soll mit Gl. 1 bestraft werden. Wenn aber der Unfug zu groß wäre, so soll er U. G. Herren zu gebührender Ahndung angezeigt werden. Auch wer unzüchtige Worte ausstoßen oder schwören würde u. dgl., soll in obige Strafe verfallen sein.
Art. 14. Wer sich mit Worten wider die Schützenordnung oder wider die Schützer und deren Erkanntnissen ungebührend verhielte, soll mit Batzen 20 bestraft werden.
Art. 15. Niemand soll nahe beim Schützenhaus ausbrennen, vielweniger darin, bei Schl. 20 Buße. Auch soll nicht beim Laden, Liedern und Schießen geraucht werden, oder nahe bei denen stehend, so dieß thun. Sollte es aber einer gegen Ermahnung des Schützers thun; so soll er in obige Strafe verfallen sein.
A r t. 16. Wann einem der Schuß nicht abgienge oder sonst mit geladenem Stutzer sich vom Umschuß oder Stich wegbegeben will, soll zuerst der Hahn in die Ruh, die Zündpfannen geöffnet und das Pulver darab gethan werden, bei Batzen 20 Buße.
Art. 17. Fremden unverleumdeten Personen, so sich Jahr und Tag im Land aufhalten, wird, wenn sie anhalten, an Hosentägen zu schießen erlaubt; doch aber, daß sie um nichts mehren mögen. Damit aber solche die in der Gemeinde wohnen, auch an Dorfschießtägen und am Ausschießet schießen dürfen, sollen sie Gl. 1 Schl. 10 erlegen; diese Bezahlung ist aber jeder Gemeinde nach ihrem Gutbefinden zu bestimmen überlassen. Andern im Land sich nicht aufhaltenden Fremden als Gast zu schießen, steht an den Herren Schützern zu erlauben. Gesellen und Knechte, welche sich nicht Jahr und Tag im Lande aufgehalten haben, sollen wie Durchreisende betrachtet werden. Knechte, die Landleute sind, mögen in der Gemeinde schießen, wo sie dienen.
Art. 18. Kein Schuß, welcher den Kreis der Scheibe nicht bricht, soll gelten. Desgleichen auch, so er nicht in die Scheibe dringt, daß der Nagel kann geschlagen werden, es wäre dann, daß er Aeste, Nägel oder Stangen getroffen hätte, in welchem Falle er, wenn er schon nicht durchgegangen, doch gültig ist. Der Schützenmeister ist daher verpflichtet zu sorgen, daß die Scheiben gekreiset werden.
Art. 19. Der Schützenschreiber und die Schützenweibel sollen schuldig sein alle Fehlbaren dem Schützenmeister anzugeben, und so sie solches nicht thun, oder gar mit sich abmachen ließen oder mit selben sich verstünden, sollen sie in ihre Fußstapfen gestellt werden.
Art. 20 Alle Bußen sollen vom Schützenmeister eingezogen werden und St. Sebastian zukommen. Sollte aber gemeldter die Bußen einzuziehen vernachläßigen; so soll er schuldig sein, die ausstehenden Bußen aus dem Seinigen zu bezahlen. Die Strafen sollen ohne einigen Nachlaß eingezogen und bezahlt werden. Derjenige, so die verschuldete Buße nicht bezahlen will, soll nicht mehr um Gaben schießen und keine mehr gewinnen mögen, bis er solche bezahlt hat. Glaubte aber einer die Strafe nicht schuldig oder unbilliger Weise verklagt zu sein; so mag er für die 7 Schützer, als Hr. Schützenmeister, Brettmeister und noch 5 andere achtbare vom Schützenmeister zu erwählende Schützen, welche auf Aufforderung des Schützenmeisters erscheinen müssen, kehren, die dann untersuchen werden, ob der Fehler geschehen sei oder nicht. Sollte es sich zeigen, daß er ganz unbillig wäre verklagt worden; so sollen die Kläger in die Fußstapfen des Angeklagten gestellt werden. Hingegen aber wenn einer sich des Fehlers schuldig wüßte und überdies sich weigern, oder die 7 Schützer zusammenberufen würde, und von denselben schuldig befunden wird, so soll er in das Doppelte der sonst schon verschuldeten Buße verfallen sein.
