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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Bestimmungen zum Zoll- und Passwesen Art. 233 - 239
Vollmacht an den w. w. Landsrath.

LB UR (1842) Bd III S. 104
Vollmacht an den w. w. Landsrath.
«Auf gutachtlichen Vorschlag wurde der w. w. Landrath ermächtigt, wenn große sonst dem Passe fremde Sendungen mittelst Zollherabsetzungen auf die Route des St. Gotthards gebracht werden könnten, die sämmtlichen Transitgebühren für dieselben bis auf die Hälfte oder den Drittheil herabzusetzen.
Dem Beschlusse der h. Kantonsgemeinde beipflichtend ist auch von dieser Behörde der w. w. Landrath ermächtigt, wenn große dem St. Gotthardspasse sonst fremde Sendungen mittelst Zoll. Herabsetzungen auf dessen Route gebracht werden könnten, die sämmtlichen Transitgebühren für dieselben auf die Hälfte oder den Drittheil herabzusetzen.»

LG 6.5.1838, NG 13.5.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 104.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018