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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang verschiedener Bestimmungen
Verordnung, zum Verhalt der Wirthe, Kellner und Kutscher.

LB UR (1842) Bd III S. 216-218
Verordnung, zum Verhalt der Wirthe, Kellner und Kutscher.
«Landammann und Rat des Kantons Uri sehen sich in Betracht, dass die Wirte, Kutscher und Kellner bei der Ankunft von Reisenden die bestehenden Vorschriften willkürlich ausser Acht lassen und übertreten wird entsprechende Verordnung von 1835 erneuert. Die Regierung will damit Unordnungen sowie unangenehme Zwiste und Auftritte beim Anwerben von Reisenden vorbeugen.

§ 1
Den Wirthen, Kellnern und Kutschern ist verbothen, bei der Ankunft von Fremden in Flüelen vor die Häuser hinaus entgegen zu gehen oder zu fahren, noch viel weniger in die Schiffe hineinzusteigen und ihre Gepäcke hinaus zu tragen, sondern sie sollen es denselben ohne irgend eine zudringlichkeit überlassen derjenigen Wirlhshäuser und Fuhrwerke sich zu bedienen, die denselben belieben. Ausgenommen von diesem Verbote ist man jedoch, wenn man von ankommenden Reisenden gerufen wurde, so wie das Begleiten der Abreisenden hierunter ebenfalls nicht verstanden ist.

§ 2
Die Kutschner seien es Fremde oder Einheimische, dürfen an keinem Orte des hiesigen Kantons länger als 24 Stunden auf Retour warten, und nach Verfluß dieser Zeit Reisende in Retour aufnehmen, ausser sie hatten den Auftrag, an irgend einen Art geführte Reisende abzuwarten, um wie. der zurückzuführen, was mit dem Bedinge, daß nach Verfluß von 24 Stunden keine andern, als die gleichen Reisenden aufgenommen werden mögen, zugegeben ist.

§ 3
Die Fehlbaren gegen den Art. 1 dieser Verordnung bestraft das w.w. Vllner Gericht mit Fr. 24, diejenigen welche dem Art. 2 zuwider handeln mit Fr. 20 von jedem Mal, von welcher Buße dem Ankläger die Hälfte zukommen soll.

§ 4
Der Zoller in Flüelen, so wie die Polizeiangestellten deren einer bei der Ankunft des Dampfschiffes in Flüelen so vielmöglich gegenwärtig sein soll, sind verpflichtet, über die Vollziehung und Erfüllung dieser Vorschriften zu wachen, und die Fehlbaren anzuzeigen.

§ 5
Die gegenwärtige Verordnung soll gedruckt, dem amtlichen Wochenblatte beigerückt, in den Gemeinden verlesen, und in den sämmtlichen Gasthäusern angeschlagen werden, und bei Verantwortlichkeit der Wirthe fortwährend angeschlagen bleiben.»

LR 10.10.1835, 19.10.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 216-218.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018