Art. 21 Wann einer auf Abmahnen eines Beamten nicht folgen oder gar ungeziemende Worte brauchen würde, soll er in das Doppelte der aufgesetzten Strafe verfällt, und so er gar mit Ungebühr sich betragen würde, U. G. Herren angezeigt werden.
Art. 22. Laut Landsgemeind-Erkenntniß von 1788 mag jeder Schützer, der das 60igste Jahr erfüllt hat, auf der Gabel um die Gaben schießen; jedoch das selbe ganz frei gestellt werden solle.
Art. 23. Unter der Vesper, wenn der große Umgang ist, soll der Zeiger sobald es das letztemal verläutet hat, die Scheibe kehren und bis nach beendigter Vesper nicht mehr geschossen werden. Desgleichen auch an den Dorfschießtägen soll unter der Christenlehre nicht geschossen werden.
Art. 24. Es solle ein jeder Schützer, welcher am Ausschießet zu schießen gedenkt, zuvor an drei Dorfschießtägen geschossen haben, wovon aber jene so krank, Landabwesend oder in Alpen sind, ausgenommen sein sollen. Jede Gemeinde kann aber in Betreff der Dorfschießtägen so vielmal zu schießen erkennen, als sie will.
Art. 25. Wenn einem ein Schuß losgeht, und der Stutzer noch auf dem Laden gelegen ist, und dieß, unpartheiisch kann bewiesen werden; so mag ein solcher wieder einen andern Schuß thun; hingegen aber, wenn der Stutzer nicht mehr aufgelegen ist, so soll ihm nicht mehr zu schießen gestattet und deswegen keine Umfrage mögen gehalten werden.
Art. 26. Die Scheiben sollen in gleicher Größe sein, nämlich jede 5 Schuh Landmaaß im Durchmesser und das Schwarze soll 12 Zoll obigen Maaßes haben.
Art. 27. Um Handhabung der Ordnung soll jeder Kirchgang ein Schützenbuch sowohl über die Doppelnden als auch über die Gewinner an den Hosenschießtägen führen; damit bei allfälligem Zweifel von jedem Schützer kann nachgesehen werden. Die Gaben, so die Schützer nicht selbst nehmen, sollen von den Schützenmeistern einander eingehändigt werden.
Art. 28. Wenn in einer Gemeinde Hosen verschossen werden, so soll dieses vorhin den übrigen Gemeinden angezeigt werden.
Art. 29. Jeder Schützer ist verpflichtet der Ordnung nach einzulegen; so er es aber wider Ermahnung nicht thäte, soll er mit Schl. 15 Buße belegt werden. Art. 30. An den Hosenschießtägen soll den Bogenschützern nicht mehr als Btz. 10 jedesmal aus dem Doppel gegeben werden, jedoch daß sie wenigstens einmal dafür anhalten müssen. Es solle aber kein Knab, welcher das 16te Jahr erfüllt hat, mehr mit dem Bogen gültig schießen mögen.
Art. 31. Keiner der gesetzlich der Ehren beraubt ist, soll schießen mögen. Auch sollen jene, so seit 4 Jahren nicht mehr auf dem Feuerstand geschossen haben, an einer Wahl der Schützer nicht mehren dürfen.
Art. 32. Herr Schützenmeister ist verpflichtet vorstehende Schützenordnung zu handhaben. Falls er aber dies nicht thun würde; so soll er von 7 Schützenmeistern mit einer Geldbuße belegt werden.
Gegenwärtige erneuerte Schützenordnung für das ganze Land Ury ist hochobrigkeitlich ratificirt und bestätigt worden, mit dem Beisatz jedoch, daß hiedurch Militär-Verordnungen und Ordonanzen nichts benommen sein solle, und solle dieselbe in jeder Gemeinde in dem Schützenhaus zum Verhalt aufgehängt werden.
Aus Erkanntnuß von Herrn Landsstatthalter Joseph Z'graggen und dem w. w. Rath zu Ury den 6ten Heumonat 1823.
Landschreiber K. Franz Schmid.»

RA 5.7.1823; LB UR 1842 Bd III, S. 237-246.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018